Am 15. September 2021 haben der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) und der Bewertungsausschuss (BA) einige Entscheidungen getroffen, die sich ab 1. Januar 2022 - teilweise gelten sie schon seit dem 1. Oktober 2021 - auch auf das Honorar und die Abläufe in der pädiatrischen Praxis auswirken.
Eine Anhebung des Orientierungspunktwertes (OPW) für das Jahr 2022 um 1,275 % führt dazu, dass ab dem kommenden Jahr die einzelnen Leistungen im EBM mit 11,2662 Cent je Punkt vergütet werden. Als neues Honorarelement kommt ein Hygienezuschlag hinzu. Geplant sind Zuschlagsleistungen unter anderem zu den jeweiligen Versichertenpauschalen, die von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) "automatisch" zugesetzt werden. Da Honorare nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung zu diesem Wert bezahlt werden, kommt es darauf an, wie viel Geld den regionalen KVen über die sogenannten Veränderungsraten (Morbiditäts- und Demografierate), die im kommenden Jahr regional insgesamt sehr niedrig ausfallen, zufließt.
BA-Beschlüsse könnten Honorarverluste ausgleichen
Erfreulich ist, dass einige Regelungen im Zusammenhang mit der Sars-CoV-2-Pandemie vom Bewertungsausschuss (BA) zunächst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, sodass zumindest in diesem Jahr noch ein Ausgleich für die im nächsten Jahr drohenden Honorarverluste möglich wird:
Telefonische Konsultationen werden auch dann weiterhin vergütet, wenn der Patient in demselben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert. Für Kinder- und Jugendärzte bedeutet das, dass die GOP 01434 unabhängig vom Gesprächsbudget nach Nr. 04230 EBM weiterhin je 5 Minuten und bis zu sechsmal je Patient im Behandlungsfall berechnet werden kann.
Der Zuschlag zur Chronikerpauschale (Nr. 04220 EBM) nach Nr. 04221 kann auch bei mindesten einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und zusätzlich einem APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder einem telefonischen APK berechnet werden.
Nicht verlängert wurden die durch die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) beschlossenen befristeten Sonderregelungen für die nichtärztliche Praxisassistenz (NäPA) in Ausbildung sowie für deren Refresher-Kurse, wonach die Genehmigung durch die zuständige KV für die NäPA auch dann erteilt werden konnte, wenn nachgewiesen wurde, dass mit der NäPA-Fortbildung bereits begonnen worden war und diese voraussichtlich bis zum 30. September 2021 erfolgt sein würde.
"Corona-Regelungen" verlängert
Der Bundestag hat am 25. August 2021 den Fortbestand der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" für drei weitere Monate beschlossen. Dies hat "automatische" Auswirkungen auf eine ganze Reihe von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der pädiatrischen Praxis. Die wichtigsten daraus resultierenden Regelungen sind nachfolgend dargestellt und gelten zunächst bis zum 25. November 2021 weiter:
Die vorgegebenen Zeiträume für die U6, U7, U7a, U8 sowie U9 können weiter überschritten werden, ohne dass es zu einer Abrechnungskürzung kommt.
Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19 erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, müssen nicht vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Hinzu kommen die in Tab. 1 dargestellten Leistungen, die nicht an den Beschluss des Bundestages zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebunden sind, aber durch Beschluss des G-BA bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden.
Erleichterte Vorgaben für Heilmittelverordnungen: | Bleiben auch im Falle einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen gültig |
Verordnung nach telefonischer Anamnese möglich bei | Hilfsmittelverordnung und Heilmittelverordnung ohne persönlichen APK |
Dr. med. Gerd W. Zimmermann.
Facharzt für Allgemeinmedizin
Am Untertor 4
65719 Hofheim am Taunus
Dr. med. Gerd W. Zimmermann.
schreibt an dieser Stelle als Experte für die Gebührenordnung.
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