Die SARS-CoV-2 Pandemie dauert an und ein Ende ist aktuell noch nicht absehbar. Das wirkt sich auch auf (Sonder-)Regelungen bei der Abrechnung in der Praxis aus.
Am 31. März 2021 endet die Möglichkeit, die Nr. 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für längere telefonische Beratungen je vollendete zehn Minuten in Ansatz zu bringen. Unverändert bleibt aber auch nach dem 1. April 2021 die Möglichkeit, bei einem höheren Zeitaufwand mit dieser Begründung die Leistung bis zum 3,5-fachen Wert zu steigern.
Das Pendant zu dieser Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bleibt ebenfalls unverändert mindestens bis zum 31. März 2021 erhalten. Die Nr. 01434 EBM kann in der urologischen Praxis bei telefonischen Beratungen je Fall bis zu fünf Mal je fünf Minuten Gesprächsdauer berechnet werden.
Auch die "GOÄ-Hygiene-Pauschale" gilt weiter
Ebenfalls weiter bis zum 31. März 2021 kann bei jedem privat Krankenversicherten im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes (APK) die analoge Nr. 245 GOÄ - allerdings nur noch mit dem einfachen Multiplikator - berechnet werden. Hier gilt weiterhin, dass bei deren Ansatz die übrigen Leistungen in gleicher Sitzung und aus gleichem Anlass nur maximal bis zum Schwellensatz (2,3-fach, 1,8-fach, 1,3-fach) gesteigert werden können. Erfolgt ein APK aus mehreren Anlässen, gilt diese Einschränkung deshalb nur für eine Indikation. Die Möglichkeit des alternativen Ansatzes eines höheren Multiplikators wegen eines größeren Hygiene-Aufwandes (z. B. bei operativen Eingriffen in der Praxis) bleibt dabei unberührt und ist auch über den 31. März 2021 hinaus möglich.
BÄK hat neue GOÄ-Leistungen beschlossen
Weitere Beschlüsse der Bundesärztekammer zu neuen GOÄ-Leistungen sind nicht an die Pandemiedauer gebunden und in Tab. 1 zusammengefasst. So ist jetzt eine Beratung durch den Arzt mittels E-Mail analog nach Nr. 1 GOÄ abrechnungsfähig. Die Beratung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) kann hingegen originär (also nicht analog) nach den Nrn. 1 beziehungsweise 3 GOÄ berechnet werden und der analoge Ansatz der Nr. 5 GOÄ ist für eine "Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)" möglich. Auch das Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen per Videotelefonie oder E-Mail durch medizinische Fachangestellte kann jetzt analog nach Nr. 2 GOÄ berechnet werden.
| GOÄ | Legende | Euro | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| A1 | Beratung durch den Arzt mittels E-Mail, analog Nr. 1 GOÄ | 10,72 | Chat und SMS sind ausgeschlossen |
| 1 | Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde), originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ | 10,72 | Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) ist eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher und berechtigt daher zum originären Ansatz der Gebührenordnungspositionen |
| 3 | 20,10 | ||
| A5 | Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde), analog Nr. 5 GOÄ | 10,72 | |
| A2 | Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen per Videotelefonie/E-Mail durch medizinische Fachangestellte, analog Nr. 2 GOÄ | 3,15 | Chat und SMS sind ausgeschlossen |
| A70 | Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans, analog Nr. 70 GOÄ | 5,36 | |
| A76 | Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ | 9,38 | Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein. |
nach: Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15. Mai 2020
Dr. med. Gerd W. Zimmermann.
schreibt an dieser Stelle als Experte für Abrechnungen und die Gebührenordnung.
