EUSKIRCHEN - In den ersten beiden Quartalen 2020 verursachte die Coronapandemie erhebliche Einbußen in den Arztpraxen. Um die Versorgung der Patienten aufrechtzuerhalten, wurde ein Schutzschirm für Vertragsärzte vom Gesetzgeber beschlossen. "Der Deutsche Dermatologe" liefert in einem zweiten Teil eine weitere Übersicht zum Stand der Dinge in den einzelnen KV-Regionen.
Starke Rückgänge bei Fall- zahlen und Umsätzen stellen manch eine Arztpraxis vor große Herausforderungen während der COVID-19-Krise. Kassenärztliche Vereinigungen rechnen in einzelnen Praxen mit einem Fallzahlenrückgang von über 50 Prozent. Prognosen wie diese zeigen, wie wichtig die Ausgleichszahlungen sind. Mit dem Schutzschirm für Vertragsarztpraxen hat der Gesetzgeber den ersten Schritt in diese Richtung gemacht. Nun müssen auf Landesebene die detaillierten Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ausgearbeitet und Einigungen mit den Krankenkassen erzielt werden.
Baden-Württemberg
Pandemiebedingte Vergütungsausfälle bei vertragsärztlichen Leistungen gleicht die KV aus, sodass - bei unveränderter Praxiskonstellation - 90 Prozent des GKV-Gesamthonorars aus dem Vorjahresquartal gesichert sind. Bei Neupraxen orientiert sich die Ausgleichszahlung am Fachgruppendurchschnitt. Alternativ berücksichtigt die KVBW auf Antrag das Honorar des vorherigen Praxisinhabers. Einen entsprechenden Beschluss hat die Vertreterversammlung im Mai gefasst. Die Ausgleichszahlung umfasst demnach auch extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennung und ambulante Operationen.
Auch in Baden-Württemberg müssen die Patientenzahlen auf die Pandemie zurückgehen und nicht auf verkürzte Präsenzzeiten in der Praxis. Grundsätzlich müssen die Mindestsprechstunden erfüllt sein, damit die Härtefallregelung greift. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, Niedergelassene erhalten die Ausgleichszahlungen automatisch.
Bayern
Bei Vorliegen entsprechender, durch die Coronakrise bedingter Rückgänge wird Vertragsarztpraxen in Bayern zugesichert, dass sie mindestens 90 Prozent des Honorars aus dem Vorjahresquartal erhalten. Diese Änderung des HVM beschloss die Vertreterversammlung der KV Bayerns. Auch hier ist die Voraus- setzung für den Honorarausgleich ein Rückgang des GKV-Gesamthonorars und des Honorars aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gegenüber dem Vorjahresquartal um mehr als zehn Prozent sowie eine verminder- te Patienteninanspruchnahme. Der für den Honorarrückgang maßgebliche Fall- zahl- oder Fallwertrückgang muss auf der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Praxis hat diese Kausalität durch eine entsprechende Erklärung zu versichern. Die Umsetzung der Ausgleichsregelung erfolgt in Bayern im zweiten Quartal 2020 automatisch. Im Bereich der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) verhandelt die KVB derzeit noch mit den Krankenkassen über Ausgleichs- regelungen.
Berlin
Die Vertreterversammlung der KV Berlin hat den Corona-Schutzschirm für Niedergelassene in einer Sondersitzung beschlossen. Demnach werden Arztpraxen in Berlin 90 Prozent des Honorars aus dem Vorjahresquartal für die Zeit der Coronakrise zugesichert - vorausgesetzt, die Fallzahl und das Gesamthonorar der Praxis sind um mehr als zehn Prozent gesunken und die Praxis hat an mindestens 80 Prozent der Werktage eines Quartals Leistungen abgerechnet. Zusätzlich muss die KV Berlin über erhaltene Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder sonstige finanzielle Hilfen informiert werden. Hierzu stellt die KV im Online-Portal eine Abfrage bereit. Die Abfrage ist für alle Praxen obligatorisch.
Brandenburg
Ab dem ersten Quartal 2020 sollen auch in Brandenburg die Ausgleichszah- lungen für den ambulanten Bereich zur Sicherung der Vertragsarztpraxen greifen, so die Ankündigung der KV Brandenburg. Hierfür sind quartalsweise ein Antrag und eine Erklärung der Praxis erforderlich. Das entsprechende Formular für das erste Quartal sowie ein weiteres Formular für eventuelle Sonderanträge finden Mitglieder der KVBB über ihr DatenNerv-Programm. Derzeit verhandele die KV mit den Krankenkassen über einen Schutzschirm. Auch in Brandenburg möchte man erreichen, dass Vertragsärzte mindestens 90 Prozent des jeweiligen Vorjahresquartals ausgeglichen bekommen.
Bremen
In Bremen wird die KV Ausgleichzahlungen leisten, sodass der Verlust für niedergelassene Ärzte deutlich gemindert wird. Im Bereich der MGV werden voraussichtlich alle erbrachten Leistungen wie angefordert und zu 100 Prozent vergütet. Es wird auf mindestens 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals aufgestockt. Praxisbezogene MGV-Bereinigungen im Abrechnungsquartal werden vom MGV-Honorar im Vorjahresquartal abgezogen. Im Bereich der EGV greift der Schutzschirm, wenn das Gesamthonorar einer Praxis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal reduziert wurde - nach der Ausgleichszahlung aus dem MGV-Schutzschirm - und diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang infolge der Pandemie begründet ist.
Um die Ausgleichzahlung zu erhal- ten, müssen Praxen nachweisen, dass sie während der Krise nicht grundlos "vom Netz" gegangen sind. "Damit gezielt die Praxen, die unverschuldet Einnahmeeinbußen infolge der Coronakrise erleiden mussten, von dem Schutzschirm profitieren, wird die KV Bremen eine 'Gerechtigkeitsklausel' in den HVM hineinformulieren", heißt es in einer Ankündigung der KVHB. Niedergelassene Ärzte sind dazu angehalten, eine ergänzende Erklärung zur Quartalsabrechnung abzugeben. Abgefragt werden Abwesenheitszeiten und Angaben zu staatlichen Hilfen und anderen Entschädigungsleistungen, die in Anspruch genommen wurden. Bei Praxen, die während der Pandemie ohne guten Grund ihren Versorgungsauftrag nicht erfüllt oder keine Vertretung organisiert haben, werden die Ausgleichzahlungen anteilig reduziert.
Hamburg
Den niedergelassenen Ärzten soll für das erste und zweite Quartal ein pandemie-bedingter Rückgang des extrabudgetären Honorars auf 90 Prozent des Vorjahresumsatzes ausgeglichen werden. Beim budgetierten Honorar hat die Vertreterversammlung die Interventionsgrenze für Fachärzte auf 80 Prozent festge- legt. Das bedeutet, dass die Abrechnung zunächst nach den Bestimmungen des HVM durchgeführt wird. Dann wird das Honorar im budgetierten Bereich mit dem entsprechenden Honorar des Vorjahresquartals verglichen. Liegt dieses bei oder über 80 Prozent des Vorjahres, wird die Abrechnung ganz normal nach HVM durchgeführt. Bei Praxen, deren Abrechnung unter dieser Grenze liegt, wird das Honorar auf diese Grenzen aufgestockt.
Mit den verbleibenden Finanzmitteln werden anschließend die das Budget übersteigenden Leistungsanforderungen bezahlt. Sind diese bedient und noch Mittel vorhanden, werden damit die Ausgleichsquoten angehoben. Auf diese Weise will die KV sicherstellen, dass die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Gesamtvergütung auch komplett abgerufen werden kann. Arztpraxen müssen für die Ausgleichszahlungen keine Anträge stellen. Der Abrechnungsbescheid soll laut KV Hamburg alle HVM- und Rettungsschirm-Regelungen berücksichtigen.
Nordrhein
Nachdem sich die KV Nordrhein mit den gesetzlichen Krankenkassen auf einen Schutzschirm für die Praxen verständig hat, hat die Vertreterversammlung einen geänderten HVM beschlossen. Demnach erhalten niedergelassene Vertragsärzte ab dem ersten Quartal 2020 Ausgleichzahlungen für ihre Honorarverluste, die sich durch die sinkenden Patientenzahlen in Zusammenhang mit der Coronapandemie ergeben. Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist ein Rückgang beim Gesamthonorar um mehr als zehn Prozent. Ebenso muss der Rückgang der Fallzahlen nachweislich mit der Pandemie zusammenhängen. Die Ausgleichszahlung soll automatisch veranlasst werden und getrennt für die MGV und die EGV erfolgen. Durch eine Selbsterklärung sollen die Praxen darlegen, ob sie ihren Sicherstellungsauftrag während der Coronakrise erfüllt haben.
Eine repräsentative Umfrage der KV Nordrhein belegt, dass die Fallzahlen während der Pandemie fachgruppenübergreifend um rund 25 Prozent zurückgegangen sind. Mit dem nun beschlossenen Schutzschirm glaubt die KV Nordrhein, eine dauerhafte wirtschaft- liche Schieflage der Praxen verhindern zu können.
Westfalen-Lippe
Auch in Westfalen-Lippe stehen die Bedingungen des Schutzschirms für die westfälischen Vertragsärzte fest. Haben Praxen aufgrund der Coronapandemie sinkende Fallzahlen und damit Einnahmerückgänge von mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal verzeichnet, soll das Honorar auf bis zu 90 Prozent des Honorars im Vorjahresquartal aufgestockt werden. Dabei wird das erwirtschaftete GKV-Gesamthonorar der Praxis mit dem entsprechenden Referenzhonorar aus dem Vorjahresquartal verglichen. Enthalten sind alle Leistungen des EBM sowie DMP-Vereinbarungen, Palliativvertrag, SPV-Vereinbarung, Onkologievereinbarung, IVOM- und Kataraktvertrag in Höhe der jeweiligen EBM-Vergütung.
Zur Feststellung des Fallzahlrückgangs wird die Zahl der Behandlungs- fälle mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt inklusive Videosprechstunde mit der Behandlungsfallzahl aus dem Vorjahresquartal verglichen. Zusätzlich müssen betroffene Praxen eine Erklärung über die Aufrechterhaltung des regulären Praxisbetriebs abgeben sowie Angaben zu anderen Entschädigungszahlungen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder finanzielle Soforthilfe des Bundes, machen. Für Neupraxen ohne ein Referenzhonorar aus dem Vorjahresquartal wird der durchschnittliche Ausgleichfaktor der jeweiligen Arztgruppe auf das erwirtschaftete Honorar des aktuellen Quartals angewandt.
Die KVWL geht davon aus, dass im ersten Quartal 2020 nur wenige der westfälischen Praxen von Einnahmerückgängen betroffen sind. Diese bekommen zusätzlich zu ihrer Abrechnung ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass sie Anspruch auf den Schutzschirm haben und wie hoch dieser ausfällt.
Saarland
Die Vertreterversammlung der KV Saarland hat die Einführung einer neuen Anlage 8 "Krisenfall-HVM" in den HVM der KVS beschlossen. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2020. Demnach findet der Krisenfall-HVM in den Abrechnungsquartalen Anwendung, in denen ein Großschadensereignis, zum Beispiel eine Pandemie, offiziell ausgerufen ist und die Vertreterversammlung der KVS die Anwendung der Anlage 8 beschließt.
In der Coronakrise hat die Vertreterversammlung diese Anwendung nun zunächst für das erste und zweite Quartal 2020 beschlossen. Damit Vertragsärzte trotz reduzierter Patientenzahlen ihren Versorgungsauftrag weiterhin erfüllen können, wird im Rahmen der Honorarabrechnung für Leistungen der MGV je Quartal und Praxis ein Soll-Honorar ermittelt. Dieses orientiert sich an dem MGV-Honorar der Praxis im jeweiligen Vorjahresquartal.

