Tab. 16.
Funktionsbeeinträchtigungen der Sprunggelenke | |
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Oberes Sprunggelenk: Bewegungseinschränkung (fußrücken-/fußsohlenwärts) auf Werte von | |
10/0/30 | 2/20 F1 |
10/0/20 | 3/20 F1 |
0/0/30 | 3/20 F |
0/0/20 | 4/20 F |
0/0/10 | 5/20 F |
0/10/x* | 10/20 F |
0/> 10/x* | 12/20 F |
*x deshalb, weil die Restbeugefähigkeit bei Spitzfuß relativ unerheblich ist, bei Erhalt der Restbeugefähigkeit also kein relevanter Funktionsgewinn erzielt wird | |
Unteres Sprunggelenk: Bewegungseinschränkung um | |
Ein Drittel der Norm | 2/20 F |
Zwei Drittel der Norm | 3/20 F |
Kombinierte Funktionsbeeinträchtigungen von oberem und unterem Sprunggelenk sind nicht additiv, sondern subsumierend zu bewerten. Als ein Vergleichswert gilt dabei die Versteifung von oberem und unterem Sprunggelenk mit 9/20 F |
1Wert im Vergleich zur Erstpublikation erhöht, da zur Vereinheitlichung die Normbeweglichkeit nach derzeit Anwendung findenden Messblättern der DGUV zugrunde gelegt wird (Tab. 1, Anmerkungen)