Es ist § 5 des JArbSchG zu beachten (Verbot der Beschäftigung von Kindern) [4]. Wenn kein Berufspraktikum durchgeführt wird, ist generell kein direkter Umgang mit potenziell infektiösem Material erlaubt |
Maßnahmen des Praktikumsbetriebes vor Tätigkeitsaufnahme |
Festlegung von Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Krankheitserreger, das Risiko muss mit dem der Allgemeinbevölkerung vergleichbar sein |
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge und ein Impfangebot nach der ArbMedVV [3] sind nicht erforderlich |
Einholung einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten |
Während des Praktikums |
Einweisung in den Hygieneplan der Einrichtung und Sicherstellung von Beaufsichtigung und Betreuung |