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. 2021 Jun 25;169(12):1167–1170. [Article in German] doi: 10.1007/s00112-021-01210-z
Vor Tätigkeitsaufnahme
Meldung von Einsatzort und -dauer an den betriebsärztlichen Dienst
Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorge durch den betriebsärztlichen Dienst
Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [3] immer dann erforderlich, wenn Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu infektiös erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden, bzw. Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder der Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung
Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Information über Infektionsgefährdung, ggf. Untersuchung, Bewertung, ob Immunschutz gegenüber zu erwartenden Biostoffen besteht. Angebot empfohlener Impfungen mit Kostenübernahme
Information über Gefährdungen, Verhalten während des Praktikums und die nötigen Schutzmaßnahmen (u. a. Definition der Arbeitsbereiche, Hinweise auf mögliche Infektionsrisiken, Verhaltensanweisungen im Arbeitsbereich und bei Arbeitsunfällen, Händehygiene, Frischluftzufuhr)
Festlegung von Schutzmaßnahmen
Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, einschl. deren Reinigung und Desinfektion
Während des Praktikums
Einweisung in den Hygieneplan der Einrichtung und Sicherstellung von Beaufsichtigung und Betreuung