Abstract
Mitte Dezember 2020 soll nun nach über zwei Jahren an Verhandlungen die neue EU-Trinkwasserrichtlinie veröffentlicht werden. Eine Vielzahl an neuen Bestimmungen, wie z. B. die Einführung neuer chemischer und physikalischer Parameter, die verpflichtende Durchführung einer Risikobewertung auf drei Ebenen, Mindesthygieneanforderungen für Materialien in Kontakt mit Trinkwasser oder die Verankerung des Zugangs zu Trinkwasser für alle, wird dadurch eingeführt. Die damit einhergehende Ausweitung der Zuständigkeiten im Vergleich zur derzeit gültigen Richtlinie stellt viele Mitgliedsstaaten vor Herausforderungen. Nach den intensiven Diskussionen auf europäischer Ebene gehen diese daher jetzt auf nationaler Ebene weiter.
Schlüsselwörter: Europäische Union, Gesetzgebung, Verbraucherschutz, Verbraucherinformation, Österreich
Abstract
After more than two years of negotiations, the new EU Drinking Water Directive is due to be published in mid-December 2020. Quite a few new provisions will be introduced, such as new chemical and physical parameters, the mandatory implementation of a risk assessment on three levels, minimum hygiene requirements for materials in contact with drinking water or access to drinking water for all. The resulting extension of responsibilities compared to the current Directive poses challenges for many Member States. Following intensive discussions at European level, these have to continue now at national level.
Keywords: European Union, Legislation, Consumer protection, Consumer information, Austria
Am 1. Februar 2018 legte die Europäische Kommission den für die Gesetzgebung der EU verantwortlichen Institutionen – dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament – eine Neufassung der EU-Trinkwasserrichtlinie vor1. Die 20 Jahre alte Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch2 sollte an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst werden. Darüber hinaus wollte die Europäische Kommission die Anliegen der ersten erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“3 aufgreifen und in die Richtlinie einfließen lassen.
Die Verhandlungen innerhalb und zwischen den Institutionen waren durchaus intensiv. Das gemeinsame Ziel war klar und findet sich nach wie vor in Artikel 1 der Richtlinie: „Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen“. Gleichzeitig sollte auch das Vertrauen der EU-Bürgerinnen und Bürger in die Qualität des Trinkwassers weiter gestärkt werden. Über das, was es zur Erreichung dessen braucht, war man sich aber nicht immer einig.
Am Ende der zwei Jahre dauernden Verhandlungen hat man sich auf eine Vielzahl von Neuerungen geeinigt4. Neben der verpflichtenden Durchführung einer Risikobewertung auf drei Ebenen und der Einführung neuer chemischer und physikalischer Parameter – auf die in der Folge noch näher eingegangen wird – wurde auf Initiative einiger Mitgliedsstaaten auch ein System zur Festlegung von Mindesthygieneanforderungen für Materialien in Kontakt mit Trinkwasser aufgenommen. Dieses System ist im Detail noch von der Europäischen Kommission via Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten auszugestalten und umfasst einerseits europäische Positivlisten für verschiedene Gruppen von Materialien und spezifische Aufnahmekriterien für eben diese Positivlisten sowie harmonisierte Verfahren und Methoden für das Testen und die Auswahl von Endmaterialien, die in Produkten verwendet werden. Gleichzeitig soll auch ein eigenes Kennzeichnungssystem für Produkte, die den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie entsprechen, eingeführt werden.
Erstmals finden sich in der EU-Trinkwasserrichtlinie auch Anforderungen und Bestimmungen, die über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hinausgehen. So betreffen Informationsverpflichtungen bei Wasserversorgern, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen, z. B. die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Leckagewerte, die Eigentumsstruktur des Versorgungsunternehmens, den Wasserpreis und die Struktur des Entgelts sowie eine Zusammenfassung und Statistiken über Verbraucherbeschwerden.
Besonderes politisches Augenmerk wurde auf die rechtliche Verankerung des Zugangs zu Trinkwasser für alle gelegt. Die Mitgliedsstaaten müssen hier entsprechende Maßnahmen setzen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle, insbesondere für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen, zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten.
Änderungen bei den verschiedenen Parametern in der Richtlinie
Die Europäische Kommission hatte im Vorfeld die Weltgesundheitsorganisation (WHO) damit beauftragt, ihrerseits Vorschläge für die Anpassung der zu untersuchenden Parameter und der dazugehörigen Parameterwerte zu erarbeiten5. Auf Basis des WHO-Berichts wurden in den Verhandlungen acht neue Parameter bzw. Parametergruppen aufgenommen bzw. die Parameterwerte von sieben Parametern bzw. Parametergruppen angepasst (Tab. 1).
Tab. 1.
Geänderte chemische Parameter in Anhang I der Neufassung der EU-Trinkwasserrichtlinie
| Parameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Antimon | 10 | µg/l | – |
| Bisphenol A | 2,5 | µg/l | – |
| Blei | 5 | µg/l |
Der Wert ist spätestens 15 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l. Nach diesem Datum muss der Wert von 5 μg/l zumindest an der Übergabestelle eingehalten werden |
| Bor | 1,5 | mg/l | Ein Parameterwert von 2,4 mg/l gilt, wenn entsalztes Wasser die vorherrschende Wasserquelle des betreffenden Versorgungssystems ist, bzw. in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen im Grundwasser führen können |
| Chlorat | 0,25 | mg/l |
Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere mit Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorat entsteht. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen |
| Chlorit | 0,25 | mg/l |
Ein Parameterwert von 0,7 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere mit Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorit entsteht. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen |
| Chrom | 25 | µg/l | Der Wert ist spätestens 15 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l |
| Halogenessigsäuren (HAA5) | 60 | µg/l | Dieser Parameter wird nur bestimmt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen, bei denen HAA entstehen können. Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor‑, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure |
| Microcystin-LR | 1,0 | µg/l | Dieser Parameter muss nur im Fall potenzieller Algenblüten in der Wasserressource bestimmt werden |
| Nitrit | 0,50 | mg/l | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden |
| PFAS insgesamt | 0,50 | µg/l |
„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Gesamtheit der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen. Dieser Wert gilt erst, sobald technische Leitlinien für die Überwachung dieses Parameters entwickelt wurden. Die Mitgliedstaaten können anschließend entscheiden, entweder einen oder beide der Parameter „PFAS insgesamt“ oder „Summe der PFAS“ zu verwenden |
| Summe der PFAS | 0,10 | µg/l | „Summe der PFAS“ bezeichnet die Summe einer Liste von 20 per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (von der Perfluorbutansäure (PFBA) bis zur Perfluortridecansäure (PFTrDA) bzw. von der Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) bis zur Perfluortridecansulfonsäure), die für Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden. Dabei handelt es sich um eine Untergruppe von „PFAS insgesamt“ mit einem perfluorierten Alkylanteil mit drei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2n-, n ≥ 3) oder einem perfluorierten Alkyletheranteil mit zwei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2nOCmF2m-, n und m ≥ 1) |
| Selen | 20 | µg/l | Ein Parameterwert von 30 μg/l gilt in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen im Grundwasser führen können |
| Trihalomethane insgesamt | 100 | µg/l | Summe der Konzentrationen der folgenden Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan |
| Uran | 30 | µg/l | – |
Neuerungen in fett dargestellt
Den Empfehlungen der WHO wurde auch bei der Einführung der sogenannten „operativen Überwachung“ gefolgt. So findet sich in Anhang II Teil A nunmehr auch der Betriebsparameter Trübung, der regelmäßig zur Kontrolle der Wirksamkeit von Filtrationsverfahren zu überprüfen ist. Darüber hinaus haben auch die für die Risikobewertung der Hausinstallationen relevanten Legionellen (Parameterwert von 1000 KBE/l) Eingang in Teil D des Anhangs I der Richtlinie gefunden.
Auch das aus dem Grundwasserbereich schon bekannte Konzept der Beobachtungsliste („watch list“) findet sich in der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie wieder. Die Europäische Kommission hat bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie Zeit, diese Beobachtungsliste zu erlassen. β‑Östradiol und Nonylphenol sind verpflichtend auf die erste Liste aufzunehmen, als andere mögliche Stoffe werden in der Richtlinie auch z. B. Mikroplastik, Arzneimittelrückstände oder weitere endokrine Disruptoren genannt. Weiters ist die Europäische Kommission verpflichtet, in der Beobachtungsliste für jeden Stoff einen Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren anzugeben.
Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
Der risikobasierte Ansatz an sich ist in der Trinkwasserrichtlinie nichts Neues. Schon in der derzeit gültigen Richtlinie und somit auch in der österreichischen Trinkwasserverordnung ist eine Risikobewertung auf freiwilliger Basis vorgesehen, wenn ein Wasserversorger die Untersuchungshäufigkeit oder den Untersuchungsumfang reduzieren möchte.
Neu ist nun, dass der risikobasierte Ansatz über die gesamte Versorgungskette – vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung bis zur Stelle der Einhaltung – vorgesehen ist. Damit sollen Zeit und Ressourcen auf die in den Mitgliedsstaaten bzw. für die einzelnen Wasserversorger wirklich relevanten Risiken und deren Management fokussiert werden.
Der risikobasierte Ansatz umfasst nunmehr drei Teile:
Risikobewertung und -management von Gefahren im Zusammenhang mit den Einzugsgebieten der Entnahmestellen. Hier nimmt die Europäische Kommission die Mitgliedsstaaten in die Pflicht und ist eine enge Koppelung an die schon bestehenden Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie 2000/60/EG6, vorgesehen.
Risikobewertung und -management des Versorsgungssystems inkl. Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung. Dies zielt direkt auf die Wasserversorger ab, welche ein versorgungsspezifisches Überwachungsprogramm je Wasserversorgungsanlage einzurichten haben. Die derzeit in Österreich geltende Freiwilligkeit bei der Erstellung kann dann nur mehr bei Wasserversorgungsanlagen, aus welchen weniger als 100 m3 Wasser pro Tag abgegeben wird, gewährt werden.
Risikobewertung der Hausinstallationen. Dies richtet sich wieder an den Mitgliedsstaat und soll eine allgemeine Analyse durchgeführt werden, um mögliche Risiken, wie z. B. Leitungen aus Blei, zu eruieren. Je nach Ergebnis der Analyse sind auch hier Überwachungsprogramme zu entwickeln oder eben geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Risiken zu setzen.
Mit diesem dreiteiligen System soll vom starren Konzept „jeder muss alles untersuchen“ abgerückt werden, um besser auf die jeweilige Situation bei den Wasserversorgern bzw. in den Mitgliedsstaaten eingehen zu können.
Die Veröffentlichung der Richtlinie verzögert sich aufgrund von COVID-19 und wird derzeit für Dezember 2020 erwartet. Im Anschluss haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Da viele der neu aufgenommenen Bestimmungen über die Qualität von Trinkwasser hinausgehen, wird die österreichische Trinkwasserverordnung nicht mehr der alleinige Ort für die Umsetzung sein können. Nach den intensiven Diskussionen auf europäischer Ebene gehen diese daher jetzt auf nationaler Ebene weiter.
Interessenkonflikt
C. Lippitsch gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Footnotes
Europäische Kommission (2018): Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung); COM/2017/0753 final – 2017/0332 (COD). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52017PC0753 (letzter Zugriff: 31.08.2020).
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998, S. 32), idgF. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01998L0083-20151027&qid=1598882433013 (letzter Zugriff: 31.08.2020).
https://www.right2water.eu/ (letzter Zugriff: 31.08.2020).
Generalsekretariat des Rates (2020): Politische Einigung – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung); 6060/1/20 REV 1 – 2017/0332(COD). http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6060-2020-REV-1/DE/pdf (letzter Zugriff: 31.08.2020).
WHO – Regional Office for Europe (2017): Drinking Water Parameter Cooperation Project: Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the Quality of Water Intended for Human Consumption (Drinking Water Directive); Recommendations. https://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/pdf/WHO_parameter_report.pdf (letzter Zugriff: 31.08.2020).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, 22.12.2000, p.1) idgF. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02000L0060-20141120&qid=1598883772671 (letzter Zugriff: 31.08.2020).
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