Zusammenfassung
Ziel der Studie Zielsetzung dieser Analyse war die Erfassung sozialepidemiologischer Merkmale einer spezifischen Probandenpopulation nebst der Identifizierung von Abhängigkeiten zwischen vormaligen öffentlich-rechtlichen Unterbringungen und nachfolgenden Beurteilungen der individuellen Fahreignung durch den ÖGD.
Methodik Für die retrospektive Datenanalyse wurden Dokumente von 87 Personen ausgewertet, die in den Jahren 2015 bis 2019 in psychiatrischen Facheinrichtungen öffentlich-rechtlich untergebracht wurden. Unter Verwendung des Software Pakets SAS wurden Häufigkeitsverteilungen und mittels Chi-Quadrat-Test statistische Abhängigkeiten zwischen spezifischen Merkmalen der Unterbringung und der Beurteilung der Fahreignung identifiziert.
Ergebnisse Innerhalb der Studienkohorte lag das Durchschnittsalter bei 43,5 Jahren (Spannbreite von 16 bis 82 Jahren), wobei 59% männlichen Geschlechtes (versus 41% weiblich) waren. Häufigster Unterbringungsanlass waren Suizidankündigungen durch die Betroffenen. In einem Drittel der Fälle waren diese Personen zum Zeitpunkt der Unterbringung alkoholisiert und in 3 von 87 Fällen war ein Drogenkonsum dokumentiert. Bei 74% erfolgte die Unterbringung ausschließlich aufgrund einer Eigengefährdung, bei 26% wurde (zusätzlich) eine Fremdgefährdung festgestellt und bei 20% der Betroffenen kam es zu einem verbalen und/oder körperlichen Widerstand gegen die Vollstreckung der Unterbringung. Die verkehrsmedizinische Begutachtung erbrachte bei 57% der Fälle Zweifel an der Fahreignung, sodass dieser Sachverhalt an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet wurde. Statistisch signifikante Abhängigkeiten zeigten sich zwischen dem Unterbringungsanlass, der Gefährdungsart und einem Widerstand gegen die Unterbringungsvollstreckung zum Ergebnis der Fahreignungsbeurteilung durch den ÖGD.
Schlussfolgerung Die Datengrundlagen über öffentlich-rechtlich untergebrachte Personen in Verbindung mit verkehrsmedizinischen Fragestellungen sollten qualitativ optimiert werden, wozu das auf der Grundlage des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) eingeführte anonyme Melderegister einen Beitrag leisten kann. Ergänzend sind weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen aller involvierten Akteure im Sinne eines effektiven Qualitätsmanagements notwendig.
Schlüsselwörter: Unterbringung; Fahreignung; Öffentlicher Gesundheitsdienst; Psychiatrie, Verkehrsmedizin
Abstract
Aim of the study The objective of this analysis was to record the social and epidemiological characteristics of a specific sample population, as well as to identify any associations between a previous commitment to a public facility on legal grounds and subsequent assessments of an individual’s fitness to drive as per the National Health Service (or “ÖGD”).
Methods For the retrospective data analysis, the documents of 87 subjects were evaluated who had been committed to public psychiatric institutions on legal grounds between 2015 and 2019. Using the SAS software package, frequency distributions and statistical relationships were identified between specific features of the commitment to accommodation and the assessment of fitness to drive by means of Chi-squared testing.
Results The average age of the study cohort was 43.5 years (range: 16–82 years; male: 59%). The most frequent grounds for commitment to a facility were suicidal intentions expressed by the person in question. In one third of the cases, these individuals were under the influence of alcohol at the time of commitment to the facility, and drug use was documented in 3 of the 87 cases. In 74% of cases, confinement was solely due to an individual’s risk to themselves; in 26% a risk to others was (additionally) identified; and in 20% of those affected, there was verbal and/or physical resistance to commitment to the accommodation facility. In 57% of cases, the medical evaluation raised doubts about the individual’s fitness to drive, resulting in the matter being referred on to the driving license authority. Statistically significant associations were demonstrated between: a) the grounds for commitment to a facility; the type of risk; and resistance to commitment being enforced, and b) the results of a fitness-to-drive assessment carried out by the ÖGD.
Conclusion The data available on individuals committed to public facilities on legal grounds in connection with driving-related medical issues should be optimised to improve quality, whereby the anonymous registration system, introduced on the basis of the Bavarian Mental Health Act (“BayPsychoKHG”), can make a contribution in this regard. In addition, further qualification measures for effective quality management are necessary for all actors involved.
Key words: Fitness to drive, Public Health Service, Psychiatry, Driving-related Medicine, Psychiatric commitment
Einleitung
Unter dem Begriff einer Fahreignung als verkehrsmedizinische Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis versteht man die auf absehbare Zeit dauerhaft vorhandene Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 1 2 . Inhaltlich umfasst eine Fahreignung die generelle, zeitlich nicht beschränkte und insbesondere stabile, von aktuellen Situations- und Befindlichkeitsparametern unabhängige Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr im Sinne der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung 1 2 3 . Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Personen mit einer gültigen Fahrererlaubnis können Kreisverwaltungsbehörden Zweifel an deren Fahreignung äußern und die involvierten psychiatrischen Einrichtungen um eine fachliche Stellungnahme bitten 4 . Im Regelfall wird diesem Ansinnen aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht jedoch nicht entsprochen, sodass die Kreisverwaltungsbehörden den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit der Erstellung entsprechender Stellungnahmen beauftragen. Überraschenderweise wurde dieser spezifischen Risikopopulation von Verkehrsteilnehmenden bisher kein adäquates Interesse entgegengebracht, was ein deutliches Wissensdefizit aus verkehrsmedizinischer Sicht darstellt.
Zielsetzungen der vorliegenden Studie waren die sozialepidemiologische Beschreibung dieser spezifischen Probandenpopulation bzw. die Identifzierung von Abhängigkeiten zwischen spezifischen Merkmalen zwangsweiser Unterbringungen und der individuellen Fahreignung von Betroffenen bei Stellungnahmen durch den ÖGD.
Methoden
Gesetzliche Regelungen, Vorgehensweisen und Datengenerierung
Im Bundesland Bayern war die Rechtsgrundlage für öffentlich-rechtliche Unterbringungen bis 2018 das sogenannte Bayerische Unterbringungsgesetz (UnterbrG) 5 , welches durch das heute gültige Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) abgelöst wurde 6 . Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen, denen ein Verwaltungsverfahren vorgelagert ist 4 5 6 . Die jeweiligen Verfahrensabläufe für Unterbringungen in einer psychiatrischen Abteilung in Bayern sind zusammenfassend aus der nachfolgenden Abb. 1 ersichtlich.
Abb. 1.

Formale Abläufe und Rechtsgrundlagen für eine sofortige Unterbringung in einer psychiatrischen Fachabteilung 4 6 .
Wird eine Person aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung in eine psychiatrische Fachabteilung stationär eingewiesen und ist diese in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt mit einer Stellungnahme zur Fahreignung durch die Unterbringungsbehörde beauftragt werden, sofern die Unterbringungsbehörde die Entscheidung nicht selbstständig auf Basis bereits vorliegender Informationen treffen kann. Die aktuelle Einbindung des ÖGD in diesen Verfahrensablauf ist in den wesentlichen Grundzügen aus Abb. 2 zu entnehmen.
Abb. 2.

Administrative Einbindung des Gesundheitsamtes in die Fahreignungsbeurteilung im Bundesland Bayern 4 .
Datengrundlage
In der Gesamtheit fanden 87 Personen, die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 durch den amtsärztlichen Dienst eines bayerischen Gesundheitsamtes anlassbezogen begutachtet wurden, Berücksichtigung.
Basierend auf die dem ÖGD vorliegenden schriftlichen Unterlagen und Dokumente wurden folgende sozialepidemiologische Merkmale für jede Person erfasst: Geburtsdatum, Geschlecht, Datum der sofortigen vorläufigen Unterbringung, vorhandene Fahrerlaubnisgruppe(n), anordnende Behörde der Unterbringung, Unterbringungsanlass, Gefährdungsart, Widerstand gegen die Unterbringungsanordnung, Benennung der Begriffe „Kfz“, „Alkohol“ oder „Drogen“ in der Sachverhaltsschilderung des Unterbringungsberichts, aufnehmendes psychiatrisches Krankenhaus, Verweildauer im psychiatrischen Krankenhaus, Diagnosen im Arztbrief des psychiatrischen Krankenhauses, Datum der amtsärztlichen Untersuchung, erfolgte amtsärztliche Entscheidung auf Aktenbasis, Ergebnis der amtsärztlichen Entscheidung zur Fahreignung. Die psychiatrischen Diagnosen wurden entsprechend der ICD-10-Klassifikation 7 festgehalten und im Bedarfsfall entsprechend in Gruppen kategorisiert. Hinsichtlich der Unterbringungsanlässe erfolgte ebenfalls eine Gruppierung anhand der häufigsten Handlungen bzw. Syndrome.
Bei der Erfassung der Fahrerlaubnisklassen wurden diese entsprechend des jeweils gültigen Anhangs III der EU-Führerscheinrichtlinie und der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in zwei Gruppen untergliedert (Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A,A1,A2,B,BE,AM,L und T versus Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C,C1,CE,C1E,D,D1,DE,D1,E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; FzF) 8 .
Statistik
Die Auswertung erfolgte mit der Statistiksoftware „SAS“ (SAS Institute Inc., SAS Campus Drive, Cary, North Carolina 27513, USA) in der SAS University Edition über SAS Studio. Es wurden absolute und relative Häufigkeitsverteilungen definierter Merkmale errechnet. Fortführend fand der Chi-Quadrat-Test (χ 2 -Test) für die Identifizierung von Abhängigkeiten zwischen definierten Merkmalen der amtsärztlichen Entscheidungen Verwendung. Als Signifikanzniveau wurde α≤0,05 definiert.
Datenschutz und Einhaltung ethischer Richtlinien
Das Vorhaben erfolgte unter Beachtung aller relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Hinzuziehung des zuständigen Datenschutzbeauftragten als Maßnahme der Qualitätssicherung und gemäß der Deklaration von Helsinki von 1975 (in der aktuellen überarbeiteten Fassung).
Ergebnisse
Studienpopulation
Von insgesamt 87 Patienten waren 51 männlichen Geschlechts (59% versus 36 weiblich) mit einem Durchschnittsalter von 43,0 Jahren (23% waren jünger als 25 Jahre versus 77% mit 25 Jahre oder älter). Alle 87 Personen besaßen zum Zeitpunkt der Unterbringung eine Fahrerlaubnis, davon 50 Probanden eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 und 37 Personen zusätzlich mindestens eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2.
Unterbringungen
Weitaus am häufigsten wurden die sofortigen zwangsweisen Unterbringungen in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus oder eine Fachabteilung durch die Polizei aufgrund einer eigenständigen Beurteilung der unterschiedlichen aktuellen Begleitumstände bewerkstelligt. Die diesbezüglichen Häufigkeitsverteilungen sind im Detail aus der nachfolgenden Tab. 1 zu entnehmen.
Tab. 1 Akteure und Anlässe für sofortige Zwangsunterbringungen- Spezifische Häufigkeitsverteilungen innerhalb der Studienpopulation (N=87).
| Einzelmerkmale | absolute (n) und relative (%) Häufigkeiten |
|---|---|
| Anordnung der sofortigen Unterbringung durch 1 | |
| Kreisverwaltungsbehörde | 12 (14%) |
| Polizei | 75 (86%) |
| Einrichtung | 0 (0%) |
| Gefährdungsart | |
| Eigengefährdung | 64 (74%) |
| Fremdgefährdung | 13 (15%) |
| Eigen- und Fremdgefährdung | 10 (11%) |
| Unterbringungsanlass | |
| Suizidankündigung ohne weitere Angaben zu einer psychischen Erkrankung | 29 (33%) |
| Suizidankündigung bei vorbekannter (benannter) psychischer Erkrankung (exklusiv Alkoholkrankheit) | 9 (10%) |
| Suizidankündigung im alkoholisierten Zustand oder bei bekannter Alkoholerkrankung | 5 (6%) |
| durchgeführter Suizidversuch | 15 (18%) |
| depressives Zustandsbild ohne Suizidankündigung | 2 (2%) |
| psychotisches Zustandsbild/Syndrom | 11 (14%) |
| Fremdaggressives Verhalten (inklusive Todesdrohung) ohne Suizidankündigung in nicht alkoholisiertem Zustand | 5 (6%) |
| Fremdaggressives Verhalten (inklusive Todesdrohung) ohne Suizidankündigung in alkoholisiertem Zustand | 2 (2%) |
| Fremdaggressives Verhalten (inklusive Todesdrohung) mit Suizidankündigung in nicht alkoholisiertem Zustand | 1 (1%) |
| Fremdaggressives Verhalten (inklusive Todesdrohung) mit Suizidankündigung in alkoholisiertem Zustand | 3 (3%) |
| Alkoholintoxikation oder Alkoholkrankheit ohne weitere Angaben | 2 (2%) |
| sonstige | 3 (3%) |
| Widerstand gegen die Unterbringungsmaßnahme | |
| Patient freiwillig mitgefahren | 2 (2%) |
| kein dokumentierter Widerstand | 67 (78%) |
| verbaler Widerstand | 2 (2%) |
| körperlicher Widerstand | 15 (17%) |
| körperlicher Widerstand mit Einsatz von Schlagstock oder Pfefferspray durch Polizei | 1 (1%) |
| Begriff „KfZ“/“Auto“ im Unterbringungsbericht 2 | |
| Ja | 18 (21%) |
| Nein | 69 (79%) |
| Begriff „Alkohol“ im Unterbringungsbericht 3 | |
| Ja | 30 (34%) |
| Nein | 57 (66%) |
| Begriff „Droge“ im Unterbringungsbericht 3 | |
| Ja | 3 (3%) |
| Nein | 84 (97%) |
1 Es lag kein Fall einer durch eine (psychiatrische) Einrichtung angeordneten sofortigen vorläufigen Unterbringung vor; 2 Umfasst auch die Begriffe „LKW“ und „Motorrad“; 3 Bezogen auf einen im Unterbringungsbericht der Kreisverwaltungsbehörde/Polizei genannten Konsum. Umfasste nicht eine ggf. spätere Feststellung in der Klinik; N=Gesamtanzahl der Studienpopulation; n=spezifische absolute Häufigkeiten; %=spezifische relative Häufigkeiten in Prozent.
Stationärer Verlauf bei Unterbringung
Es wurden 66 Personen (76%) in das regionale Bezirkskrankenhaus und 21 Personen (24%) in andere psychiatrische Fachkliniken stationär eingeliefert. Von 54 Personen (62%) lagen Daten zur Verweildauer vor und von 45 Personen (52%) waren die psychiatrischen Entlassungsdiagnosen (ICD-10) bekannt ( Tab. 2 ).
Tab. 2 Spezifische Merkmalsverteilungen vor dem Hintergrund einer stationären öffentlich-rechtlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Fachabteilung (N=87).
| Einzelmerkmale | absolute (n) und relative (%) Häufigkeiten |
|---|---|
| Klinik | |
| Fachklinik A | 66 (76%) |
| andere Fachkliniken | 21 (24%) |
| Verweildauer in Tagen 1 (n.a. 2 =33) | |
| Median | 5 |
| Range | 1 bis>60 |
| Entlassung innerhalb von 24 Stunden | 18 |
| Erste Entlassungsdiagnose 3 (n.a. 2 =42) | |
| Reaktion auf eine schwere Belastung und Anpassungsstörung (F43.) | 17 (38%) |
| Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.) | 12 (27%) |
| Affektive Störungen (F30.-F39.) | 10 (22%) |
| Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störung (F20.-F29.) | 3 (7%) |
| Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F60.-F69.) | 2 (4%) |
| Sonstige F.-Diagnosen | 1 (2%) |
| Zweite Entlassungsdiagnose 3,4 | |
| Reaktion auf eine schwere Belastung und Anpassungsstörung (F43.) | 2 |
| Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.) | 14 |
| Affektive Störungen (F30.-F39.) | 1 |
| Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störung (F20.-F29.) | – |
| Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F60.-F69.) | – |
| Sonstige F.-Diagnosen n.a. 2 | 5 |
1 Von 54 Patienten lagen Daten zur Verweildauer vor; 2 n. a.:nicht verfügbar/nicht auswertbar; 3 Von 45 Patienten lagen Entlassungsbriefe mit Entlassungsdiagnosen vor; 4 Bei 22 der 45 vorliegenden Arztbriefe war eine zweite Entlassungsdiagnose aus dem Kapitel „Psychische- und Verhaltensstörung“ der ICD-10 Klassifikation angegeben; (sogenannte „F-Diagnosen“). Auf eine prozentuale Darstellung wird aufgrund der; geringen Fallzahl verzichtet; N=Gesamtanzahl der Studienpopulation; n=spezifische absolute Häufigkeiten; %=spezifische relative Häufigkeiten in Prozent.
Amtsärztliche Stellungnahmen zur Fahreignung
Nur in den Fällen, bei denen der ÖGD zu Zweifeln an der Fahreignung gelangte, erfolgte eine Weitergabe des zur Unterbringung führenden Sachverhalts an die Fahrerlaubnisbehörde. Demgemäß wurden von den insgesamt 87 Personen, bei denen eine sofortige vorläufige Unterbringung erforderlich wurde, in 50 Fällen (57%) eine Weiterleitung dieses Sachverhalts an die Fahrerlaubnisbehörde für zweckmäßig angesehen. In 33 Fällen (38%) wurde eine Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde als nicht notwendig erachtet. In 4 Fällen wurde der Führerschein vor Abschluss des Verfahrens freiwillig durch die Betroffenen oder deren Betreuer bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.
Anlässe für eine Amtsärztliche Begutachtung
Die häufigsten Unterbringungsanlässe waren „Suizidankündigungen ohne weitere Angaben zu psychiatrischen (Vor-)Erkrankungen“. Von diesen 27 Personen, bei denen eine „Suizidankündigung ohne weitere Angaben zu einer psychiatrischen (Vor-)Erkrankung“ zu einer sofortigen vorläufigen Unterbringung führte, wurde in 11 Fällen (41%) eine Übermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde als notwendig erachtet. Von den übrigen 56 Personen, bei denen andere Unterbringungsanlässe vorlagen, wurden in 39 Fällen (70%) Zweifel an der Fahreignung durch den ÖGD geäußert. Bei einem χ 2 -Wert von 6,35 (erwarteter χ 2 -Wert=3,84) zeigte sich eine statistisch signifikante Abhängigkeit zwischen dem Unterbringungsanlass „Suizidankündigung ohne weitere Angaben zu einer psychiatrischen (Vor-)Erkrankung“ und der amtsärztlichen Entscheidung zur Überprüfung der Fahreignung (p=0,012).
Bei 45 Personen lag ein Arztbrief über deren Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus mit Entlassungsdiagnosen entsprechend der ICD-10-Klassifikation vor. Bei 17 (38%) von 45 Personen lautete die erste angegebene Diagnose „Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen“. In 6 (35%) der vorgenannten 17 Fälle erfolgte eine Weitergabe des Sachverhalts an die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung. Bei 28 Personen lagen andere Entlassungsdiagnosen vor, davon wurden in 12 Fällen (43%) Zweifel an der Fahreignung formuliert. Auf der Grundlage eines χ 2 -Wertes von 0,25 (erwarteter χ 2 -Wert=3,84) zeigte sich keine statistische Abhängigkeit zwischen beiden Merkmalen. (p=0,616).
Von 61 Patienten, bei denen eine Eigengefährdung im Unterbringungsbericht dokumentiert war, erfolgte in 31 Fällen (51%) eine Übermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde. Von 12 Patienten, bei denen eine Fremdgefährdung zum Zeitpunkt der sofortigen vorläufigen Unterbringung festgestellt wurde, wurde in 10 Fällen (83%) eine Übermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde als notwendig erachtet. Aufgrund eines χ 2 -Wertes von 8,63 (erwarteter χ 2 -Wert=5,99) konnte eine statistisch signifikante Abhängigkeit zwischen beiden Variablen angenommen werden (p=0,013).
In 30 (36%) von 83 Fällen wurde ein Alkoholkonsum in der Sachverhaltsdarstellung des Unterbringungsberichts/-beschlusses beschrieben. Bei 20 (67%) dieser 30 Fälle hielt der ÖGD eine weitere Überprüfung der Fahreignung für notwendig. In 10 (33%) der vorgenannten 30 Fälle wurde keine Übermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde durchgeführt. Von 53 Fällen, bei denen kein Alkoholkonsum im Unterbringungsbericht/-beschluss erwähnt wurde, erachtete der ÖGD in 30 Fällen (57%) eine Übermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde als zweckmäßig. Der χ 2 -Wert von 0,80 (erwarteter χ 2 -Wert=3,84) sprach für keine statistische Unabhängigkeit beider Merkmale (p=0,368).
In 17 (21%) von 83 Fällen war ein verbaler und/oder körperlicher Widerstand gegen die sofortige vorläufige Unterbringungsmaßnahme dokumentiert. Bei 15 (88%) dieser 17 Fälle erfolgte eine Weitergabe des Sachverhalts an die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung. Unter Berücksichtigung eines χ 2 -Wertes von 7,00 (erwarteter χ 2 -Wert=3,84) war eine statistisch signifikante Abhängigkeit zwischen dem Vorliegen eines Widerstands gegen die Unterbringungsvollstreckung und geäußerten Zweifeln an der Fahreignung zu ermitteln (p=0,008).
Diskussion
In der vorgestellten Studie wurde erstmals eine umschriebene Population mit vormaliger Zwangseinweisung in eine psychiatrische Fachabteilung und mit gültiger Fahrerlaubnis sozialepidemiologisch beschrieben und verkehrsmedizinisch relevante Abhängigkeiten ausgewählter Merkmale in Hinblick auf deren Fahreignung identifiziert.
Studienpopulation-biomedizinische Beschreibung
Mit einem Durchschnittsalter von 43,5 Jahre und einer Alterspanne von 16 bis 82 Jahren spiegelte sich erwartungsgemäß innerhalb unserer Studienkohorte grundsätzlich ein breites Altersspektrum wider. Einerseits verwunderte die leichte Überrepräsentierung der Altersgruppe der 16- bis 25-Jährigen (23%; n=20 von 87) im Vergleich zu den anderen Altersgruppen nicht, wenn man bedachte, dass eine Vielzahl von psychiatrischen Krankheitsbildern ihre Erstmanifestation innerhalb dieser Altersgruppe finden 9 und sich insbesondere junge Verkehrsteilnehmende durch riskantes und auffälliges Verhalten im Straßenverkehr auszeichnen 10 . Andererseits war die untere Altersgrenze von 16 Jahren fix vorgegeben, zumal in Deutschland frühestens ab diesem Alter eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann und demzufolge von vornherein noch jüngere Verkehrsteilnehmende von unserer Analyse ausgeschlossen waren. Hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Verteilungen bei psychiatrischen Therapiemaßnahmen ist dokumentiert, dass mit 54% mehr Männer als Frauen innerhalb Deutschlands während der letzten Jahre stationär behandlungsbedürftig waren 9 , was die diesbezügliche Geschlechtsverteilung in unserer Studienpopulation plausibel machte. In logischer Folge waren somit in unserem Studienkollektiv auch mehr Männer (59% versus 41% Frauen) mit gültiger Fahrerlaubnis und vormaliger stationärer Zwangseinweisung als Frauen vorzufinden.
Stationäres Versorgungsgeschehen, Unterbringung und Verweildauer
Innerhalb Deutschlands erfolgten im Jahre 2017 über 800.000 11 und im Jahre 2019 über 860.000 12 stationäre Behandlungen in psychiatrischen Fachkliniken bzw. in psychiatrischen Fachabteilungen. Diese stationären Therapienmaßnahmen wurden jedoch in der überwiegenden Mehrzahl freiwillig in Anspruch genommen und lediglich ein Bruchteil erfolgte aufgrund einer Unterbringung 13 14 , was in logischer Konsequenz den Umfang unserer Studienpopulation begrenzte und dadurch deren spezifische Relevanz für die bearbeitete Thematik unterstrich. Innerhalb unserer Studienpopulation lagen in 54 (63%) von 87 Fällen Angaben zur Verweildauer vor, wobei deren Median 5 Tage betrug und nur in wenigen Ausnahmefällen mehr als 60 Tage umfasste. Wenn man als Vergleich die mittlere Verweildauer in psychiatrischen Akutkliniken mit 23,8 Tagen für das Jahr 2017 heranzog 15 , hielt sich das untersuchte Kollektiv deutlich kürzer in den psychiatrischen Fachabteilungen auf. Vor diesem Hintergrund erschien es zudem beachtenswert, dass von 54 Patienten insgesamt 18 Patienten (33%) innerhalb von 24 Stunden wieder entlassen wurden, was in der Summe rechnerisch eine deutlich kürzere Verweildauer zur Folge hatte. Diese deutlichen Diskrepanzen zwischen der allgemeinen Verweildauer und derjenigen unserer Studienpopulation waren dahingehend erklärlich, dass die meisten freiwillig aufgenommen Patienten gewöhnlich einem längeren stationären Aufenthalt zustimmen dürften als bei unserem zwangsweise eingewiesenen Klientel, wodurch sich rechnerisch die durchschnittliche stationäre Verweildauer nochmals im Mittel reduziert haben dürfte. Aber ebenso dürften der große Anteil von Zwangseinweisungen aufgrund von Suizidäußerungen ohne tatsächliche Eigen- oder Fremdgefährdungen und die häufigen polizeilichen Zuführungen in eine psychiatrische Abteilung ohne strenge medizinische Indikationen, die in diesen Fallkonstellationen von diesen Akteuren auch nicht leistbar waren, mit den daraus resultierenden zügigen Entlassungen, ein Übriges zur Verkürzung der Verweildauer innerhalb unserer Studienpopulation beigetragen haben.
Abhängigkeiten zwischen Unterbringungsanlässen und Fahreignung
Grundsätzlich ist die Datenlage zum Unfallrisiko in Verbindung zu einzelnen psychischen Störungen als sehr lückenhaft einzuordnen. Jedoch ist hinlänglich bekannt, dass vor allem komorbide Persönlichkeitsstörungen, Alkoholismus und paranoide Symptomatik kritische Einflussfaktoren für die Verkehrssicherheit darstellen 3 . Da diese seelischen Gesundheitsstörungen mit impulsivem und aggressivem Verhalten einhergehen können 16 , spielen diese auch indirekt als Beurteilungskriterium für Fahreignung eine nicht unwesentliche Rolle 17 , was die identifizierten Abhängigkeiten zwischen einem verbalen oder körperlichen Widerstand als Kriterium für eine Zwangsunterbringung und den nachfolgenden Zweifeln an der Fahreignung durch den ÖGD in engen Grenzen nachvollziehbar machte. In diesem Zusammenhang muss einschränkend darauf hingewiesen werden, dass in der Richtlinie zur Kraftfahreignung 1 zwar keine Persönlichkeitsstörungen oder eine paranoide Symptomatik aufgezählt werden, sondern schwere affektive Psychosen und Schizophrenien, die mit paranoiden Symptomen einhergehen können. Anknüpfungspunkte sind dort die Diagnosen an sich, die auch Prognosen implizieren, aber nicht die in dieser Hinsicht uneindeutigen krankheitsspezifischen Symptome.
Für Deutschland wurde die Prävalenz für eine Alkoholabhängigkeit bei der Altersgruppe der 18- bis 65-jährigen mit ca. 3% 18 19 , die 30 Tage-Prävalenz von Alkoholkonsum mit 71,6% und die episodischer Rauschtrinker mit 34,5% 19 angegeben. In Anbetracht dieser Häufigkeitsverteilungen in der bundesdeutschen Allgemeinbevölkerung war es nicht überraschend, dass der Anteil vermeintlich alkoholisierter Patienten zum Zeitpunkt der sofortigen vorläufigen Unterbringung innerhalb unserer Studienpopulation mit 34% (n=30 von 87) derart hoch ausfiel. Allerdings wurde laut den insgesamt 45 vorliegenden Arztbriefen der psychiatrischen Krankenhäuser bei zwei Drittel dieser 18 Betroffenen keine Alkoholabhängigkeit fachärztlicherseits diagnostisch bestätigt und somit fälschlicherweise vormalig angenommen. Umgekehrt wurde bei vier Betroffenen während des stationären Aufenthaltes erstmals eine Alkoholabhängigkeit festgestellt, sodass in der Gesamtheit zehn Personen (22%) tatsächlich alkoholabhängig waren. Nichtsdestotrotz ist eine Alkoholabhängigkeit unterschiedlichster quantitativer und qualitativer Ausprägung als wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Fahreignung gebührend zu berücksichtigen, zumal diese die Kraftfahreignung grundsätzlich negiert und diese bei gesundheitsschädlichen Konsum in Zweifel zieht, sofern es zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen ist 1 . Aber auch in Hinblick auf andere Verkehrsteilnehmenden ist ein gesundheitsriskanter Konsum von Alkohol von erheblicher Relevanz, wenn man bedenkt, dass in Schätzungen für das Jahr 2014 in Deutschland ca. 45% der im Straßenverkehr nicht unfallverursachenden, jedoch tödlich Verunglückten (z. B. Fußgänger usw.) kausal auf Alkohol zurückzuführen waren 20 .
Laut Auswertungen der Polizei- und der Unterbringungsberichte war zu einem Drittel der betreffenden Fälle der Anlass für die sofortige vorläufige Unterbringung ausschließlich eine Suizidankündigung im Sinne einer Eigengefährdung, ohne dass weitere Erkenntnisse zu einer möglicherweisen psychiatrischen (Vor-)Erkrankung oder einer anderweitigen Komorbidität bekannt waren. Diese Tatsache verwunderte nicht, wenn man in Rechung zog, dass es laut Steinert 21 „…in Deutschland einen breiten und kaum hinterfragten Konsens bei Psychiatern, Ärzten, Polizei und der Öffentlichkeit…“ gibt und „…dass Menschen mit Suizidäußerungen sofort in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden müssen….“, was demzufolge eine fachpsychiatrische Expertise perse nicht zwingend einfordere. In England wird hingegen bei derartigen Rahmenbedingungen grundsätzlich eine fachpsychiatrische Diagnosestellung essentiell als notwendig erachtet und man sieht dort häufig von einer stationären Unterbringung ab 21 , auch wenn diese Betroffenen nach einer Suizidankündigung weitere psychiatrische Auffälligkeiten aufweisen 22 23 . Vor diesem Hintergrund durfte in Übertragung auf bundesdeutsche Verhältnisse nicht außer Acht gelassen werden, dass bei den Zwangsunterbringungen unserer Studienpopulation häufig Angaben Dritter ohne fundiertere fachpsychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen Eingang gefunden haben, sodass unsere diesbezüglichen Ergebnisse kritisch einzuordnen waren und demzufolge lediglich eine bedingte Aussagekraft inne hatten.
Fortführend dienten die Polizei- und Unterbringungsberichte als Datenquellen für die Ermittlung der dokumentierten Fremdgefährdungen, die wiederum sehr häufig Zweifel an der Fahreignung durch den ÖGD zur Folge hatten. So wurden bei 22 untergebrachten Personen, bei denen eine dokumentierte Fremdgefährdung vorlag, ebenfalls in 19 Fällen (86%) Zweifel an der Fahreignung seitens des ÖGD geäußert. Bei den 61 Personen, bei denen (nur) eine Eigengefährdung vorlag, wurden hingegen nur bei der Hälfte Zweifel an der Fahreignung durch den ÖGD festgestellt, was im verkehrsmedizinischen Kontext die Komplexität der Entscheidungsfindung durch den ÖGD offenlegte.
Limitationen und Stärken
Aufgrund der spezifischen Thematik und der formulierten Fragestellungen war eine Vorselektion der Studienpopulation mitbedingt, was die vergleichsweise geringen Fallzahlen und das regional begrenzte Untersuchungsgebiet mitbedingten. Folglich konnte bei der Ergebnisinterpretation grundsätzlich nicht von einer Allgemeingültigkeit unserer Resultate ausgegangen werden, sondern vielmehr von einem orientierenden Beitrag zur bearbeiteten Thematik, sodass weitere tiefergehende Studien einzufordern sind. Zudem waren lediglich von 45 der 87 Personen unserer Studienpopulation fundierte diagnostische Angaben aus psychiatrischen Arztbriefen zugänglich, sodass eine entsprechende fachspezifische Expertise bei knapp 50% der Betroffenen nicht vorlag, was eine nicht zu vernachlässigende qualitative Schwäche der einbezogenen Datenquellen zeitigte. Weiterhin war in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass einerseits die Anforderung eines entsprechenden Facharztbriefes durch den ÖGD nur bei unklarer Befundlage erfolgte und andererseits bei klaren Befundkonstellationen der ÖGD von der jeweiligen Unterbringungsbehörde nicht mehr mit einer Gutachtenserstellung beauftragt wurde, sodass zusätzlich zumindest von partiellen Verzerrungen der Ergebnisse durch Selektion(-Bias) auszugehen war, was jedoch andererseits dem innovativen Charakter unserer Analyse geschuldet war.
Fazit für die Praxis.
Für die Begutachtungspraxis bedarf es zeitnah fundierter Instrumente zur Qualitätssicherung bei verkehrsmedizinischen Begutachtungen zur Fahreignung bei vormals erfolgter öffentlich-rechtlicher Zwangsunterbringung sowohl für den ÖGD als auch für andere involierten Akteure. Im Bewußtsein dieses Defizites sollte nach Klärung und Einordnung der Rechtslage zukünftig mitunter eine bessere Datenbasis über öffentlich-rechtliche Unterbringungen beispielsweise durch ein anonymes Melderegister 24 geschaffen werden. Flankierend sollten allen Akteuren zukünftig tiefergehende Qualifikationsmaßnahmen zugänglich gemacht werden, sodass dem fachgebundenen Qualitätsmanagement, dem Schutz der Grundrechte sowie dem verkehrsmedizinischen Erkenntnisgewinn adäquat Rechnung getragen werden kann.
Footnotes
Interessenkonflikt Die Autorinnen/Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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