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. 2021 Feb 16;32(1):6–7. [Article in German] doi: 10.1007/s15016-021-9064-2

Gesundheitspolitische Nachrichten

Gunther Carl 1,
PMCID: PMC7862979

Anforderungen der europäischen DSGVO.

Praxis-IT-Sicherheitsrichtlinie

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich geeinigt und verabschiedeten in der KBV-Vertreterversammlung im Dezember 2020 die vom Gesetzgeber geforderte Praxis-IT-Sicherheitsrichtlinie. Sie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt und soll jährlich aktualisiert werden.

Vorausgegangen waren Presseveröffentlichungen über etliche gravierende Datenschutz- und IT-Sicherheitsmängel in Vertragsarztpraxen, die im wesentlichen auf technischen Unzulänglichkeiten und/oder der Sorglosigkeit von Praxis- beziehungsweise EDV-Support-Personal beruhten. Patientendaten und MRT-Bilder waren zeitweise über das Internet öffentlich zugänglich.

Die IT-Sicherheitsrichtlinie konkretisiere praxistauglich die Anforderungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), so die KBV. Diese richten sich nach der Praxisgröße, die gegliedert ist in kleine Praxen mit bis zu fünf ständig mit der EDV beschäftigten Personen, in mittlere Praxen mit sechs bis 20 IT-betrauten Personen und Großpraxen. Computersysteme und Patien-tendaten sollen noch sicherer verwaltet, geschützt und vor Datenverlust beziehungsweise Betriebsausfall bewahrt werden. Besonderes Augenmerk wird dabei offenbar auf mobile Apps, Tablets, Funknetze und Internetanwendungen gelegt.

Die Anforderungen bei medizinischen Großgeräten, Zweigpraxen und dezentralen Elementen, wie beispielsweise dem TI-Konnektor, sind besonders hoch.

Einige Anforderungen gelten bereits ab dem 1. April 2021. Das sind zum Beispiel der Einsatz eines aktuellen Virenschutzprogrammes und die Dokumentation des internen Netzwerkplanes.

Die KBV stellt inhaltliche Unterstützung auf einer Onlineplattform zur Verfügung, die regelmäßig ergänzt wird, unter anderem den 16-seitigen Richtlinientext mit den detaillierten Anforderungen für Praxen und EDV-Dienstleister. Außerdem wird es als Download Musterdokumente bei der KBV zu besonders wichtigen Themen geben.

Kommentar: Viele Anforderungen werden vor allem von mittleren Praxen mit gut gewarteten EDV-Systemen ohnehin bereits auf Basis der europäischen DSGVO im Praxisalltag eingehalten. Nach erster Durchsicht der im wesentlichen vernünftig erscheinenden Anforderungen werden Praxen, die sich bisher schon um kontinuierliche (sicherheits-) technische Funktionalität ihrer EDV gekümmert haben, wohl nicht viel ergänzen müssen. Richtigerweise wurde besonders auf die Qualifikation der EDV-Support-Dienstleister Wert gelegt. Zertifizieren müssen sich "1. Dienstleister vor Ort [gematik] (Dienstleister, die mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von IT-Systemen der Leistungserbringer an die TI, einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI, beauftragt werden [§ 291b Abs. 6a SGB V]), und 2. Anbieter, wenn diese über die notwendige Eignung verfügen, um die an der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie zu unterstützen (§ 75b Absatz 5 SGB V)."

Hier gab es ja bei Anschluss und Programmierung der TI-Soft- und Hardware erhebliche Mängel. Dass die notwendige Sicherheitsaufrüstung unserer EDV natürlich die Praxiskosten erhöht, liegt auf der Hand. Hier ist die KBV gefordert, bei den Krankenkassen eine Erhöhung der EBM-Preise zu erwirken.

Um Ihnen dieses sehr wichtige Thema im Einzelnen noch näherzubringen, werden wir exklusiv für alle Berufsverbandsmitglieder dem NeuroTransmitter im April das NeuroTransmitter-Telegramm 1/2021 beilegen, mit Erläuterungen, wie Sie je nach Technikaffinität einzelne oder viele der nun vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen ihrer Praxis-EDV selbst überprüfen oder aufrüsten können.

Aktuelles von corona.

FFP2-Masken für Patienten in Praxen

In etlichen Bundesländern müssen seit 18. Januar 2021 auch Patienten in Arztpraxen obligatorisch FFP2-Masken tragen. Das ist medizinisch und seuchenhygienisch absolut vertretbar und sollte den Patienten gegenüber auch unterstützt werden.

Kommentar: Diese Masken sind für Praxen ohne Probleme über den Medizin-Fachhandel zu Preisen zwischen 1 und 2 € pro Stück je nach Menge erhältlich. Die Kosten werden von den Krankenkassen in den meisten KVen nicht übernommen.

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Patienten können die FFP2-Masken zu Preisen zwischen 2 und 4 € beim Discounter, in Drogerien oder Apotheken bekommen.

Über 60-jährige Bürgerinnen und Bürger erhalten ein kostenloses Kontingent, für Sozialhilfeempfänger gilt dies in den meisten Bundesländern ähnlich.

In unseren Praxen sollten wir bei den Patienten darauf bestehen, dass diese Masken (ohne Ausblasventil!) tatsächlich verwendet werden. Denn beim Bäcker und im ÖPNV sind sie ja ebenfalls obligat. Warum sollte ein Patient nach dem Aussteigen aus der Straßenbahn seine FFP2-Maske absetzen und in der Praxis den Schal benutzen? Übrigens: Alle Praxisärzte und Mitarbeiterinnen benutzen seit vielen Wochen zur eigenen Sicherheit selbst durchgängig FFP2-Masken. Auch im Sozialraum werden die Masken getragen, kein gemeinsames Essen, keine gemeinsamen Rauchpausen. Bisher gibt es für Arztpraxen keine Verpflichtung zur Selbsttestung des Personals.

Impfpriorisierung für Praxen

In den meisten Bundesländern wurden Onlineportale für die Impfanmeldung aller Bürgerinnen und Bürger, auch der Ärzte etabliert. Für Senioren oder spezifische Fragestellungen gibt es eine telefonische Anmeldeberatung, meist unter der Nummer 116 117 mit Umleitung zur Impfzentrale.

Kommentar: Selbst und mit dem eigenen Personal möglichst schnell dranzukommen, ist natürlich meist erwünscht, aber sehr schwierig. Denn bei dem derzeitigen Impfstoffmangel stehen zunächst einmal medizinisch berechtigterweise die Kolleginnen und Kollegen mit Eigengefährdung oder Infektions-Weiterleitungsgefährder in der ersten Reihe. Priorisiert sind Krankenhausärzte und Personal mit direktem COVID-19-Kontakt, Notärzte, Rettungssanitäter, Bereitschaftsdienstärzte mit Personal, Test- und Impfmitarbeiter, Ärzte, die tatsächlich Abstriche machen und COVID-19-Patienten ambulant selbst behandeln (Haus-, Heim-, Zahnärzte, HNO, Pulmologen, Dialyse, Onkologen). Danach kommen mit Priorität 2 erst die anderen Ärzte mit Patientenkontakt, unter anderem Ärzte, die Patienten mit Coronaangst behandeln. Irgendetwas über die Impfzentren oder Impfärzte für sich selbst zu tricksen, funktioniert meistens nicht, solange wir Impfstoffmangel haben. Es sei denn man hat gute rationale Argumente, siehe oben. Jeder sollte sich einfach bei der Impf-Homepage anmelden, auch wenn die mancherorts noch an digitalen Kinderkrankheiten leidet. Dort werden die einzelnen Priorisierungsgründe abgefragt. Sobald genug Impfstoff da ist, wird es meiner Einschätzung nach sehr schnell gehen.

Online-Handbuch zu Coronaimpfstoffen

Den meisten geht es mit der Impfung nicht schnell genug, doch sind viele auch vorsichtig oder misstrauisch. Das 20 Seiten umfassende Onlinehandbuch "The COVID-19 Vaccine Communication Handbook. A practical guide for improving vaccine communication and fighting misinformation" richtet sich an Ärzte, Journalisten und Politiker (www.kbv.de). Auch RKI und PEI stellen auf ihrer Homepage aktuelle und fachlich fundierte Informationen zur Verfügung.

Kommentar: Ich meine, wir Ärzte sollten unsere Patienten fachlich und neutral informieren und ihnen die Impfung empfehlen. Das betrifft besonders auch das Pflegepersonal in Heimen, wo teils erheblicher Informations- und Motivierungsbedarf besteht. Jedenfalls: Bei Patienten und Nichtmedizinern verbreiten wir Ärzte keine Unsicherheit und Pessimismus, sondern Zuversicht. "Wir schaffen das!"

GKV/PKV- und EBM-Coronasonderregelungen bis Ende März verlängert

Vorerst bis 31. März 2021 wurden die Abrechnungserleichterungen in der COVID-19-Pandemie verlängert: Etwa telefonische 10-Minuten-Gespräche GOP 01433, telefonische Rezepte aller Art, liberalisierte Videosprechstunde nach EBM und GOÄ, Mehrfachberechnung der GOÄ-GOP Nr. 3 etc.

Kommentar: Alle diesbezüglichen Regelungen siehe www.kvb.de beziehungsweise DÄB 3/21. Wir dürfen vermuten, dass diese auch noch im Quartal II/2021 gelten werden. Die GKV-Honorarschutzschirme mit genereller Kompensation auf 90 % des Vorjahresumsatzes und automatischer Auszahlung durch die jeweilige KV gilt in den meisten KVen nur bis einschließlich des Quartals II/2020. Bitte beachten Sie in Ihrer Regional-KV die entsprechenden Regelungen ab dem Quartal III/2020. Hier müssen Sie zumeist selbst ermitteln, ob und welchen Honorarrückgang Ihre Praxis coronabedingt erlitten hat und dann selbstständig einen begründeten Antrag auf Honorarkompensation im Rahmen des bei ihnen gültigen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) stellen. Nach bisherigen unvollständigen Informationen scheint es so zu sein, dass Nervenarzt-, Neurologen- und Psychiater-Praxen in nur geringem Umfang coronabedingte Fallzahl- und/oder Fallwerteinbußen verzeichneten.

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Articles from NeuroTransmitter are provided here courtesy of Nature Publishing Group

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