Die SARS-CoV-2-Infektion ist im Frühstadium kaum von viralen Erkältungserkrankung oder einer Influenza zu unterscheiden. Die Praxen müssen sich auf dieses neue Alltagsproblem vorbereiten.
Im Herbst und Winter rollt nun die übliche Erkältungswelle an, später vermischt mit Influenzafällen. Bei jedem Fall kann zusätzlich die Frage einer SARS-CoV-2-Infektion auftauchen - und "Auflagen" von Kindergärten, Schulen oder Arbeitgebern, die ein negatives Testergebnis verlangen. Wichtiger denn je ist zunächst, dass man versucht, möglichst vielen Patienten die saisonale Influenza-Impfung und zusätzlich allen Patienten ab 60 auch eine Pneumokokken-Impfung zu verabreichen.
MMW-Kommentar
Für Patienten mit Erkältungssymptomen kommt zunächst die seit dem 19. Oktober wieder mögliche telefonische Behandlung in Betracht. Der vorherige ist Anruf wichtig, um zu verhindern, dass im Falle einer Corona-Infektion andere Patienten oder gar das Praxispersonal infiziert werden. Mit einem Praxisaushang kann man zumindest versuchen, den Patientenstrom so zu kanalisieren (Abb. 1).

Die KBV hat klargestellt, dass es nach telefonischer Anamneseerhebung möglich ist, Patienten für bis zu sieben Kalendertage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Eine Verlängerung um bis zu sieben weitere Kalendertage ist nach einer neuerlichen telefonischen Anamnese einmalig möglich. Auch die Bescheinigung für Kinderkrankengeld (Formular 21) kann jetzt wieder auf eine telefonische Beratung hin ausgestellt werden.
