Verbandsjuristin Andrea Schannath.
Vertragsarzt, Mieter, Arbeitgeber - die meisten Dermatologen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Berührungspunkte mit den verschiedensten rechtlichen Bereichen. In der Rubrik "Alles was Recht ist" stellt deshalb die Justiziarin des Virchow- bundes, Rechtsanwältin Andrea Schannath, die auch den Vorstand des BVDD in rechtlichen Fragen berät, jeden Monat aktuelle Urteile sowie Änderungen der GOÄ und im EBM dar.

Noch Fragen?
Sie sind BVDD-Mitglied und haben eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse, die Sie hier in der Rubrik "Alles was Recht ist" beantwortet sehen wollen? Dann schreiben Sie eine E-Mail mit dem Betreff "Alles was Recht ist" an w.hardt@bvdd.de. Wir werden von Ausgabe zu Ausgabe die eine oder andere Anfrage gerne aufgreifen. Eine individuelle Rechtsberatung ist auf diesem Weg nicht möglich.
Ohne Fallzahlen keine Nachbesetzung.
MARBURG - Ein Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, wenn er bisher noch keine nachbesetzungsfähige Praxis aufgebaut hat. Denn dann ist eine Nachbesetzung in einem überversorgten Gebiet aus Versorgungsgründen nicht erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arzt wegen der Coronakrise die Praxis nicht aufbauen konnte oder ob er dies von vornherein nicht beabsichtigte. Das hat das Sozialgericht (SG) Marburg entschieden.

Ein Arzt wollte seine kürzlich erworbene Zulassung an ein MVZ abgeben. Allerdings hatte er bis dahin kaum Patienten behandelt. Die Fallzahlen lagen in den Quartalen IV/19 bis I/21 bei insgesamt 15 Fällen. Die Fallzahlen der Fachgruppe beliefen sich dagegen beispielsweise im Quartal IV/19 auf 213 Fälle. Der Zulassungsausschuss lehnte eine Nachbesetzung ab, weil keine nach- besetzungsfähige Praxis bestehe. Dagegen klagte der Arzt, scheiterte aber vor dem Gericht.
Nach Ansicht der Richter muss der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen sein. Das setzt den Besitz beziehungsweise Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht voraus.
Das traf auf den Arzt nicht zu. Er hatte seit seiner Zulassung keine Praxis aufgebaut. Darauf weisen bereits die geringen Hono- rarumsätze und Fallzahlen hin. Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt nie beabsichtigt hat, den hälftigen Versorgungsauftrag tatsächlich auszufüllen, oder lediglich äußere Umstände wie die Coronakrise einen Praxisaufbau verhindert haben. Maßgeblich für ein Nachbesetzungsverfahren ist allein der Umstand, ob objektiv ein nennenswertes Praxissubstrat vorliegt.
Der Arzt ist auch nicht durch die Ablehnung der Nachbesetzung in seinem Eigentum verletzt. Denn ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung sei nicht geschützt, weshalb ein Wille bestehen muss, die Praxis zu veräußern, was aber nur bei einer vorhandenen Praxis möglich ist. Eigentumsrechtlich sei nur die Verwertung der Praxis als solche geschützt, nicht die damit verbundene öffentlich-rechtliche Zulassung. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit des Arztes lag nicht vor.
SG Marburg, 8.10.2021, Az. S 12 KA 77/21
Genesenenstatus: Spezifischer Antikörpertest reicht nicht aus.
WÜRZBURG - Die Beschränkung des Genesenenstatus auf sechs Monate nach einer Infektion ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg entschieden.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann beantragte beim Landratsamt die Ausstellung eines Genesenennachweises. Dies wurde abgelehnt, da er kein PCR-Testergebnis vorgelegt hatte. Hiergegen wandte sich der Mann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Er gab an, sich im April 2021 mit dem SARS-CoV-2-Erreger infiziert zu haben und symptomatisch erkrankt gewesen zu sein. Ein PCR-Test sei damals nicht durchgeführt worden. Im September 2021 habe er mit einem spezifischen Antikörper- und T-Zellen-Test seinen Status erneut überprüfen lassen. Er sei ungeimpft und mangels Genesenennachweises weitestgehend von der Teilnahme am öffent- lichen Leben ausgeschlossen.
Nach seiner Meinung könne ihm ein Genesenennachweis nicht deswegen verwehrt werden, weil er seine durchgemachte SARS-CoV-2-Erkrankung nicht durch einen PCR-Test nachweisen könne. Es müsse genügen, dass er diese mit einem speziellen Antikörpertest nachweise, da ein solcher nach aktuellen wissenschaftlichen Studien und nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Nachweis dieser Erkrankung ebenfalls geeignet sei. Er habe aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit dem Willkürverbot einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises. Zudem sei die pauschale zeitliche Befristung des Genesenenstatus auf sechs Mo- nate aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr sachlich begründet.
Das beurteilte das Gericht anders. Der Mann habe keinen Anspruch auf einen Genesenennachweis glaubhaft machen können. Die Beschränkung des Genesenenstatus auf sechs Monate nach einer Infektion sei nicht zu beanstanden und beruhe auf der wissenschaftlichen Erkenntnis und Einschätzung des RKI, wonach die Schutzwirkung nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion mindestens sechs Monate betrage. Der Einschätzung des RKI im Bereich des Infektionsschutzes habe der Gesetzgeber besonderes Gewicht eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine ein- deutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zulasse, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber keine Antikörpernachweise zum Nachweis des Genesenenstatus gelten lasse.
Schließlich komme ein Anspruch neben dem sachlichen Grund der fehlenden hinreichenden Aussagekraft eines Antikörpertests auch deshalb nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz, weil diese Vorschrift auch unter Anlegung eines strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs nicht die Gleichbehandlung des Antragstellers mit geimpften oder genesenen Personen, die eine Infektion innerhalb der letzten sechs Monate durch einen PCR-Test nachweisen könnten, gebiete.

Eine Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil sie verhältnismäßig sei. Sie sei insbesondere angemessen, weil es sich bei dem weitgehenden Ausschluss des Mannes vom öffentlichen Leben um temporäre Ge- und Verbote handele und er sich diesen selbst durch eine Schutzimpfung entziehen könne. Aufgrund der bestehenden Impfempfehlung für Genesene im Alter des Mannes sei diese auch nicht unzumutbar. Gleichzeitig sei die Schutzverpflichtung des Staates vor der aufgrund der Coronapandemie zu befürchtenden weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfällen, mithin der Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung, der zu erwartenden und teils bereits eingetretenen, extremen Be- und Überlastung des Gesundheitssystems sowie der kritischen Infrastruktur zu berücksichtigen. Hinter diesen hochrangigen Rechtsgütern der Allgemeinheit müssten die Grundrechte des Mannes in der derzeitigen Pandemiephase zurücktreten.
VG Würzburg, 21.12.2021 Az. W 8 E 21.1606
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit ist rechtens.
ERFURT - Arbeitnehmern, die während der Coronakrise wochen- oder monatelang nicht gearbeitet haben, kann ihr Urlaubs- anspruch bei der sogenannten Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Eine Frau, erhielt bei einer Wochenarbeitszeit von drei Tagen wegen monate- langer Kurzarbeit 11,5 statt 14 Tage Urlaub. Der Arbeitgeber hatte für den Zeitraum, in der die Frau in Kurzarbeit Null war, keine Urlaubsansprüche gewährt. Dagegen klagte die Frau, verlor aber auch vor dem BAG.
Die Richter waren der Ansicht, dass sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemisst. Fallen aufgrund von Kurz- arbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahres- urlaubs zu berücksichtigen. Der durch die Kurzarbeit bedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neu- berechnung des Urlaubsanspruchs.
BAG, 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/11
