Nach dem JArbSchG dürfen jugendliche Praktikanten nur Kontakt zu Biostoffen haben, wenn |
dies im Rahmen ihrer Ausbildung geschieht |
die Tätigkeit zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und |
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist |
Maßnahmen des Praktikumsbetriebes vor Tätigkeitsaufnahme |
Bei Dauer des Praktikums über 2 Monate: Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 32 (1) [4]. Bei einer Dauer des Praktikums unter 2 Monaten kann darauf verzichtet werden, JArbSchG § 32 (2) [4] Diese Untersuchung ersetzt nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge |
Einholung einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten |
Festlegen des konkreten Einsatzbereichs |