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. 2021 Jun 25;169(12):1167–1170. [Article in German] doi: 10.1007/s00112-021-01210-z
Nach dem JArbSchG dürfen jugendliche Praktikanten nur Kontakt zu Biostoffen haben, wenn
dies im Rahmen ihrer Ausbildung geschieht
die Tätigkeit zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
Maßnahmen des Praktikumsbetriebes vor Tätigkeitsaufnahme

Bei Dauer des Praktikums über 2 Monate: Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 32 (1) [4]. Bei einer Dauer des Praktikums unter 2 Monaten kann darauf verzichtet werden, JArbSchG § 32 (2) [4]

Diese Untersuchung ersetzt nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge

Einholung einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Festlegen des konkreten Einsatzbereichs