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. 2021 Apr 16;32(4):8–9. [Article in German] doi: 10.1007/s15016-021-9128-3

Gesundheitspolitische Nachrichten

Gunther Carl 1,
PMCID: PMC8039802

Sonderregelungen - Schnelltests - Impfungen .

Das Neueste von Corona

Rund um Corona hat sich wieder einiges getan - ein Update:

Die Corona-Sonderregelungen für die Arztpraxen wurden bis zum 30. September 2021 verlängert, bis auf die telefonische AU-Schreibung, die nur bis zum 30. Juni 2021 gilt. Dies betrifft etwa telefonische 10-Minuten-Gespräche GOP 01433, telefonische Versichertenkarte, telefonische Rezepte, liberalisierte Videosprechstunde etc. Alle Regelungen unter: www.kvb.de.

Corona-Honorarschutzschirm gilt in abgespecktem Umfang auch 2021. CDU/CSU und SPD haben sich im Entwurf zum "Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" darauf geeinigt, den Corona-Honorarschutzschirm für die niedergelassenen Praxen fortzuführen. Er soll sich nun auch auf die extrabudgetären Leistungen (EGV, Soll-Regelung) erstrecken und nicht nur auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Dafür hatte sich vehement die Ärzteschaft - unter anderem der bayerische BVDN eingesetzt. Allerdings soll EGV-Stützung von Praxen mit pandemiebedingtem Fallzahlrückgang innerhalb des HVM aus Rücklagen erfolgen und nicht aus Steuermitteln oder direkt über die Krankenkassen. Dies birgt die Gefahr, dass Fachgruppen mit sehr hohem MGV-Anteil (beispielsweise wir) mit dem Geld tatsächlich erbrachter Leistungen die nicht erbrachten EGV-Leistungen anderer Fachgruppen kompensieren. Hoffentlich schützen uns hier die Fachgruppentöpfe in den meisten KVen. Die epidemische Lage soll quartalsweise weiter überprüft werden. Schutzschirmhonorare können nur Praxen bekommen, die ihre Mindestsprechstunden einhalten.

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Corona-Impfungen durch niedergelassene Ärzte sollen im April an den Start gehen. Die E-Mail-Umfragen etwa bei den bayerischen Nervenärzten, Neurologen und Psychiatern, aber auch bei anderen Facharztgruppen und natürlich bei den Hausärzten fand ein überwältigendes positives Interesse und Bereitschaft mitzumachen. Die meisten Kollegen können pro Tag circa 20 Patienten impfen, sofern die Voraussetzungen stimmen: Ausreichende kostenfreie Verfügbarkeit und Lagerfähigkeit des Impfstoffes, wenig Bürokratie, liberale Priorisierungsanforderungen, adäquate Vergütung. Wir Kassenärzte schaffen das, denn es gibt nur einen Ort, an dem sich die zu priorisierenden Personen - Senioren und Kranke - ohnehin regelmäßig einfinden: die Praxen der niedergelassenen Ärzte. Die Vergütung dürfte bei circa 20 € für Aufklärung, Impfung und Impfbescheinigung liegen. Hierzu wird es noch Informationen der KBV geben. Berechnet man dagegen die Kosten die je Einzelimpfung in den staatlichen Impfzentren entstehen, so ermittelten hierfür verschiedene Institute 300 € bis 350 € also das 15-Fache. Der Arzt klärt den Patienten auf, die Impfinjektion ist delegierbar.

Corona-Impfung für Praxismitarbeiterinnen und Ärzte sind nun etwas zügiger angelaufen. Jede einzelne Praxismitarbeiterin sollte sich mittlerweile online bei den staatlichen Impfportalen angemeldet haben. Heimärzte und heimbesuchende MFA haben Priorität 1. Zusätzlich sollte man sich auf die "Hop-on-Liste" des örtlichen Impfzentrums eintragen lassen.

Zunehmend stellen Vertragsärzte Impfatteste zur Priorisierung für vorerkrankte Patienten aus. Patienten mit priorisierungsrelevanten Vorerkrankungen können vom behandelnden Arzt ein entsprechendes Attest erhalten. In unseren Fächern sind dies laut Impfverordnung in Gruppe 2: Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung, schwere psychiatrische Erkrankungen, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression (Impfverordnung § 3 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a bis i). In Gruppe 3: Autoimmunerkrankungen, zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall oder andere chronische neurologische Erkrankung (§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a bis h). Auf dem Attest müssen keine Details insbesondere keine Diagnosen stehen. Eine formlose Bescheinigung, dass eine Erkrankung im Sinne der Impfverordnung besteht, reicht aus, zum Beispiel bei Gruppe 2: "Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von § 3 der Impfverordnung vor." Abgerechnet wird (gegebenenfalls länderspezifisch) mit GOP 88320 (5 €): Ausstellung Zeugnis Corona-Impfverordnung und GOP 88321 (0,90 €): Portopauschale Corona-Impfverordnung.

AstraZeneca-Impfung ist auch bei über 65-Jährigen wirksam. Der AstraZeneca-Impfstoff darf laut STIKO mittlerweile auch an über 65-jährige verimpft werden, weil die Studien ausreichend positive Ergebnisse zeigen. Die zweite Impfung sollte nach zwölf Wochen erfolgen.

Stopp der AstraZeneca-Impfung wegen erhöhten Auftretens von zerebralen Sinusvenenthrombosen wurde beendet. In Deutschland waren bis Mitte März 2021 innerhalb von fünf Wochen bei 1,6 Millionen verimpften AstraZeneca-Dosen 13 Fälle von zerebraler Sinusvenenthrombose (CSVT) aufgetreten, dies entspricht einem Risiko von circa 1 : 150.000. Im Ausland wurden derartige Fälle seltsamerweise gar nicht oder in wesentlich geringerer Anzahl mitgeteilt. Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) errechnete demgegenüber für die gleiche Anzahl von Impfungen etwa 48 verhinderte Todesfälle durch COVID-19.

Corona-Schnelltests können wir auch in Arztpraxen durchführen und abrechnen. Ab dem 8. März 2021 haben alle Bundesbürger das Recht, sich einmal pro Woche kostenfrei mit einem Corona-Schnelltest untersuchen zu lassen. Dabei können und sollen auch Haus- und Fachärzte mitwirken. Die Antigen-Tests beziehen wir über den Medizinbedarfshandel oder die Apotheken. Die Abrechnung erfolgt über GOP 98060 (15 €): je Abstrich samt Ergebnisbescheinigung und GOP 88312 (tatsächliche PoC-Sachkosten Eingabe Cent-Betrag, max. 600 Cent), FK 5011-Eintrag PoC. Nähere Informationen hierüber geben die KVen. Die Leistung ist delegierbar und wir können in unseren Praxen jeden Patienten der Reihe nach testen, bevor er ins Sprechzimmer kommt.

Kommentar: Corona und seine Auswirkungen werden uns noch sehr lange begleiten. Dies betrifft Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und im Handel. Gastronomie, Veranstaltungen jeglicher Art und Kulturbetrieb werden sehr erhebliche Einschränkungen und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Die gesundheitlichen Langzeitwirkungen von Corona-Infektionen werden in unseren Praxen häufiger auftauchen. Gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen zwischen Lockerungs- und Restriktionsbefürwortern werden zunehmen. Die Inzidenzzahlen werden steigen durch infektiösere Corona-Mutanten und die Auswirkungen inkonsequent durchgesetzter Abstandsregeln. Gefragt sind innovative Konzepte, wie Infektionsschutz und Wiederaufnahme des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens in einem gesellschaftlichen Konsens zu vereinbaren sind, etwa mit Impf- und Testbescheinigungen. Möglichst rasch müssen wir eine möglichst hohe Impfquote erreichen. Dies wird nur mit den niedergelassenen Ärzten funktionieren. Vermutlich werden wir in Zukunft jährlich modifizierte Corona-Vakzinen benötigen, welche die neuesten Mutanten berücksichtigen, ähnlich wie bei der Influenza-Impfung.

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Hygienekosten.

KBV weist Angebot der Krankenkassen zurück

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hatten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) insgesamt 90 Millionen € für die gestiegenen Hygienekosten in den Arztpraxen angeboten. Gleichzeitig wollte der Spitzenverband GKV die Folgen der Digitalisierung in den Praxen mit 0 € bewerten. Die Praxisdigitalisierung spare Geld und trage sich daher selbst. Nach einer Umfrage des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) beliefen sich 2018 die Hygienekosten pro Praxis auf 24.287 €. Das Krankenkassenangebot lag demgegenüber bei 900 € je Praxis. Die KBV hatte den Verhandlungstisch nach dem Votum des unparteiischen Vorsitzenden ohne Zustimmung verlassen.

Kommentar: Das Übernahmeangebot der Krankenkassen für die Hygienekosten ist eine Frechheit, zumal die Ärzteschaft trotz COVID-19-Pandemie seit einem Jahr unter deutlich erschwerten Hygienebedingungen die Patientenversorgung lückenlos aufrechterhält. Eine noch viel größere Frechheit ist allerdings die Verknüpfung mit den Digitalisierungskosten, die mit Hygiene überhaupt nichts zu tun haben. Jeder von uns weiß, wie viel Geld, Zeit, vergebliche Supportmaßnahmen und Nerven die politisch oktroyierte Telematikinfrastruktur zusätzlich kostet, ohne dass sie uns bisher etwas nutzt. Übrigens zum Thema Telematikinfrastruktur: Es tauchen weitere Bedenken und technische Schwierigkeiten auf, die zu Verzögerungen bei den Diensten zur Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) führen können. Hierzu gehören beispielsweise die elektronische AU-Schreibung (eAU) und der sichere E-Mail-Arztbrief. Den Krankenkassen fehlt eine Stornofunktion bei der eAU. In den Feldtesten wurden sowohl die Interoperabilität als auch die qualifizierte digitale sogenannte Komfortsignatur bislang nicht geprüft. Möglicherweise funktioniert also der KBV-E-Mail-Dienst (kv.dox) nicht mit allen PVS-Programmen. Der Notfalldatensatz ist beim Hausbesuch oder im Notdienst nicht abrufbar. Die unbedingt für den reibungslosen Praxisbetrieb erforderliche serielle Stapelsignatur scheint absolut unkomfortabel zu sein. Wir machen also nichts falsch, wenn wir mit der Installation von KIM auch im zweiten Quartal 2021 weiter abwarten. Noch unklarer verhält es sich mit der elektronischen Patientenakte (ePA). Neben dem bei KIM notwendigen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) ist hierzu auch noch eine PIN-fähige Patientenversicherungskarte erforderlich, die bisher den wenigsten Patienten von ihrer Krankenkasse ausgegeben wurde.


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