Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Namen unseres Vorstandes lade ich Sie sehr herzlich zur 34. Mitgliederversammlung am 17.3.2022 nach Würzburg ein. Wir hoffen sehr, dass uns nicht erneut die gesetzlichen Auflagen aufgrund der gegenwärtig wieder anwachsenden Corona-Pandemie-Inzidenzzahlen der Möglichkeit berauben, nach insgesamt 2 Jahren Pause wieder eine Präsenzveranstaltung abhalten zu dürfen.
Nachfolgend finden Sie die Tagesordnung. Wir möchten Sie bitten, unseren Vorschlägen zur Satzungsänderung zuzustimmen. Zu einen geht es um die Änderung des Vereinssitzes und zum anderen um die erweiterte Option, Mitgliederversammlungen auch im Online-Verfahren bzw. als schriftliche Stimmabgabe ohne Präsenzveranstaltung durchführen zu können.
Ich bedanke mich bei allen, die sich in unseren Gremien engagiert und dazu beigetragen haben, die vielfältigen Aufgaben in unserem Fach zu bewältigen. Auch in Zukunft bauen wir auf Ihre aktive Unterstützung.
Der GfH-Vorstand freut sich auf Ihr Kommen.
Ihr Olaf Rieß
Ort: Congress Centrum Würzburg, Franconia Saal, Pleichertorstraße, 97070 Würzburg
Zeit: Donnerstag, den 17.3.2022, 17:45–19:15 Uhr
Tagesordnung
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1.
Genehmigung der Tagesordnung
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2.
Genehmigung des Protokolls der 33. o. Mitgliederversammlung der GfH vom 7.5.2021 veröffentlicht in der Zeitschrift medizinischegenetik 33 (2021) 197–202.
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3.
Bericht des Präsidenten (Olaf Rieß)
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4.
Bericht der Schatzmeisterin (Eva Klopocki)
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5.
Bericht der Kassenprüfer (Helmut Roth und Erdmute Kunstmann) und Entlastung des Vorstandes
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6.
Aussprache
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7.
Wahl der Kassenprüfer für 2022–2023
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8.
Beschluss über die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft 2023
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9.
GfH-Tagungen
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a.Bericht des Tagungspräsidenten 2022: Thomas Haaf Würzburg
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b.Wahl des Tagungsortes 2023 für die 34. GfH-Jahrestagung: Vorschlag: Köln (Brunhilde Wirth)
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a.
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10.
Neufassung der Satzung
Begründung und Änderungsvorschläge
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11.
Kommissionsberichte siehe Ausgabe medgen 1-2022 unter der Rubrik „GfH-Verbandsmitteilungen“
Diskussion der Berichte
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12.
Kommissionswahlen
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13.
Bericht aus der Geschäftsstelle (Christine Scholz)
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14.
Bericht über die Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften und Berufsverbänden
siehe Ausgabe medgen 1-2022 unter der Rubrik „GfH-Verbandsmitteilungen“ Diskussion der Berichte
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15.
Verschiedenes
Neufassung der Satzung
Aufgrund der Tatsache, dass über die letzten 30 Jahre hinweg die Satzung immer wieder geändert wurde, ist es sinnvoll, dass die Mitgliederversammlung die Neufassung der Satzung aus formalen Gründen beschließt. Bei der Neufassung der Satzung werden nur die nachfolgenden Änderungen eingefügt, ansonsten bleibt der Wortlaut der Satzung (mit dem Änderungsdatum vom 15.3.2018) bestehen.
Begründung und Änderungsvorschläge
Änderung des § 1 unserer Satzung
Begründung: Mit dem Umzug der GfH-Geschäftsstelle nach Berlin soll auch der Sitz des Vereins nach Berlin verlegt werden.
§ 1
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik hat ihren Sitz in München, sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Wird geändert in:
§ 1
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik hat ihren Sitz in Berlin, sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Ergänzung des § 11 unserer Satzung
Begründung: die Corona-Pandemie, die seit Anfang 2020 zu massiven Einschränkungen unserer Veranstaltungsmöglichkeiten geführt hat, lässt es sinnvoll erscheinen, dass in der Satzung Möglichkeiten festgelegt werden, eine Mitgliederversammlung auch ohne persönliche Anwesenheit durchzuführen. Wir haben dazu unseren Rechtsanwalt zu Rate gezogen und er hat die Ergänzung unserer Satzung wie folgt begründet:
Es ist naturgemäß sinnvoll, die Möglichkeiten zur Durchführung einer Mitgliederversammlung flexibler zu gestalten. Nach dem derzeit geltenden „Corona-Gesetz“ darf man trotz seiner zweiten Verlängerungsoption nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Möglichkeiten, virtuelle Versammlungen durchzuführen, dauerhaft verankert werden. Zwar ist nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 COVMG nunmehr der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Versammlungen und Beschlussfassungen ausgedehnt, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden, wobei naturgemäß der Zeitpunkt etwas willkürlich gesetzt scheint. Dennoch ist die dahinterstehende Botschaft, dass man von einer zeitlich befristeten und nicht dauerhaften Regelung ausgeht.
Fällt dieses Gesetz als Rechtsgrundlage für Mitgliederversammlungen außerhalb von Präsenzsitzungen weg, ist es nach Auffassung der Gerichtsbarkeit notwendig, virtuelle und auch andere Arten der Beschlussfassungen in der Satzung zu verankern, was § 40 BGB erlaubt. Hintergrund ist eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.09.2011 (Az. 27 W 106/11, NZG 2012,189).
Daraus ergibt sich folgender Ergänzungsvorschlag für den § 11 Absatz 1, der auch die Zustimmung des GfH-Vorstandes gefunden hat:
§ 11 Mitgliederversammlung
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(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre im Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung stattfinden. Sie wird von der/dem Präsidentin/en unter Bekanntgabe der Tagesordnung in einer Frist von mindestens 6 Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch über die Zeitschrift Medizinische Genetik erfolgen.
Textergänzung:
Eine Mitgliederversammlung wird in Form einer Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Mitgliederversammlung) oder als schriftliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt:
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a.Die Online-Mitgliederversammlung läuft wie folgt ab:Der Vorstand entscheidet über die Art und den technischen Ablauf der Online-Mitgliederversammlung, die als Audio-Konferenz, Video-Konferenz oder in virtuellen Räumen stattfinden kann. Gemischte Versammlungsformen sind zulässig. Es gibt mit der Einberufung als Online-Mitgliederversammlung den Tag und die Tagesordnung, die Art der technischen Durchführung schriftlich oder in Textform bekannt. Die Mitglieder erhalten nach Anmeldung zu der Mitgliederversammlung ein jeweils für diese Online-Mitgliederversammlung gültiges Zugangswort/Zugangscode und eventuelle weitere zur Online-Stimmabgabe oder Ausübung von Mitgliederrechten berechtigende Legitimationsdaten. Soweit zur Ausübung der Teilnahme ein individuelles Passwort generiert werden muss, schafft der Vorstand hierfür die Voraussetzungen und legt das Verfahren hierfür fest. Das Teilnahmerecht wird durch die technische Möglichkeit des Zugangs zu der Audio- oder Videoversammlung bzw. dem virtuellen elektronischen Versammlungsraum gewährt. Sämtliche Mitglieder werden im Rahmen der Einladung darauf hingewiesen, ihre Legitimations- und Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.Bei Audio- oder Videokonferenzen erfolgt die Stimmabgabe mündlich oder durch optisches oder technisches Zeichen. In einem nur mit den Zugangsdaten/Zugangscode zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.Ausgenommen sind bei einer Online-Mitgliederversammlung Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes.Im Übrigen gelten für die Online-Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.
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b.Die schriftliche Mitgliederversammlung läuft wie folgt ab:Der Vorstand beruft die schriftliche Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen zur Einberufung in diesem Paragrafen der Satzung ein und fügt der Einberufung schriftliche Unterlagen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bei, die sodann in einem mit der Einberufung beigefügten Briefumschlag nach Abgabe des Votums verschlossen werden, wobei die Mitglieder auf einem weiteren der Einberufung beigefügten Dokument zu erklären haben, dass diese die Stimmabgabe selbst durchgeführt haben. Für die Rücksendung der Stimmzettel und der Erklärung über die Durchführung der Stimmabgabe setzt der Vorstand mit der Einberufung eine Frist, während derer die Rücksendung zu erfolgen hat. § 32 Abs. 2 BGB wird abbedungen (d. h. außer Kraft gesetzt).Im Übrigen gelten für die Schriftliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.
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a.
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(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ….

