Negative Auswirkungen der Corona-Krise erhöhen das Existenzrisiko für viele Mittelständler. Antworten auf zentrale Fragen zu Gegenmaßnahmen und zu Gefahren finden sich hier.
Die Unternehmer im Mittelstand blicken sorgenvoll in die Zukunft, informieren sich aber äußerst aufgeschlossen über Maßnahmen im Kampf gegen negative Auswirkungen der Corona-Krise auf ihr Geschäft. Gleichwohl ist als Option auch ein sinnvoll geplantes Insolvenzverfahren in den Blick der Öffentlichkeit gerückt, insbesondere seit der Gesetzgeber per Eilverfahren einen Aufschub für die Antragspflicht bis 30. September 2020 gewährt. Aber was ist danach? Und was haben Mittelständler bis dahin zu bedenken? Antworten auf zentrale Fragen zu Gegenmaßnahmen, die Robert Buchalik als erfahrenden Unternehmenssanierer zuletzt oft erreichten:
Was ist Unternehmen zu empfehlen, wenn sie durch die Corona-Pandemie zahlungsunfähig werden?
Unternehmer sollten prüfen, ob eine Insolvenz in Eigenverwaltung die bessere Option ist. Bei rechtzeitigem Insolvenzantrag scheidet jegliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer oder Vorstand aus. Erhebliche Liquidität lässt sich dadurch aufbauen, dass Löhne und Gehälter für drei Monate die Bundesagentur für Arbeit übernimmt, Krankenkassenbeiträge und Steuern während des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht zu zahlen sind. Kündigungsfristen bei Dauerschuld- und Arbeitsverhältnissen fallen kürzer aus. Durch die geringeren Sozialplankosten und die Steuerfreiheit bei etwaigen Sanierungsgewinnen könnte eine Insolvenz in Eigenverwaltung gegenüber der Aussetzung attraktiver sein. Deshalb prüft der Vorstandsvorsitzende Carsten Spohr für Lufthansa auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung anstelle einer Beteiligung des Staates. Den Weg beschritten haben zuletzt schon Unternehmen wie Appelrath-Cüpper, Esprit, Kaufhof-Karstadt, Veritas oder Poggenpohl.

Unter welchen Voraussetzungen greift die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss auf Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Es müssen berechtigte Aussichten bestehen, die aktuelle Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Insbesondere die zweite Voraussetzung ist angesichts ungewisser Zukunftsaussichten nur schwer feststellbar. Daher wird gesetzlich vermutet, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Dies ist nach folgender Formel zu ermitteln: Die freien liquiden Mittel (Cash und freie Banklinien) dürfen die zum gleichen Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann sich der zur Antragstellung verpflichtete Geschäftsführer oder Vorstand auf sein Recht zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen.
Vorstände und Geschäftsführer trifft das volle Haftungsrisiko
Geschäftsführer und Vorstände, die den Nachweis führen können, sind aller Probleme ledig?
Nein, keineswegs. Sie dürfen während des Aussetzungszeitraumes nur Zahlungen leisten, die zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehören. Das sind etwa Löhne und Gehälter oder Zahlungen für Leistungen von Lieferanten und Versorgern (Energie, Telefon). Erlaubt sind nur unbedingt notwendige Investitionen. Die gesetzliche Vermutung kann übrigens von einem Insolvenzverwalter widerlegt werden, wenn es später doch noch zu einem Insolvenzverfahren kommt.
Welche Folgen hat es, wenn die Vermutung vom Insolvenzverwalter erfolgreich widerlegt wird?
Dann trifft den Geschäftsführer oder den Vorstand das volle Haftungsrisiko nach § 64 GmbH-Gesetz oder § 92 Aktiengesetz. Er haftet persönlich mit dem gesamten Privatvermögen für alle Zahlungen auf Rückzahlung an die Insolvenzmasse, die seit Eintritt der Insolvenzreife an Dritte geleistet wurden. Außerdem können Geschäftsführer und Vorstände strafrechtlich beispielsweise wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung belangt werden.
Viele Unternehmen sind durch negative Auswirkungen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig und damit verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzgeber gestattet mit dem kurzfristig verabschiedeten Covid-19- Insolvenzaussetzungsgesetz einen Aufschub für die Antragstellung. Die Aussetzung greift aber nicht, wenn keine Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Auch bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsleiter persönlich für rückständige Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Beträge sind trotz angenommener Aussetzung bei Fälligkeit zu zahlen. Kann die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden, haftet der Geschäftsleiter nicht. Bestehen aber keine Aussichten darauf, haftet er persönlich für alle Zahlungen, die er seit Eintritt der Antragspflicht geleistet hat. Die Risiken und Gefahren sind also überaus groß.
Weniger Risiken und größere Chancen bei Bewältigung der Unternehmenskrise
Eine Insolvenz in Eigenverwaltung bietet bessere Möglichkeiten und Chancen zur Krisenbewältigung als alle aktuellen Hilfen zusammen und ist ohne Haftungsrisiken für Geschäftsleiter. Kurzarbeitergeld ist in der Insolvenz möglich, solange der Betrieb stillsteht. Sobald der Betrieb wieder aufgenommen wird oder Läden wieder öffnen, kann Insolvenzgeld beantragt werden, das für drei Monate gezahlt wird. Sozialabgaben, Mieten und Steuern fallen in der vorläufigen Insolvenz nicht an. Neukredite sind nicht notwendig. Dauerschuldverhältnisse sind mit kurzen Fristen zu kündigen.
Einer hartren Prüfung müssen sich Unternehmen im laufenden Geschäft durch die Corona-Krise unterziehen. Für die Unternehmensführung bestehen große Gefahren der persönlichen Haftung mit dem eigenen Vermögen. Damit ist sogar die Bedrohung der persönlichen Existenz möglich. Trotzdem scheinen viele Verantwortlichen die immensen Risiken nicht ausreichend zu beachten.
Fallstricke lauern etwa in der Insolvenzantragspflicht hinter dem Aufschub bis 30. September 2020, den der Gesetzgeber gewährt. Erweist sich die Selbst-Einschätzung, am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen zu sein, zum späteren Insolvenzverfahren als falsch, erwischt Geschäftsführer die volle Wucht der persönlichen Haftung nach § 64 GmbH-Gesetz. Das betrifft jede von ihnen verantwortete finanzielle Leistung wie Abbuchung, Lastschrift, Löhne und Gehälter, Lieferantenrechnung oder Verrechnung, die später die Masse schmälert. Das Problem: Geschäftsführer sind sich meist keines Fehlverhaltens bewusst, da sie sich im normalen Geschäftsbetrieb wähnen, was im Zustand der materiellen Zahlungsunfähigkeit nicht der Fall ist.
Jahresumsatz der Gesellschaft als Maßstab bei Haftung
Das Risiko einer Haftung nach § 64 GmbHG zählt zu den größten und wirtschaftlich bedeutendsten Gefahren für Geschäftsführer, der sie sich sich bei Fortführung des Geschäftsbetriebs in der Krise aussetzen. Als Orientierungshilfe für das potenzielle Volumen kann der von der Gesellschaft erwirtschaftete Jahresumsatz dienen.
Schutz für Unternehmen.
Robert Buchalik: "Insolvenz in Eigenverwaltung bietet bessere Möglichkeiten"

Schutz für Unternehmer.
Hans Haarmeyer: "Gefahr persönlicher Haftung bei Insolvenzantragspflicht"

Contributor Information
Robert Buchalik, Email: thorsten.garber@springernature.com.
Prof. Hans Haarmeyer, Email: thorsten.garber@springernature.com.
