Patientenbezogene Vergütung. Bereits vor Jahren hochinstanzlich entschiedene Streitfragen kommen immer wieder mal hoch. Aktuell erkundigen sich viele nach den Voraussetzungen von Festpreisangeboten zu Standardfällen mit Aligner-KFO, zur professionellen Zahnreinigung (PZR) und zum Bleaching der Frontzähne. Erkundigungen bei den Anfragern nach den Gründen ergaben häufig ähnliche Anlässe.
Insbesondere zur Keimlastsenkung in Mundhöhle und Rachen bei einer "professionellen Zahnreinigung" lasse man vor Behandlungsbeginn drei Minuten mit zweiprozentigem H2O2 spülen und gurgeln. Wegen der "aufhellenden" Eigenschaft von H2O2 läge die anknüpfende Gesprächsführung zum Bleaching doch nahe "in Zeiten von COVID-19"? Und "pauschale Festpreise seien in diesem Zusammenhang viel glatter vermittelbar", auch für die professionelle Zahnreinigung (PZR).
Das mag so sein, ändert aber nicht die Rechtslage. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte bereits im Jahr 2016 Pauschalpreisangebote zur professionellen Zahnreinigung und auch zum Bleaching unmissverständlich abgelehnt: Die Preisregeln der GOZ sind verbindlich, und von ihnen darf auch bei PZR und Bleaching nicht abgewichen werden.
Dennoch wurde über ein Internetportal die "kosmetische Zahnreinigung" zu einem sehr niedrigen Festpreis angeboten, ebenfalls zu einem Festpreis "kosmetisches Bleaching". Darin sah die Landeszahnärztekammer wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung. In der ersten Instanz entschied das LG Frankfurt gegen die Klage. Das OLG Frankfurt (21.07.2016, Az. 6 U136/15) gab der Zahnärztekammer dann aber Recht und sagte: Es ist unzulässig, zahnmedizinisch notwendige - § 1 (2) Satz 1 - und auch zahnmedizinisch nicht notwendige - § 1 (2) Satz 2 GOZ - Behandlungen zu pauschalen, nicht individuell ermittelten Festpreisen anzubieten. Das Angebot von PZR-Leistungen, auch Bleaching, zu einer personenunabhängigen Pauschale stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften der GOZ dar.
Anwendung von GOZ-Grundsätzen
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) stellt unter anderem zwingendes Preisrecht dar und hat zur Aufgabe, angemessene sowie leistungsgerechte Vergütung zu bewirken.
Ohne Bezug zu einer konkreten Person, zur individuellen Patientensituation, kann eine Pauschalvergütung weder angemessen noch leistungsgerecht sein, ist also nicht verordnungskonform gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Das Angebot einer professionellen Zahnreinigung zu einem im Vorhinein festgelegten Preis muss an den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 5 GOZ gemessen werden: Aus diesen ergibt sich, dass ein Zahnarzt Vergütungen grundsätzlich nur für solche Leistungen berechnen darf, die für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind [mit vorheriger individueller Vereinbarung nach § 2 (3) GOZ]. Diese Konstellation liegt sowohl bei kosmetischem Bleaching als auch bei kosmetischer Alignerbehandlung vor.
Paragraph 5 GOZ schreibt vor, dass die Höhe der einzelnen Gebühr, soweit in der GOZ nicht abweichend geregelt, nach dem Einfachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes zu bemessen ist und verlangt, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
Ein Pauschalangebot für eine kosmetische Zahnreinigung ist gebührenrechtlich ein Angebot zur GOZ-Nr. 1040 (PZR). Es ist also nicht so, dass ein Zahnarzt im Rahmen des ihm zugebilligten Ermessens für eine professionelle Zahnreinigung eine Pauschale festlegen kann, losgelöst von den Bestimmungen der GOZ und der Nr. 1040 GOZ. Voraussetzung für einen vereinbarten Heil- und Kostenplan mit Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, ist eine persönliche Inspektion/Untersuchung, Diagnosestellung und Planung.
Fazit: Die Gebührenordnung fordert eine patientenbezogene Bestimmung der Vergütung, sie lässt eine patientenunabhängige Pauschalierung nicht zu.
