Bei der TUI AG hat die Corona-Krise zu großen Ertragseinbußen geführt. Eine Anteilseignerin des Unternehmens hat aus diesem Grund eine Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung erhalten. Sie erkundigt sich bei ihrem Bankberater über die Bedeutung dieses Vorgangs.
Anfang Dezember ruft Elsa Ludwig ihren Berater Anton Schmittlutz in der Frankenbank an. Die Kundin verfügt über 50 Aktien der TUI AG in ihrem Depot bei dem Institut. Nun hat ihr das Reiseunternehmen eine Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung (HV) am 5. Januar 2021 geschickt. Gemeinsam mit ihrem Mann Rolf möchte sie bei einem Gespräch mit ihrem Bankberater erfahren, was die Punkte der Tagesordnung für sie als Aktionärin bedeuten (siehe Kasten auf Seite 12 unten). Elsa Ludwig hat die TUI-Aktien vor drei Jahren gekauft und die Papiere trotz Corona-Krise und des damit verbundenen Gewinneinbruchs in der Touristikbranche gehalten. Sie hofft, dass die Menschen in absehbarer Zeit wieder Urlaubsreisen planen können und sich die Branche dann erholen wird. Anton Schmittlutz vereinbart mit den Kunden einen Termin für den 11. Dezember 2020. Er drängt auf ein frühes Treffen, weil er weiß, dass Ende 2020 die Termine für die Mitwirkung an der virtuellen HV auslaufen. Um sich auf das Gespräch optimal vorzubereiten, beschafft er sich alle Informationen, die er zur HV auf der Homepage des Unternehmens und bei den Börsendiensten findet. Wichtig ist dabei auch eine Kopie der Einladung, die Elsa Ludwig dem Berater vorab zukommen lässt.
Die Eheleute erscheinen pünktlich zum vereinbarten Termin. Anton Schmittlutz bittet sie in den vorgebuchten Besprechungsraum und bietet ihnen zunächst ein Getränk an. Beide entscheiden sich für einen Kaffee. Dann beginnt Elsa Ludwig das Gespräch: "Herr Schmittlutz, wie ich es bereits am Telefon angedeutet habe, verstehen mein Mann und ich nur wenig von dem, was in der Einladung der TUI steht. Was bedeuten zum Beispiel die Begriffe Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung? Konnte sich der Vorstand da nicht auf eine Maßnahme einigen?" Der Berater antwortet: "Sie haben recht, der Ablauf ist etwas kompliziert. Das hat viel mit der Corona-Krise zu tun. Die Vorgehensweisen werden in weiten Teilen durch die Bundesregierung bestimmt. Gehen wir das Ganze doch einmal Schritt für Schritt durch."
Anton Schmittlutz beginnt mit einer Bekanntmachung der Aktiengesellschaft (AG) vom August 2020. Hier wird eine Kapitalerhöhung in Höhe von 3.565.013,32 Euro durch die Ausgabe von 1.394.512 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien als Belegschaftsaktien angekündigt. Das Grundkapital der AG beträgt damit 1.509.372.235,83 Euro, also rund 1,5 Milliarden Euro. Häufig werden Belegschaftsaktien zu Sonderkonditionen ausgegeben und mit einer Sperrfrist für den Verkauf belegt. Grundlage für die Kapitalerhöhung ist die teilweise Ausnutzung eines genehmigten Kapitals aus einer älteren HV. Beschlossen hat das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Nun meldet sich Rolf Ludwig zu Wort: "Herr Schmittlutz, der Grund für die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt wohl vor allem an der stärkeren Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen?" Der Berater bestätigt das. In der jetzigen Situation ist es für die TUI AG wichtig, die Bindung zu den Arbeitnehmern zu stärken und deren Loyalität zu steigern. Und es gibt weitere Gründe für das Vorgehen:
Durch Belegschaftsaktien werden Arbeitnehmer zu Aktionären und bauen Vermögen auf.
Zudem wird das Aktienvermögen gestreut, weil die Aktien an viele Arbeitnehmer verteilt werden.
Eine genehmigte Kapitalerhöhung ist ohne weitere Hauptversammlung möglich
Elsa Ludwig hat ebenfalls Fragen: "Was versteht man denn unter genehmigtem Kapital? Und wurde die Kapitalerhöhung inzwischen vollzogen?" Der Berater beantwortet die beiden Fragen der Reihe nach. Bei einer genehmigten Kapitalerhöhung holt sich der Vorstand bei einer ordentlichen HV, die jährlich stattfindet, von den Aktionären die Erlaubnis, eine Kapitalerhöhung künftig durchzuführen, wenn die Bedingungen am Markt günstig sind. Dafür wird ein Zeitraum von maximal fünf Jahren vorgegeben (siehe Kasten auf Seite 12 oben). Zudem benötigt der Vorstand häufig die Zustimmung des Aufsichtsrats, wie bei TUI der Fall. Der große Vorteil bei dieser Vorgehensweise liegt in der Einsparung einer zusätzlichen HV, die für eine Kapitalerhöhung notwendig wäre. In der Einladung an Elsa Ludwig vom Dezember 2020 ist ein Grundkapital von 1.509.372.235,83 Euro aufgeführt, was mit den Angaben der Bekanntmachung vom August übereinstimmt. Demnach wurde die Kapitalerhöhung inzwischen durchgeführt.
Jetzt bitten die Kunden um Informationen darüber, welche Wirkung die Kapitalherabsetzung und -erhöhung auf den Aktienbestand von Elsa Ludwig hat. Der Berater gibt dazu gerne Auskunft. Grundsätzlich geht es um ein umfangreiches Covid-19-Paket in Höhe von 1,8 Milliarden Euro. Hierzu steht in der Einladung zur HV gekürzt: "Am 2.12.2020 hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss entschieden, dass sich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur weiteren Stabilisierung und Stärkung der Liquiditäts- und Kapitalbasis der TUI AG unter bestimmten Bedingungen an der Rekapitalisierung der Gesellschaft beteiligt. Diese Rekapitalisierung ist ein wesentliches Element eines umfassenden, mit der Aktionärin Unifirm Limited, einem Bankenkonsortium, der KfW Bankengruppe und dem WSF vereinbarten Finanzierungspakets." Das Paket besteht aus drei Maßnahmen, wobei die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung für die Aktionärin von größtem Interesse sind. Anton Schmittlutz weist auf den Ausschnitt aus der Einladung zur HV hin. Bisher hatte das Reiseunternehmen insgesamt 590.415.100 Namensaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 2,56 Euro ausgegeben. Jetzt soll der anteilige Betrag am Grundkapital bei gleichbleibender Zahl der Aktien auf 1,00 Euro gesenkt und der frei werdende Betrag in die Kapitalrücklage gebucht werden. Damit wird das Grundkapital um 918.957.135,83 Euro herabgesetzt und dieser Betrag fließt in die Kapitalrücklage.
Bei der Kapitalerhöhung haben Aktionäre ein gesetzliches Bezugsrecht
"Dann habe ich als Aktionärin durch diese Maßnahme nur Nachteile", stellt Elsa Ludwig stirnrunzelnd fest. Das verneint Anton Schmittlutz: "An Ihrem Anteil am Eigenkapital hat sich nichts geändert, es ist jetzt nur anders verteilt. Wenn Sie die Positionen addieren, kommen Sie vorher und nachher zum gleichen Ergebnis." Weiter erklärt er, dass sich die Kapitalherabsetzung sicher auf den Aktienkurs auswirken wird. Allerdings kann das durch die anschließende Kapitalerhöhung wieder teilweise aufgeholt werden. Und die Kapitalherabsetzung hat, wie erwähnt, mit den Vorgaben des WSF im Rahmen der Rekapitalisierung zu tun. In diesem Zusammenhang macht der Berater seine Kunden auf § 150 Aktiengesetz aufmerksam. Ein großer Teil der Kapitalrücklage kann nämlich zum Ausgleich für einen eventuellen Jahresfehlbetrag herangezogen werden (siehe Kasten auf Seite 16).
"Gut, und wie erfolgt jetzt die Kapitalerhöhung?", fragt Rolf Ludwig nun. Anton Schmittlutz weist das Ehepaar noch einmal auf die Tagesordnungspunkte hin. Er erklärt, dass zwischen den Punkten 1 und 2 ein Zusammenhang besteht. Beide haben wieder mit den staatlichen Vorgaben zu tun. Das Grundkapital wird von 590.415.100 Euro um Bareinlagen von 508.978.534 Euro erhöht. Da der rechnerische Wert, der Ausgabewert der Aktie, jetzt bei 1,00 Euro liegt, entspricht dieser Betrag auch 508.978.534 Aktien. Als Aktionärin hat Elsa Ludwig ein gesetzliches Bezugsrecht. Der Bezugspreis pro Aktie beträgt 1,07 Euro und das Bezugsverhältnis liegt bei 25:29, also kommen auf 25 neue Aktien 29 alte Aktien. Dabei ist das Bezugsverhältnis auf zwei Dezimalstellen abzurunden. Für die Kundin könnte das bedeuten, unter der Voraussetzung, sie will gerade Anteile besitzen, dass sie acht Bezugsrechte dazukauft oder 21 Bezugsrechte verkauft. Im ersten Fall könnte sie 50 und im zweiten 25 neue Aktien erwerben. Die Entscheidung kann sie aber im Dezember noch nicht fällen, weil zum Beispiel noch keine Werte wie Aktien- oder Bezugsrechtskurse während der Bezugsfrist zur Verfügung stehen. Rolf Ludwig fragt weiter: "Wenn der Bezugspreis bei 1,07 Euro liegt, warum wurde die Kapitalrücklage nicht erhöht?" Der Berater erklärt ihm die Situation. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die sieben Cent Aufschlag durch Provisionen, Kosten und Auslagen verbraucht werden. Damit kommt es zu keiner Erhöhung der Kapitalrücklage.
Elsa Ludwig hat ebenfalls eine Frage: "Herr Schmittlutz, wahrscheinlich haben Sie mir das schon einmal gesagt, ich habe es aber vergessen. Was sind noch einmal auf den Namen lautende Aktien?" Der Berater erklärt das seiner Kundin gerne. Bei Namensaktien kennt die AG ihre Aktionäre, denn diese melden sich namentlich an, um Rechte, wie die Auszahlung der Dividende, nutzen zu können. So hat die Gesellschaft die Einladung direkt an Elsa Ludwig verschickt. Im Gegensatz dazu hätte die Frankenbank die Aktionärin bei Inhaberaktien informiert.
Nun möchte Anton Schmittlutz noch zwei Besonderheiten erklären. Mehrmals ist der Name "Unifirm" gefallen. Unifirm Limited ist ein Beteiligungsunternehmen und hält aktuell 24,89 Prozent des Grundkapitals. Auch dieses Unternehmen hat ein Bezugsrecht. Allerdings wird es direkt, also nicht über Banken, ausgeübt. Unifirm hat sich verpflichtet, alle ihm zustehenden Bezugsrechte zu nutzen. Derzeit hält das Unternehmen also weniger als 25 Prozent des Grundkapitals. Das ist die so genannte Sperrminorität, denn mit 25 Prozent plus einer Aktie können wesentliche Beschlüsse, die 75 Prozent der Stimmrechte benötigen, nicht mehr ohne Unifirm Limited getroffen werden. Nichtbezogene Aktien, die auch nicht über eine Privatplatzierung verkauft werden können, werden durch ein Bankenkonsortium und Unifirm übernommen. Unifirm hat vorsorglich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Antrag gestellt, falls ihr Anteil 30 Prozent erreicht oder überschreitet. Sollte die BaFin die Holding von der Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots befreien, wäre eine Gesamtbeteiligung von bis zu 36 Prozent möglich. Grundsätzlich müssen Privat- und juristische Personen beim Erreichen der Schwellenwerte drei, fünf, zehn, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent eine Meldung an die Aufsicht abgeben. Die Gesellschaft muss diese Mitteilung außerdem unverzüglich, spätestens nach drei Handelstagen, an Medien und zur Eintragung in das Unternehmesregister weitergeben.
Nun erklärt Anton Schmittlutz den Kunden noch die stillen Einlagen des Stabilisierungsfonds WSF, weil auch sie Einfluss auf den Kurs der Aktie haben werden. Die Rekapitalisierung soll in zwei stillen Beteiligungen erfolgen, wobei die WSF stiller Gesellschafter wird. Das Gesamtpaket beträgt 691.021.466 Euro. Für die erste dieser Beteiligungen in Höhe von 420.000.000 Euro wird dem Fonds ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt. Dazu muss die AG ein spezielles bedingtes Kapital einräumen. Die WSF kann die Einlage 1:1 in Aktien, also 420.000.000 Stück, umtauschen. Für die zweite stille Beteiligung ist kein Umtauschrecht vorgesehen.
Stille Gesellschafter treten nach außen nicht in Erscheinung
Elsa Ludwig möchte vom Berater noch einige Informationen über eine stille Beteiligung haben. Diesem Wunsch kommt Anton Schmittlutz gerne nach. Der stille Gesellschafter beteiligt sich an einem Unternehmen mit einer Vermögenseinlage, die die Gesellschaft in der Regel aber zurückzahlen muss. Er tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Einlagen werden in der Bilanz regelmäßig als Verbindlichkeiten ausgewiesen. Seine Vergütung besteht in einer Gewinnbeteiligung und eventuell darüber hinaus in einem festen Zinssatz. "Das bedeutet also", sagt Rolf Ludwig, "dass aus der ersten stillen Beteiligung Eigenkapital werden kann und die Gesellschaft in diesem Fall den Betrag nicht zurückzahlen muss?" Der Berater bestätigt das.
Schließlich möchte Elsa Ludwig noch wissen, wie es nun mit ihrer Teilnahme an der virtuellen HV und einem eventuellen Stimmrecht weitergehen wird. Anton Schmittlutz geht die Punkte Schritt für Schritt mit der Aktionärin durch:
Elsa Ludwig kann sich elektronisch über das Internet anmelden. Der passwortgeschützte Zugriff steht ihr ab dem 15. Dezember 2020 zu. Die Daten dazu stehen im Anschreiben der TUI AG.
Mit der Anmeldung hat Elsa Ludwig außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht per Brief, Telefax oder elektronischer Kommunikation, durch einen Bevollmächtigten oder einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auszuüben. Hat sie sich angemeldet und nutzt das Stimmrecht nicht, so gilt das als Stimmenthaltung.
Gegenanträge müssen vor der HV an die AG übermittelt werden.
Fragen müssen in deutscher Sprache bis spätestens zum 2. Januar 2021 um 24 Uhr gestellt werden.
Mehr Informationen gibt es unter www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen.
Das Ehepaar Ludwig bedankt sich bei Anton Schmittlutz für die ausführliche Beratung. Beide müssen die vielen Informationen erst einmal verarbeiten. Bei Fragen werden sie sich an den Berater wenden. Und sie hätten gerne einen weiteren Termin kurz vor der HV. Anton Schmittlutz schlägt dafür Montag, den 4. Januar 2021, vor. Er bedankt sich für das Vertrauen, das die Eheleute der Bank und ihm entgegenbringen, und verabschiedet seine Kunden.
Hinweise zur Bearbeitung des Praxisfalls .
Arbeiten Sie den Praxisfall abschnittsweise durch. Markieren Sie dabei wichtige Informationen und Inhalte, die Sie noch nicht kennen.
Vergleichen Sie die Inhalte des Praxisfalls mit den Anforderungen an Auszubildende im neuen Rahmenlehrplan (siehe Kasten auf Seite 14).
Überlegen Sie sich, wie Sie bei diesem Beratungsgespräch vorgehen würden, und informieren Sie sich über geeignete Gesprächstechniken und die fachlichen Inhalte. Setzen Sie passende Medien ein und überlegen Sie, wie Sie mit Einwänden der Kunden umgehen.
Besprechen Sie die Ergebnisse Ihrer Recherche in Ihrer Lerngruppe und reflektieren Sie gemeinsam den Arbeitsprozess.
Kapitalerhöhungen bei Aktiengesellschaften.
Quelle: Eigene Darstellung
Textausschnitte aus der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der TUI AG .
1. Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage durch Herabsetzung des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Stückaktie
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 1.509.372.235,83 EUR, eingeteilt in 590.415.100 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von derzeit rund 2,56 EUR je Stückaktie, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft mit 918.957.135,83 EUR auf 590.415.100,00 EUR herabgesetzt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien wird auf 1,00 EUR je bestehender Stückaktie reduziert.
2. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen um 508.978.534,00 EUR unter Gewährung von Bezugsrechten
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das mit Wirksamwerden der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 1 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 590.415.100,00 EUR wird gegen Bareinlagen um 508.978.534,00 EUR auf 1.099.393.634,00 EUR durch Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 EUR je Stückaktie erhöht. Die neuen Stückaktien sind voll gewinnberechtigt.
Das gesetzliche Bezugsrecht wird allen Aktionären, außer der Aktionärin Unifirm, in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) zum Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, die neuen Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum festen Bezugspreis in Höhe von 1,07 EUR zum Bezug anzubieten. Der Bezug ist den Aktionären in einem Bezugsverhältnis von 25:29 anzubieten. Das Bezugsverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen abzurunden. Ein etwaiger Spitzenbetrag ist vom Bezugsrecht ausgeschlossen.
Quelle: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 5. Januar 2021
Auszug aus dem Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum/zur Bankkaufmann/-frau.
| Lernfeld | Lerninhalte |
|---|---|
| 8 - Kunden über die Anlage in Finanzinstrumenten beraten |
• Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben (Wertpapierhandelsgesetz) einer Anlageberatung in Wertpapieren. • Sie holen die notwendigen Kundeninformationen ein, analysieren diese zielgerichtet und ermitteln den individuellen Anlagebedarf. • Sie informieren sich auch mithilfe digitaler Medien und Gesetzestexten (Aktiengesetz, Kapitalanlagegesetz-buch) über Möglichkeiten der Vermögensanlage in Wertpapieren. • Bei Aktien informieren sie über die folgenden Punkte: Rechte, Arten, Neuemission, Kapitalerhöhung, Rendite. • Sie beurteilen Aktien anhand der Entwicklung von Börsenindizes (zum Beispiel Deutscher Aktienindex). • Sie bereiten Kundengespräche systematisch und kundenorientiert vor und präsentieren entsprechend der Risikobereitschaft und den Motiven der Kunden Empfehlungen für die Vermögensanlage. • Sie erkunden den Ablauf des Erwerbs und des Verkaufs von Wertpapieren. • Sie reflektieren den Prozessablauf unter besonderer Berücksichtigung der Kundenbindung und erkennen weitere künftige Beratungsansätze. |
Quelle: Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.2019)
Offene Aufgaben .
Die folgenden Aufgaben lassen sich gut im Team bearbeiten. Es gibt keine allgemeingültigen Lösungen. Wir freuen uns, wenn Sie uns Ihre Lösungen an bankfachklasse@springernature.com zusenden. Eine Auswahl richtiger Antworten veröffentlichen wir unter bankfachklasse.de.
Wenn Sie diesen Fall lesen, ist die außerordentliche Hauptversammlung der TUI AG schon Geschichte. Also können Sie Antworten zum Ablauf der Hauptversammlung und zum weiteren Verlauf des Aktienhandels geben.
Erstellen Sie einen stichwortartigen Ablauf der Hauptversammlung und kontrollieren Sie dabei, ob alle angesprochenen Tagesordnungspunkte, so wie in der Tagesordnung vorgesehen, auch beschlossen wurden.
Wie ist der Bezugsrechtshandel abgelaufen? Erstellen Sie bitte eine zeitliche und wertmäßige Übersicht. Welche Empfehlungen mit Begründung würden Sie aufgrund des Ablaufs der Kundin geben?
Suchen Sie im Internet Hinweise darauf, wie hoch aktuell der Anteil der Unifirm Limited ist.
Wie hat sich der Kurs der Aktien der TUI AG nach der Hauptversammlung entwickelt? Begründen Sie diese Entwicklung. Zum Zeitpunkt des Gesprächs lag der Kurs bei 5,40 EUR.
Hilfe bei der Beantwortung der Fragen gibt es unter www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen.
§ 150 Aktiengesetz zur gesetzlichen Rücklage und Kapitalrücklage.
In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
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Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des HGB zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.
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Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist;
- zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.
Quelle: Gesetze im Internet.de

