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. 2022 May 16;33(5):8–9. [Article in German] doi: 10.1007/s15016-022-9468-7

Gesundheitspolitik

Klaus Gehring 15016213649001,, Christa Roth-Sackenheim 15016213649002
PMCID: PMC9107943

Leistungsgrenzen für Telemedizin gelockert.

Ausschließliche Behandlung per Video bei rund jedem dritten Patienten

Die KBV und Krankenkassen haben sich darauf geeinigt, dass künftig mehr Patienten ausschließlich per Video behandelt werden können. Die ursprünglich geltende Begrenzung der Behandlungsfälle pro Quartal lag bei 20 % - seit 1. April liegt das Maximum bei 30 %. Nunmehr können Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal fast jeden dritten Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Bei den übrigen Patienten kann die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, wenn mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal erfolgt ist. Auch die Leistungsmenge wird erhöht: Seit dem 1. April dürfen statt 20 % bis zu 30 % der Leistungen, die per Video möglich sind, in Videosprechstunden abrechnen. Diese Obergrenze gilt je GOP und Quartal und ist nicht patientenbezogen. Ausgenommen von der Begrenzungsregelung sind GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442).

Einige Sonderregelungen zur Videosprechstunde gehören inzwischen zur Regelversorgung. So sind psychotherapeutische Akutbehandlungen sowie Gruppentherapien seit Herbst vergangenen Jahres regulär per Video möglich. Ärztliches Fachpersonal darf Patienten in der Videosprechstunde krankschreiben und ihnen die Bescheinigung per Post zusenden. Auch diese Regelung gilt unabhängig von der Pandemie.

Kommentar: Die COVID-19-Pandemie hat viele Entwicklungen, die zuvor nur zögerliche Akzeptanz erfahren hatten, maßgeblich katalysiert und beschleunigt. Insbesondere haben wir gelernt, praxisferne Behandlungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in unseren Alltag zu etablieren und zu differenzieren, für welche Fragestellung eine Vorstellung in der Praxis zwingend notwendig ist. Von vielen wurde hierzu aber - auch angesichts eines unzureichenden Netzausbaus insbesondere in ländlichen Regionen (wie beispielsweise auch im Bundesland Schleswig-Holstein, aus dem ich stamme) - vorzugsweise die Telefonsprechstunde benutzt. Für deren Erhalt gibt es viele gute Argumente, die wir als Verbände nicht müde werden, der KBV und den Kostenträgern vorzutragen. Aktuell steht uns allerdings die GOP 01433 seit dem 1. April 2022 nicht mehr zur Verfügung. Derzeit stellt also die Videosprechstunde die einzige Möglichkeit dar, Explorationen, Anleitungen und Gespräche bei Patienten vorzunehmen, die sich hierzu nicht in der Praxis vorstellen müssen. Ungeachtet der regional sehr unterschiedlichen Voraussetzungen darf deshalb diese Anhebung der individuellen Obergrenze auch über die Zeit der Pandemie hinaus als Ermutigung verstanden werden, die Videosprechstunde in der eigenen Praxis zu etablieren und intensiver zu nutzen.

Bitte beachten Sie hierzu die Fortbildungsangebote der Berufsverbände.

Gutachtertätigkeit für ambulante Psychotherapie.

Bewerbungsverfahren 2022 gestartet

Für eine Gutachtertätigkeit in der ambulanten Psychotherapie gesetzlich Versicherter können sich Interessierte vom 15. April an bis 30. Juni online bei der KBV bewerben. Diese werden dann bei Eignung und Auswahl zum 1. Januar 2023 für fünf Jahre bestellt.

Die offizielle Ausschreibung wird in der 16. Kalenderwoche im Deutschen Ärzteblatt und in der nachfolgenden PP-Ausgabe veröffentlicht. Sie bezieht sich auf alle Therapieverfahren sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche (Ausnahme: Systemische Therapie nur bei Erwachsenen). Bewerbungen nimmt die KBV bis zum 30. Juni ausschließlich über ein Online-Formular an.

Neu ist, dass ein vollständig ausgefülltes Nachweisformular für die Supervisoren- und Dozententätigkeit verwendet werden muss. Dieses darf auf Anfrage der sich Bewerbenden beispielsweise durch psychotherapeutische Ausbildungsinstitute oder zugelassene Weiterbildungsstätten ausgefüllt werden. Die Formulare und konkreten Bewerbungsmodalitäten stellt die KBV auf ihrer Website bereit.

Hinweis für aktuelle Gutachter

Bereits bestellte Gutachter können bis zum 31. Dezember 2022 tätig bleiben. Möchten sie ihre Gutachtertätigkeit fortsetzen, müssen sie sich erneut bewerben. Hierfür teilen sie Änderungen der bereits vorgelegten Nachweise mit und belegen eine aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit sowie eine jeweils aktuell andauernde Supervisoren- und Dozententätigkeit.

Hinweise zu Qualifikationskriterien

Möchten Sie gutachterlich tätig werden, reichen Sie im Online-Formular Nachweise ein über Ihre

  • Grundqualifikation,

  • abgeschlossene Weiterbildung beziehungsweise Fachkunde,

  • fünfjährige Berufstätigkeit,

  • fünfjährige und aktuell andauernde Dozenten- und Supervisorentätigkeit,

  • dreijährige und aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit.

Bewerbungs-Tipp für Interessierte

Wenn Sie bereits langjährig in eigener Praxis niedergelassen sind, können Sie die Punkte zwei, drei und fünf gegebenenfalls mit einem vollständigen Arztregisterauszug nachweisen, vorausgesetzt die relevanten Angaben sind in diesem enthalten. In diesem Fall wären dann drei Dokumente für die Bewerbung ausreichend:

  • Approbationsurkunde als PP/KJP oder Facharztzeugnis im P-Fach,

  • vollständig ausgefülltes Nachweisformular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit,

  • aktueller und vollständiger Arztregister-auszug oder Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung, der die entsprechenden Tätigkeitszeiträume und Abrechnungsgenehmigungen derjenigen Psychotherapieverfahren (inkl. Altersgruppen, ggf. Gruppentherapie) enthält, auf die sich die Bewerbung bezieht.

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Kommentar: Wir möchten als Verbände diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die die Voraussetzungen als Gutachter erfüllen, ermutigen, sich zu bewerben. Wir halten es für ausgesprochen wichtig, dass auch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie ihren Sachverstand in die Gutachtenerstellung einbringen. Viel Erfolg!

Neue GOP 01516.

Zusatzpauschale für Überwachung unter S1P-Modulatoren

Für Neurologen und Nervenärzte steht seit dem 1. Juli 2019 eine neue Zusatzpauschale im EBM bereit: Diese können sie für die Überwachung nach erster Einnahme des zur Behandlung der schubförmig remittierend verlaufenden MS zugelassenen S1P-Modulators Fingolimod nach Dosisanhebung oder Neubeginn nach Therapiepause abrechnen. Eine ärztliche Überwachung von mindestens sechs Stunden war mit 1.404 Punkten vergütet worden. Inzwischen stehen uns mit Ozanimod, Ponesimod und Siponimod drei weitere S1P-Modulatoren zu Verfügung, letzterer zur Behandlung der "aktiven" sekundär progredienten MS. Diese zeigen ein deutlich geringeres Risiko der passageren Herzfrequenzverlangsamung, vor allem aufgrund der empfohlenen Eindosierung. Die Notwendigkeit einer Überwachung bleibt bei diesen Präparaten Patienten mit besonderen kardialen Vorerkrankungen vorbehalten (Sinus-Bradykardie [Herzfrequenz < 55/min], anamnestisch jeweils bekanntem AV-Block 1. oder 2. Grades [Typ Mobitz I] und Myokardinfarkt oder anamnestisch bekannter Herzinsuffizienz [NYHA-Klasse I und II]). Seit dem 1. April 2022 stehen deshalb zeitgestaffelte GOP für die Honorierung derartiger Überwachungen zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt je nach Dauer der Leistung mit den GOP 01543 bei einer Überwachung von zwei Stunden (311 Punkte), 01544 bei vier Stunden (550 Punkte) und 01545 bei sechs Stunden (885 Punkte).

Kommentar: Der Einführung der "Fingolimod-Ziffer" gingen lange Verhandlungen der Berufsverbände voraus. Die jetzige Anpassung wird zwar der veränderten Zulassungslandschaft gerecht. Nicht übersehen werden darf die schlechtere Vergütung im Vergleich zur früheren GOP 01516. Diese Änderung ist ohne Abstimmung mit den Berufsverbänden vorgenommen worden. Es wird empfohlen, jetzt konsequenter auch bei Überwachungen anlässlich von Dosisanpassungen und Wiederaufnahme der Therapie diese GOP zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit der Abrechnung hatte zwar mit der GOP 01516 bestanden, war allerdings häufig übersehen worden.

Mitgliederbefragung - machen Sie mit.

Liebe Verbandsmitglieder, um Ihre Interessen auf Bundesebene passgenau zu vertreten und Ihren Arbeitsalltag mit interessanten, praxisnahen und zeitsparenden Informationen zu bereichern, benötigen wir Ihre Hilfe. Daher führen wir bis 23. Mai 2022 eine Mitgliederbefragung durch. Sagen Sie uns, was Sie von uns erwarten, was Sie sich erhoffen oder was Ihnen fehlt. Die Bearbeitungszeit beträgt 10 bis 12 Minuten. Die Auswertung erfolgt anonymisiert und die Daten sind auf europäischen Servern zeitlich begrenzt gespeichert.

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https://www.survio.com/survey/d/C9C/BVDNUmfrage

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