Die Corona-Notfallgesetze haben vielen Unternehmen zwar einen Aufschub verschafft. Für finanzschwache Marktteilnehmer könnte dennoch ein Insolvenzantrag sinnvoll sein.
Der Gesetzgeber hat am 25. März 2020 eine Flut von Gesetzen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft durch die Coronavirus-Pandemie erlassen, das Corona-Folgen-Abmilderungsgesetz. Eine der zentralen Regelungen dieser Notfallgesetzgebung, die alle fiskalischen Hilfspakete wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und diverse Kreditprogramme flankieren sollen, stellt das "Covid-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz" dar. Damit ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, die normalerweise in Deutschland sehr streng ausgelegt wird. Trotzdem stellen derzeit mehr Unternehmen einen Insolvenzantrag, beantragen ein "Schutzschirmverfahren" oder erwägen dies zumindest öffentlichkeitswirksam wie die Lufthansa.
Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung für GmbHs, AGs und ähnliche Kapitalgesellschaften ist nach § 1 "Covid-19- Insolvenz-Aussetzungsgesetz", kurz "COVInsAG", vorerst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Allerdings besteht die Antragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) fort, wenn die Insolvenzreife nicht auf negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Dabei wird allerdings vermutet, dass die jeweilige Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückgeht, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Auch eine Überschuldung, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht zu beseitigen war, führt nicht zum Aufleben der Antragspflicht. Durch § 3 COVInsAG wird das Gläubigerrecht zur Stellung eines Insolvenzantrages massiv eingeschränkt. Die Gläubiger müssen nachweisen, dass schon am 1. März 2020 der Insolvenzgrund vorlag, auf den sie sich berufen. Dieser Nachweis wird jedoch nur im Ausnahmefall gelingen - auch nach dem Willen des Gesetzgebers.
Ferner wurde durch das COVInsAG die Haftung der Geschäftsleitung für etwaige Zahlungen, etwa an Geschäftspartner, stark eingeschränkt - selbst bei Vorliegen von Insolvenzgründen. So gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als vereinbar mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wie § 2 (1) Nr. 1 COVInsAG zum Ausdruck bringt. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, die dem Aufrechterhalten oder dem Wiederaufnehmen des Geschäftsbetriebes oder zum Umsetzen eines Sanierungskonzeptes dienen.
Mit dem Aussetzungsgesetz werden große Teile der sonst gefürchteten Regelungen zur Insolvenzanfechtung außer Kraft gesetzt, wie etwa § 2 (1) Nr. 2 ff. COVInsAG belegt. Vor allem im Hinblick auf die Vergabe von Krediten in der aktuellen Krise dürfte das Risiko einer Anfechtung von Rückzahlungen relativ gering sein. Dies gilt umso mehr, als dass - wohl als Konsequenz aus diversen vom Bundesgerichtshof entwickelten "Kettenvermutungsregeln" - durch das COVInsAG sehr viele Vermutungsregeln zugunsten des Schuldners oder Geschäftsleiters eingeführt wurden.
Antragsteller für Insolvenzverfahren von Esprit bis Galeria Karstadt Kaufhof
Angesichts aller aktuellen Ausnahmeregelungen mit massiven Auswirkungen drängt sich die Frage auf, warum trotzdem schon jetzt zahlreiche Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt haben, darunter auch namhafte wie Galeria Karstadt Kaufhof, Maredo oder Esprit. Selbst Unternehmen, die vor der Krise noch vor Kraft strotzten, erwägen derzeit, ein Insolvenzverfahren zu stellen. So will Lufthansa mit der Einleitung eines Schutzschirmverfahrens der staatlichen Einflussnahme entgehen.
Seltsam: Diese plötzliche Insolvenzaffinität überrascht in Anbetracht der sonst doch stark verbreiteten Angst rund um das "Stigma der Insolvenz". Vermutlich ist den Unternehmensführungen bewusst, dass eine Insolvenz in der aktuellen Krise sich weniger stark auf das Verhältnis zu Geschäftspartnern auswirkt als in normaler Wirtschaftslage. Corona dient also als "perfektes Alibi" für Insolvenzanträge, die eigentlich schon vorher dringend erforderlich gewesen wären, aber als sinnvoller Restrukturierungsschritt nicht gegangen wurden.
Die niedrige Zahl von Unternehmensinsolvenzen, die 2019 noch ein erneutes Rekordtief erreichte, war höchstwahrscheinlich der guten Wirtschaftslage der vergangenen Dekade und dem niedrigen Kreditzinsniveau geschuldet. Bei einigen Unternehmen, etwa Vapiano, waren die Grundlagen für eine Insolvenz schon vor Corona gelegt. Die Pandemie hat als quasi letzter Tropfen sozusagen das Fass zum Überlaufen gebracht. Dabei bleibt die oben beschriebene Aussetzung der Antragspflicht nach dem COVInsAG gerade dann versagt, wenn die "Insolvenzreife nicht auf den Folgen der (…) Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen". Hier dienen Insolvenzen letztlich der Marktbereinigung, um "Unternehmenszombies" aus dem Wettbewerb zu nehmen. Aber vielleicht sind in diesen Insolvenzen noch Teile der Unternehmen zu retten.
Vorteile geplanter Sanierung bei Zweifeln an Unternehmensfortführung
Der Schutz der Schuldner und Geschäftsleiter ist allerdings durch das COVInsAG nicht grenzenlos: So gilt die Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht als ausgesetzt. Geschäftsleiter müssen die Fortführungsprognose nach § 252 Handelsgesetzbuch (HGB) beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass die Aussetzung der Antragspflicht zunächst bis Ende September 2020 gilt - also das Angebot für viele im laufenden Geschäftsjahr endet - und noch nicht klar ist, wie sich die wirtschaftliche Lage weiterentwickelt, sollten Geschäftsleiter schon jetzt abwägen, ob mit Blick auf diverse Szenarien das Unternehmen wird fortbestehen können. Immerhin stehen derzeit die drei Szenarien "V", "U" und "L" zur Diskussion. Sollten Zweifel an Fortführungsperspektiven bestehen, könnte eine (geplante) Insolvenz schon jetzt Vorteile bieten. Die aufgezeigten drei Konstellationen zeigen, dass trotz COVInsAG ein Insolvenzantrag nicht ausgeschlossen, womöglich sogar als Restrukturierungsmöglichkeit sinnvoll sein kann. Getreu der Börsenweisheit "If you panic, panic first!".
Prognose für Pleitewelle ab Herbst ist plausibel
Die Prognose zahlreicher Branchenexperten, die ab Herbst von einer Insolvenzwelle ausgehen, ist plausibel. Denn wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht über September hinaus verlängert wird, dürfte die Zahl der Anträge in die Höhe schnellen. Spätestens beim Wiederanfahren der Wirtschaft dürften Verwerfungen sichtbar werden. Die Mittel aus den Hilfsfonds von Bund und Ländern halten nicht ewig vor. Noch gar nicht berücksichtigt sind negative Zukunftsaspekte wie Effekte einer "zweiten Welle" und des dann nicht ausgeschlossenen weiteren Lockdowns.
Dr. Volker Beissenhirtz
ist Rechtsanwalt und Partner der CIC Consultingpartner GmbH und Lehrbeauftragter der FOM Hochschule für Oekonomie und Management. Er bloggt regelmäßig zu Wirtschaftsthemen hier: www.legonomics.de 

