Hausärztinnen und Hausärzte dürfen seit dem 18. August 2022 bis zu fünf Packungen des antiviralen Medikaments Paxlovid™ vorrätig halten und direkt an SARS-CoV-2-Patienten abgeben. Das Dispensierrecht, das die Ausgabe ansonsten Apotheken vorbehält, wurde selektiv aufgehoben.
Praxen beziehen das Mittel über die Apotheke per Arzneimittelrezept ohne Namensnennung. Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Institutionskennzeichen (IK) 103609999. Empfohlen wird die Kooperation mit der Apotheke, die auch den Sprechstundenbedarf liefert. Mit dem Medikament sollen Patienten ein Informationsblatt erhalten (Download unter www.bfarm.de/covid-19- arzneimittel). Nach der Abgabe darf die Praxis den Vorrat wieder auffüllen.
MMW-Kommentar
Der Aufwand wird pauschal mit 15 Euro je abgegebener Packung vergütet. Diese Regelung gilt vorerst nur bis zum 30. September 2022. Ob die Abgabe dann "gratis" erfolgen muss, ist offen! Die Leistung kann mit der Pseudoziffer 88 125 - wie beim Impf- oder Testhonorar im Rahmen der Corona-Pandemie - über die KV abgerechnet werden. Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid™ aus Apotheken beziehen und vorrätig halten.
Natürlich kann man dem Patienten auch ein Rezept ausstellen, das er in der Apotheke einlöst. Diese Verordnung wirkt sich aber auch auf die Richtgröße bzw. den Fachgruppendurchschnitt aus.