Abstract
1. Für in das öffentlich-rechtliche Planungs- und Finanzierungssystem im Rahmen ihrer planerischen Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit einbezogenen Krankenhäuser besteht gegenüber krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten grundsätzlich Kontrahierungszwang.
2. Der Kontrahierungszwang und ein korrespondierender Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrags bzw. auf Fortsetzung der Behandlung bestehen nicht, wenn wichtige Gründe entgegenstehen (§§630b, 626 Abs. 1 BGB).
3. Das Vorliegen wichtiger Gründe ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen zu ermitteln.
4. Die Verweigerung, vor Aufnahme in ein Krankenhaus an Maßnahmen zur Testung auf SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung an COVID-19 mitzuwirken, ist in Zeiten einer Pandemie ein wichtiger Grund. (Leitsätze des Bearbeiters)
