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. 2022 May 1;74(5):41–43. [Article in German] doi: 10.1007/s00058-022-2259-5

Impfung Minderjähriger: Wenn es Streit gibt

Martina Weber 1,
PMCID: PMC9056089  PMID: 35529601

Uneinigkeit der Eltern Sind sich die sorgeberechtigten Eltern eines minderjährigen Kindes nicht darüber einig, ob ihr Kind geimpft werden soll, kann der Streit beim Familiengericht landen. Wie geht das Gericht mit der Problematik um? Welche Rolle spielen die Impfempfehlungen der STIKO?

Elterliche Sorge bedeutet nach § 1626 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Träger der elterlichen Sorge sind entweder beide Eltern gemeinsam oder ein Elternteil. Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, trifft nur dieser Elternteil die Entscheidungen für das Kind - unabhängig davon, ob der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat. In den meisten Fällen besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern, auch wenn sie getrennt leben. Nach § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Das Kindeswohl ist der zentrale Begriff im Kindschaftsrecht. § 1627 BGB sieht ausdrücklich vor, dass die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten versuchen müssen, sich zu einigen. Hieraus ergibt sich das Leitbild einer gleichberechtigten Erziehung durch beide Elternteile.

Angelegenheiten des täglichen Lebens

Sind sich die Eltern eines Kindes über eine Angelegenheit der elterlichen Sorge nicht einig, kann jeder Elternteil einen Antrag beim Familiengericht stellen, um eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen - allerdings nur dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Sind sich die Eltern über eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind nicht von erheblicher Bedeutung ist, nicht einig und scheitert der Einigungsversuch, blockieren sich die Eltern gegenseitig. Das kann zu einem faktischen Vetorecht des ablehnenden Elternteils führen. Eine Entscheidung des Familiengerichts in Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung ist im Familienrecht nicht vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass das Familiengericht in die Autonomie einer Familie eingreift.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt, gilt nach § 1687 Absatz 1 BGB: Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, erfordern das gegenseitige Einvernehmen der Eltern. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet allein der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. § 1687 BGB enthält eine Definition des Begriffs "Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens": Es sind in der Regel solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Beispiele für Alltagsangelegenheiten sind die allgemeine Gesundheitsfürsorge wie die Behandlung leichter Krankheiten, etwa Erkältungen, und das Verabreichen von Medikamenten ohne erhebliche Nebenwirkungen. Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zählen die Wahl der Schule und die Änderung des Familiennamens.

Impfung: Erhebliche Bedeutung - ja oder nein?

In Deutschland gibt es für Minderjährige keine allgemeine Impfpflicht. Schutzimpfungen gegen Krankheiten wie Tetanus, Masern, Mumps und Röteln werden von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) lediglich empfohlen. Grundsätzlich können Eltern im Rahmen ihres elterlichen Grundrechts auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz darüber entscheiden, ob sie ihr Kind impfen lassen wollen. Aus familienrechtlicher Sicht unproblematisch sind deshalb die Fälle, dass beide Eltern sich für oder gegen eine Impfung ihres Kindes entscheiden.

Wie aber ist die Rechtslage, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht darüber einig sind, ob sie ihr Kind impfen lassen wollen? Kann dann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht stellen, um eine Entscheidung des Gerichtes nach § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch herbeizuführen? Das würde voraussetzen, dass es sich bei Schutzimpfungen Minderjähriger um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt. Die sorgerechtliche Einordnung von Schutzimpfungen war in der Rechtsprechung umstritten. So vertrat das Amtsgericht Darmstadt (11.06.2015 - 50 F 39/15 SO) die Meinung, die Entscheidung, ein Kind gegen Tetanus, Diphterie, Keuchhusten, Masern und Pneumokokken impfen zu lassen, beträfe eine Angelegenheit des täglichen Lebens, während das OLG Frankfurt am Main der Ansicht war, die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden solle, beträfe eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei, weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden sei (04.09.2015 - 6 UF 150/15).

Grundsatzentscheidung des BGH

In seinem Beschluss vom 03.05.2017 (XII ZB 157/16) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, wie ein Streit der sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf Schutzimpfungen ihres Kindes beizulegen ist, und dabei eine Grundsatzentscheidung getroffen.

In dem Fall streiten die gemeinsam sorgeberechtigten, nicht miteinander verheirateten Eltern über Schutzimpfungen ihrer im Jahr 2012 geborenen Tochter. Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater befürwortet die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die STIKO empfohlen werden. Die Mutter lehnt dies ab. Sie ist der Ansicht, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlass-unabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Durchführung von Schutzimpfungen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für ein Kind handelt. Die Entscheidung, ob ein Kind gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nur einmal an. Die erhebliche Bedeutung einer Impfung ergibt sich einerseits durch das Risiko einer Impfschädigung und andererseits dadurch, dass das Infektionsrisiko durch eine Impfung vermeidbar ist. Da es sich bei der Impffrage nicht um eine Alltagsangelegenheit handelt, kann die Mutter darüber nicht im Rahmen der ihr nach § 1687 BGB zustehenden Alltagssorge allein entscheiden.

Das bessere Konzept für das Kindeswohl

Hat sich ein Elternteil wegen einer Meinungsverschiedenheit der Eltern über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung an das Familiengericht gewandt, trifft das Gericht keine Entscheidung in der Sache. Vielmehr überträgt es nach § 1628 BGB die Entscheidung einem Elternteil, und zwar dem Elternteil, dessen Standpunkt nach Überzeugung des Gerichts sachlich besser begründet ist. Das wichtigste Kriterium dafür ist das Kindeswohl. Bei einem Elternstreit über Impfungen überträgt das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich. Der BGH stellte klar, dass aus dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Impfpflicht keine staatliche Neutralität herzuleiten sei. Auch Verhaltensempfehlungen wie die STIKO-Empfehlungen würden eine Leitwirkung entfalten, die bei der Prüfung des Kindeswohls eine Bedeutung hätte. Deshalb bestätigte der BGH den Beschluss der Vorinstanz, des OLG Jena (07.03.2016 - 4 UF 686/15), das die Entscheidungsbefugnis auf den Vater übertrug und dabei auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkte.

Das OLG Frankfurt am Main stellte in einem Beschluss vom 08.03.2021 (6 UF 3/21) klar, dass in einem sorgerechtlichen Verfahren nach § 1628 BGB im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten zur Impffähigkeit eines Kindes eingeholt werden muss, weil der Arzt vor einer Impfung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut Kontraindikationen zu beachten hat.

Was gilt bei Corona Virus SARS-CoV-2?

Inzwischen liegen einige Gerichtsentscheidungen zu Sorgerechtsstreitigkeiten über die Frage, ob ein minderjähriges Kind gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft werden soll, vor. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, gelten die eben skizzierten Grundsätze aus dem Urteil des BGH. Die STIKO hat sich am 16.08.2021 für Corona-Impfungen aller Kinder und Jugendlichen von mindestens 12 Jahren ausgesprochen.

In einem Fall, über den das OLG Frankfurt am Main am 17.08.2021 (6 UF 120/21) entschied, stritten die voneinander geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn ausüben, darüber, ob ihr Sohn gegen das Corona Virus mit einem mRNA-Impfstoff geimpft werden soll. Die STIKO hatte aufgrund von Vorerkrankungen eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen. In Anbetracht der STIKO-Empfehlung und der Tatsache, dass der 16-jährige Sohn, der auf die Familienrichterin einen reifen und reflektierten Eindruck machte, die Impfung ebenfalls befürwortet, übertrug das Gericht die Entscheidung auf den Vater, der die Impfung befürwortete. Dabei spielte auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Kindes eine Rolle, denn zur elterlichen Sorge gehört nach § 1626 Absatz 2 BGB auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass trotz der Einwilligungsfähigkeit und der Einwilligung des 16-jährigen Sohnes die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich sei.

FAZIT.

Bei der Schutzimpfung eines Minderjährigen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 1628 BGB, auch wenn es sich um eine Standard- oder Routineimpfung handelt.

Bei Uneinigkeit der Eltern kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, die Entscheidung auf einen Elternteil zu übertragen. Das ist in der Regel der Elternteil, dessen Standpunkt nach Überzeugung des Gerichts sachlich besser begründet ist.

Das wichtigste Kriterium ist das Kindeswohl - gefolgt wird den Empfehlungen der STIKO.


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