Ziffer 3010a. In der DFZ-Maiausgabe wurde über den sogenannten "Corona-Beschluss" des Beratungsforums für Gebührenfragen bereits berichtet: die Berechnung der GOZ-Nummer 3010a für gestiegene Hygienekosten. Unklar war aber bislang, bei welchen Patienten dieser Hygienezuschlag ansetzbar ist und ob er von den Kostenträgern tatsächlich erstattet wird.
Grundlage für die Unsicherheit ist die Frage nach der Verbindlichkeit von Beschlüssen des Beratungsforums. Der Beschluss ist rechtlich nicht Bestandteil der Gebührenordnung GOZ, sondern lediglich ein Agreement der als relevant erachteten beteiligten Gremien.
Zwar entfalten Beschlüsse des Beratungsforums eine gewisse "politisch-moralische" Bindungswirkung aufgrund der Bedeutung der beteiligten Gremien. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass ein Konsens zwischen der BZÄK, dem Verband der PKV und den Vertretern der Beihilfestellen hergestellt worden ist. Der Beschluss ist dennoch gegenwärtig nicht rechtsverbindlich, so wie die GOZ selbst. Bei einem PKV-versicherten Patienten darf der Zahnarzt wohl davon ausgehen, dass der Ansatz der Corona-Hygiene-Pauschale in der Zeit vom 8. April bis 31. Juli erstattet wird. Auch für Beihilfe-Versicherte sollte die Erstattung problemlos erfolgen, da die Vereinbarung im Gemeinsamen Ministerialblatt, dem amtlichen Publikationsorgan der Bundesregierung, veröffentlicht wurde. Die Beihilfestellen sollten also entsprechend informiert sein. Es sollte auch davon ausgegangen werden können, dass Zusatzversicherungen den Beratungsforums-Beschlüssen folgen.
Der Teufel steckt im Detail
In der Zahnarztpraxis besteht jedoch häufig das Problem, dass der Zahnarzt nicht wissen kann, ob der gerade behandelte GKV-Patient eine Zusatzversicherung hat, ob diese leistungspflichtig ist für die jeweilig durchgeführte Behandlung und vieles mehr. Hier steckt der Teufel im Detail. Es kann dem Zahnarzt auch nicht zugemutet werden, für 14,23 Euro investigative Aktivitäten hinsichtlich privater Zusatzversicherungen beim Patienten entwickeln zu müssen.
Bei GKV-Patienten ohne Zusatzversicherung ist die Sachlage allerdings klar: Hier ist die Corona-Hygiene-Pauschale nicht ansetzbar, und zwar gleichgültig, ob lediglich eine reine Kassenleistung vorgenommen worden ist oder ob GKV-Leistungen mit Privatanteil, wie zum Beispiel Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen oder Add-on-Leistungen bei Zahnersatz oder KFO, erbracht wurden.
Honorarvereinbarung grundsätzlich möglich
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass alternativ zum Ansatz der Ziffer 3010a der gesteigerte Hygieneaufwand auch unter dem Blickwinkel besonderer Umstände bei der Ausführung der Leistung betrachtet werden kann. Die Umstände bei der Leistungserbringung sind nach wie vor nach § 5,2 GOZ bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Ein höherer Steigerungsfaktor kann also auch dadurch gerechtfertigt sein, dass bei dem jeweiligen Patienten gesonderte Hygieneaufwände betrieben werden mussten, der Patient mit gesondertem organisatorischem Aufwand von anderen Patienten getrennt durch die Praxis geschleust und behandelt wurde ("physical/social distancing") oder COVID-19-bedingte besondere Umstände bei der Organisation der Behandlungssitzungen vorlagen (beispielsweise verlängerte Sprechzeiten, Samstagssprechstunden etc.).
Der Paragraph 5,2 der GOZ "Bemessung der Gebühren" gilt für jeden Privatpatienten, jeden Beihilfepatienten und alle vereinbarten Privatleistungen bei GKV-Patienten. Grundsätzlich und immer. Und last but not least gibt es auch während einer Pandemie die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ. Grundsätzlich und immer.

