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. 2021 Jun 25;169(12):1167–1170. [Article in German] doi: 10.1007/s00112-021-01210-z
Es ist § 5 des JArbSchG zu beachten (Verbot der Beschäftigung von Kindern) [4]. Wenn kein Berufspraktikum durchgeführt wird, ist generell kein direkter Umgang mit potenziell infektiösem Material erlaubt
Maßnahmen des Praktikumsbetriebes vor Tätigkeitsaufnahme
Festlegung von Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Krankheitserreger, das Risiko muss mit dem der Allgemeinbevölkerung vergleichbar sein
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge und ein Impfangebot nach der ArbMedVV [3] sind nicht erforderlich
Einholung einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Während des Praktikums
Einweisung in den Hygieneplan der Einrichtung und Sicherstellung von Beaufsichtigung und Betreuung