Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie sind viele Krebspatienten verunsichert und besorgt, ob und wie eine onkologische Rehabilitation möglich ist. Sie ist nach Abschluss von Operationen, Bestrahlung oder Chemotherapie eine wichtige Säule der Therapie. Wir haben Professor Oliver Rick dazu befragt, was sich verändert hat und was zu beachten ist.
Herr Professor Rick, seit Beginn der COVID-19-Pandemie wurde das gesamte öffentliche Leben heruntergefahren. Wie war das bei den Reha-Kliniken?
Professor Oliver Rick: Die Patienten konnten weiterhin in der Reha-Klinik bleiben, ihre Therapie fortführen und sie wurden auch regulär entlassen. Neuaufgenommen wurden nur Patienten mit einer Anschlussheilbehandlung (AHB), die direkt von einer Akutklinik kamen oder nur kurz zu Hause waren. Nach der Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sollten nur stationäre Nachsorgen bzw. Heilverfahren zurückgestellt werden. Das betrifft vor allem die Patienten, die ca. ein Jahr nach Abschluss der Tumorbehandlung erneut eine Rehabilitation wahrnehmen können.
Im Einzelfall gab es auch separate Anweisungen des Gesundheitsamtes. So konnte es passieren, dass einzelne Häuser in der Klinik komplett geschlossen werden mussten. Aktuell sind die meisten onkologischen Reha-Einrichtungen wieder geöffnet und es können auch wieder alle Patienten aufgenommen werden.
Welche Schutzmaßnahmen haben Sie in der Reha-Klinik eingeführt, um eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu verhindern? Gibt es hier besondere Vorgaben der Fachgesellschaften oder der DRV?
Rick: Wir sind in der Rehabilitation durch die überwiegende Unterbringung in Einzelzimmern gut aufgestellt. Außerdem haben die onkologischen Arbeitskreise der DKG und der DGHO, später auch die DRV, früh reagiert und Empfehlungen dazu herausgegeben. Basis sind dabei die entsprechenden Hygienevorschriften und vor allem die Abstandsregeln, die es einzuhalten gilt. Zusätzlich sollen bei bestimmten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, wie z. B. Rachenabstrich, Logopädie bei Tracheostomapatienten oder Behandlungen am Hals, die Behandler FFP2-Maske tragen. Ebenso wird grundsätzlich empfohlen, dass in den Kliniken das Personal sowie auch die Patienten mit Mund-Nasen-Schutz ausgerüstet sind. In einigen Kliniken wurde ebenfalls die Serientestung auf COVID-19 begonnen, wie vom Gesundheitsminister Jens Spahn jetzt auch gefordert wird. Offen ist hierbei jedoch noch die Kostenfrage.
Weitere Maßnahmen sind bezogen auf die Reduzierung der Gruppengrößen in den Therapien, um eben die Abstandsregeln einhalten zu können. Die Konsequenz daraus ist jedoch, dass weniger Patienten aufgenommen werden können als üblich. Dies führt langfristig zu großen finanziellen Belastungen der Kliniken, die es von der DRV und den Krankenkassen auszugleichen gilt. Letztendlich ist es ohnehin besser, weniger aber besonders bedürftige Patienten optimal zu versorgen als auf Masse zu setzen.
Gibt es bestimmte Einschränkungen für onkologische Patienten in der Rehabilitation? Welche Krebspatienten müssen besonders geschützt werden?
Rick: Wenn es sich um Hochrisikopatienten handelt, z. B. Patienten nach einer allogenen Stammzelltransplantation oder mit hämatologischen Neoplasien, muss individuell entschieden werden. Es gibt keine speziellen Vorgaben dazu. Dennoch sollten diese Patienten nach Möglichkeit aus der Gruppentherapie herausgehalten werden.

Wie ist es mit der Besuchsregelung: Gelten in der Rehabilitation die gleichen Vorschriften wie im Krankenhaus?
Rick: Wir haben uns dabei hauptsächlich an den Vorgehensweisen der Akutkliniken orientiert. Danach sollten Menschen, die nicht zum Haus gehören, nur wenn unbedingt nötig und dann auch nur mit Mund-Nasen-Schutz die Klinik betreten. Das gleiche gilt auch für Angehörige und Freunde, die auch möglichst nicht außerhalb der Klinik zu treffen sind. Wir halten es für durchaus zumutbar, eine dreiwöchige Rehabilitation auch ohne Besuch zu absolvieren.
Was geschieht, wenn in der Reha-Klinik für einzelne Patienten eine Quarantäne angeordnet wird? Wie ist die Kostenübernahme geregelt?
Rick: Patienten können im Rahmen der Rehabilitation in Quarantäne gehen. Dabei müssen natürlich die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden: es muss eine Einzelzimmerunterbringung der Patienten gewährleistet sein, die Patienten dürfen das Zimmer nicht verlassen, und das Personal darf den Patienten nur in Schutzausrüstung begegnen. Ist ein Patient positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet, und ist keine akut-stationäre Unterbringung notwendig, darf der Patient natürlich auch nach Hause entlassen werden mit der entsprechenden Information an das zuständige Gesundheitsamt. Sollte ein Patient nicht nach Hause entlassen werden können, z. B. wenn keine Versorgung oder Betreuung gewährleistet ist, wurde von der DRV zugesagt, dass die angefallenen Kosten für den Quarantäneaufenthalt vom entsprechenden Kostenträger übernommen werden.
Falls ein Patient die Rehabilitation aufgrund von COVID-19-Symptomen nicht antreten darf oder abbrechen muss, kann die Reha verschoben werden? Gibt es dafür spezielle Fristen?
Rick: Wenn eine Rehabilitation abgebrochen werden muss aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden ohne großen formalen Aufwand. Dies muss mit einem entsprechenden Vermerk an den Kostenträger gemeldet werden, sodass die rehabilitative Maßnahme später wieder begonnen werden kann. Da viele Patienten, auch aus Sorge sich in der Reha-Klinik mit SARS-CoV-2 zu infizieren, ihren Termin nicht wahrnehmen wollen, können sie diese auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Die Fristen dafür wurden auf neun Monate verlängert. Die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme in die Reha-Klinik sollte aktuell zeitnah und noch im Zusammenhang mit der Tumorerkrankung stehen. Eine Reha kann jetzt wieder ohne Bedenken in einer Klinik durchgeführt werden, die sich an die Hygieneempfehlungen der Arbeitskreise und der DRV hält.
Wo können sich betroffene Patienten informieren, falls es zu einer Verschiebung kommt?
Rick: Sie sollten sich am besten direkt in der onkologischen Reha-Klinik informieren, falls ein Patient die Rehabilitation abbrechen oder verschieben musste. Auskunft gibt auch der Sozialdienst der Akutkliniken. Behandelnde Ärzte können sich ebenfalls immer an die zuständigen Reha-Kliniken wenden, um das weitere Vorgehen im Detail zu besprechen. Dies ist meist einfacher, als sich über den Kostenträger oder die Rentenversicherung zu informieren.
Was bedeutet die Pandemie langfristig für die Rehabilitation?
Rick: Die Pandemie wird langfristig schon Änderungen in der Rehabilitation nach sich ziehen. Ich glaube nicht, dass wir irgendwann einfach wieder so weitermachen wie zuvor. Fragen nach der erkennbaren Rehabedürftigkeit und der finanziellen Vergütung müssen beantwortet werden. Nicht umsonst wurde die DRV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales damit beauftragt, ein einheitliches Vergütungssystem zu entwickeln. Aber auch digitale Möglichkeiten werden mit Sicherheit intensiver genutzt werden. Derzeit kommen sie im Rahmen der Rehabilitation noch viel zu kurz. Vieles kann auf digitalisiertem Wege erfolgen und muss nicht zwingend "face-to-face" bzw. als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. So könnten z. B. Online-Beratungen oder Seminare stattfinden, die auch direkt im Patientenzimmer möglich sind. Insgesamt müssen wir uns in der Rehabilitation ein wenig neu erfinden und definieren, um auch zukünftig für solche Situationen gut gewappnet und aufgestellt zu sein.
Herzlichen Dank für das Gespräch!
Das Interview führte Sandrina Bachmaier

