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. 2022 Aug 9;164(14):62–66. [Article in German] doi: 10.1007/s15006-022-1275-3

Wenn Patientin oder Patient vor Gericht muss - eine Evaluation ärztlicher Atteste

When the patient has to go to court - an evaluation of medical certificates

Benno Hartung 1,, Stephan Lietzke, Matthias Graw 1, Stefanie Ritz-Timme 1
PMCID: PMC9360710  PMID: 35941455

Abstract:

If the patient is unable to appear in court due to illness, a certificate of incapacity to stand trial or travel (civil resp. criminal law) must be submitted.

Methods: Over a period of 2;2 years, 34 certificates submitted in the context of criminal or civil proceedings at 4 different district and regional courts were analyzed anonymously.

Results: Major deficiencies in the content of the certificates were revealed. As a rule, certificates were submitted without justification for the stated inability to stand trial, or certificates of incapacity for work were submitted instead. The role of the physician as an expert witness, which should enable the court to make an independent decision, was exercised only very occasionally.

Discussion: The deficiencies shown are probably due to uncertainties in the issuance of the certificates. It is important that the certificate contains a diagnosis, the underlying diagnostics, the type and probable duration of the assumed incapacity and a generally understandable, sufficient justification for this.


In der hausärztlichen Praxis kommt es mitunter vor, dass eine Patientin oder ein Patient um ein Attest zur Vorlage bei Gericht bittet, das ihr bzw. sein Nichterscheinen dort entschuldigen soll. Für die Attestierung sind jedoch diverse Vorgaben und Fallstricke zu beachten. Eine Übersicht am Beispiel einer aktuellen Evaluationsstudie.

Im Gegensatz zu einem Attest der Arbeitsunfähigkeit, dem eigener Beweiswert zukommt, gilt dies nicht für Gerichtsatteste. Hier obliegt die Beurteilung der Prozess- oder Verhandlungsfähigkeit alleine dem Gericht, und die Ärztin bzw. der Arzt befindet sich in einer Gutachterrolle. Die Anforderungen an Gerichtsatteste übersteigen die an arbeitsrechtliche Atteste erheblich. Es muss grundsätzlich unterschieden werden, ob ein Attest für einen Zivilprozess ("Prozessunfähigkeit") oder für einen Strafprozess ("Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit") nötig ist [1].

Prozess- vs. Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit

Die Prozessunfähigkeit (gem. §§ 51, 52 ZPO) ist eng mit der "Geschäftsunfähigkeit" (gem. § 104 BGB) verknüpft. Eine schwerwiegende, die freie Willensbestimmung wesentlich einschränkende Krankheit, wie z. B. eine demenzielle Erkrankung, kann eine Prozessunfähigkeit bedingen [2].

Anders sieht dies bei der Verhandlungsunfähigkeit aus [3]. Im Jahr 1979 hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben, wann von einer Verhandlungsunfähigkeit auszugehen ist. Eine solche soll vorliegen, wenn ein Patient Eigeninteressen innerhalb und außerhalb einer Gerichtsverhandlung nicht mehr vernünftig wahrnehmen und keine Prozesserklärungen abgeben oder entgegennehmen kann (BVerfG, NJW 1979, 2349). Grundsätzlich liegt jedem Attest zu einer Verhandlungsunfähigkeit eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die neben dem Krankheitsbild auch die Verfahrenssituation berücksichtigen muss [4]. Dies bedeutet, dass ein vom Angeklagten mitgeteiltes, angeblich durch die bevorstehende Gerichtsverhandlung hervorgerufenes Gesundheitsrisiko diskutiert und die Entstehung gravierender gesundheitlicher Nachteile infolge der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins mit einer Wahrscheinlichkeitsangabe benannt werden müssen [5].

Zur Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit bedarf es des Vorliegens "schwerer körperlicher oder schwerer seelischer Mängel" [6]. Entsprechend ist keineswegs jede Einschränkung der Konzentrations- oder Leistungsfähigkeit als Beleg für eine Verhandlungsunfähigkeit anzusehen. Eine bedingte Verhandlungsfähigkeit kann z. B. für eine gewisse tägliche Zeitspanne definiert werden, oder es können therapeutische Maßnahmen zu bestimmten Zeitpunkten empfohlen werden [7]. Eine kurzfristige Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten geht mit erheblichem finanziellem und personellem Ressourcenverbrauch innerhalb des Justizsystems einher. Gegen verhandlungsunfähige Angeklagte darf schließlich nicht verhandelt werden (§ 230 Abs. 1 StPO), sofern sich der Angeklagte nicht vorsätzlich und schuldhaft selbst in diesen Zustand versetzt hat (§ 231a Abs. 1 StPO).

Eine Reiseunfähigkeit entsteht dadurch, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, an den Ladungsort zu gelangen. Gründe hierfür können z. B. kurz zuvor stattgehabte Operationen sein. Eine Vernehmung am Krankenbett wäre jedoch zumindest theoretisch möglich [2].

Der Vorwurf von Gefälligkeitsattesten, die teilweise den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 278 StGB erfüllen würden, wurde insbesondere bei Attesten für Personen aus gehobener sozialer Schicht wiederholt erhoben [1, 6].

Die Ziele der Studie

Die im Folgenden vorgestellte Evaluationsstudie diente der Untersuchung der Qualität ärztlicher Atteste zur Vorlage bei Gericht im OLG-Bezirk Düsseldorf. Ziel der Arbeit war es, auf Basis der Detektion wiederkehrender Mängel der Atteste die zugrundeliegenden Unsicherheiten bei der Attestausstellung zu erkennen und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung mangelhafter Atteste abzuleiten.

Für die Studie lagen ein positives Votum der zuständigen Ethikkommission des Universitätsklinikums Düsseldorf (Studien-Nr. 5538) und die Zustimmung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vor.

7 x wurden AU-Atteste vorgelegt, die keine Diagnosen oder lediglich ICD-10-Codes enthielten.

Methodik

Vonseiten des OLG-Bezirks Düsseldorf wurde die Untersuchung unterstützt. Die zuständigen Amts- und Landgerichtspräsidenten wurden bzgl. Teilnahme an dem Projekt angeschrieben und um Überstellung anonymisierter Atteste sowie eines auszufüllenden Begleitbogens gebeten. Jedes Attest wurde hinsichtlich gestellter Diagnose, durchgeführter Maßnahmen, prognostizierter Dauer der Verhandlungs- bzw. Prozessunfähigkeit und ggf. einschlägiger Begründungen für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit ausgewertet. In dem Begleitbogen wurden darüber hinaus folgende Punkte abgefragt:

  • Prozessart: Strafsache, Ordnungswidrigkeiten- sache (OWi) oder Zivilsache?

  • Rolle des Patienten: Angeklagter bzw. Beschuldigter, Zeuge, Kläger oder Beklagter?

  • Alter des Patienten.

  • Facharztbezeichnung des attestierenden Arztes.

  • Wurde vorab ein Merkblatt zur Erstellung von Attesten zur Vorlage bei Gericht an den attestierenden Arzt übermittelt oder erfolgte die Attesterstellung in gerichtlichem Auftrag?

Die Ergebnisse

Insgesamt drei Amtsgerichte und ein Landgericht haben Atteste zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich über 2;2 Jahre. Dabei ist zu beachten, dass mit Ausnahme eines einzelnen Attestes alle Atteste im Zeitraum nach März 2020 bei Gericht eingereicht wurden, in dem bekanntlich Pandemie-Maßnahmen einschlägig waren, die ggf. eine gesonderte Auswertung erfordern würden. Eine SARS-CoV-2-Infektion war jedoch nur in einem Fall Grund für ein Nichterscheinen. Betroffen war hier ein Angeklagter in einer Strafsache (Fall 26).

In der Studie wurden insgesamt 34 Atteste ausgewertet. Eine Übersicht zu den Attesten, deren Inhalten und den Daten aus den zugehörigen Begleitbögen zeigt Tabelle 1.

Fall Alter -Sache Patient Facharztrichtung Diagnose Dauer Begründung
1 41 Straf- ANG Allgemeinmedizin Bronchitis 9 d ./.
2 49 Zivil- BEK Allgemeinmedizin ./. n.a. ./.
3 27 Straf- ANG Allgemeinmedizin ./. 8 d ./.
4 40 Zivil- ZEG ohne ./. 4 d ./.
5 49 Straf- ANG Allgemeinmedizin Z.n. Schulterarthroskopie 7 Wochen Analgetika- Einnahme
6 80 Straf- ANG Dermatologie Pemphigus follaceus n.a. geschwächter AZ
7 25 Straf- ANG Innere und Psychiatrie ./. b.a.W. ./.
8 24 OWi- BES Innere Medizin ./. n.a. ./.
9 24 OWi- BES Innere Medizin ./. n.a. ./.
10 44 Zivil- BEK Allgemeinmedizin und Innere Medizin ./. 18 d ./.
11 44 Zivil- BEK Nervenheilkunde ./. 3 Monate ./.
12 72 Straf- ANG Psychiater akutes HOS b.a.W. ja
13 64 Straf- ZEG Innere Medizin ./. n.a. ./.
14 52 Straf- ANG Neurologie und Psychiatrie Epilepsie n.a. ./.
15 22 OWi- BES Allgemeinmedizin Magen-Darm-Infekt n.a. ./.
16 53 Straf- ANG Innere Medizin ./. b.a.W. ./.
17 62 Straf- ANG Anästhesie Gastroenteritis n.a. ./.
18 41 Straf- ANG Kardiologie ./. n.a. Risiko für Verlauf
19 41 Straf- ANG Allgemeinmedizin ./. 6 Wochen ./.
20 41 Straf- ANG Allgemeinmedizin ./. 10 Wochen ./.
21 41 Straf- ANG Allgemeinmedizin postop. Wundheilungsstörung 6 Wochen körperlich mitgenommen
22 64 Straf- ANG Psychiatrie ./. n.a. Risiko für Verlauf
23 47 Straf- ZEG Allgemeinmedizin Gastroenteritis n.a. ./.
24 61 Straf- ANG n.a. ./. b.a.W. stationäre Behandlung
25 26 OWi- BES Innere Medizin ./. n.a. akute Erkrankung
26 23 Straf- ANG Labormedizin SARS-CoV-2 n.a. ./.
27 45 Straf- ANG Psychiatrie (in BG) Apoplexie n.a. ./.
28 40 Straf- ANG Innere Medizin ./. 2 d ./.
29 40 OWi- BES Innere Medizin Rhinopharyngitis 4 d ./.
30 41 Straf- ANG Psychiatrie ./. 4 Wochen ./.
31 59 Straf- ANG Allgemeinmedizin ./. 7 d ./.
32 39 OWi- BES Allgemeinmedizin Gastroenteritis 1 d ./.
33 22 OWi- BES Allgemeinmedizin Gastroenteritis 1 d Durchfall
34 49 Straf- ANG Allgemeinmedizin ./. 2 d ./.

ANG = Angeklagter; b.a.W. = bis auf Weiteres; BEK = Beklagter; BES = Beschuldigter; HOS = hirnorganisches Syndrom; n.a. = nicht angegeben; OWi = Ordnungswidrigkeit; ZEG = Zeuge; ./. = keine Angabe)

In vier Fällen (Fälle 7, 23, 32, 33) kam es zu teils mehrfachen Nachfragen bei den Ärzten, sodass hier jeweils die gesamte Korrespondenz berücksichtigt wurde. In 21 Fällen lagen Verhandlungsunfähigkeitsatteste für Angeklagte und in 2 Fällen für Zeugen in Strafsachen vor. In 7 Fällen wurden Beschuldigte in OWi-Verfahren für verhandlungsunfähig befunden. Eine bedingte Verhandlungsfähigkeit bei Straf- oder OWi-Sachen wurde in keinem Fall in Erwägung gezogen.

4 Fälle betrafen Zivilprozesse, wobei 3 Beklagte und 1 Zeuge betroffen waren. In keinem dieser 4 Fälle wurde jedoch explizit eine Prozessunfähigkeit attestiert, sondern es wurde nur vermerkt, dass die Betroffenen den Termin nicht wahrnehmen können bzw. "vernehmungsunfähig" sind.

Ein Merkblatt zur korrekten Attesterstellung war zweifelsfrei nur bei Fall 33 im Rahmen einer gerichtlichen Nachfrage zur Verfügung gestellt worden. In den anderen Fällen war dies nicht der Fall, oder es war unklar, ob dies im Vorfeld ausgehändigt wurde.

Die durchgeführte Diagnostik war nur bei den Fällen 6, 12, 26, 27 und 33 vermerkt. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei Fall 26 um einen Laborbefund handelte und bei Fall 27 um einen aus dem Bulgarischen übersetzten Arztbericht. Bei Fall 33 wurde die Diagnostik jedoch erst auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt.

In 7 Fällen wurden AU-Atteste vorgelegt, die keine Diagnosen oder lediglich ICD-10-Codes enthielten.

Diskussion

Insbesondere aufgrund der fehlenden Angaben von Diagnosen und angenommener Zeitdauer der Erkrankung blieben die Gerichte sowohl in Bezug auf eine Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit als auch im Hinblick auf eine Prozessunfähigkeit regelmäßig im Unklaren darüber, wie und wann der Prozess fortgesetzt bzw. neuangesetzt werden kann. Dies bindet Ressourcen innerhalb des Justizwesens, die besser anderweitig eingesetzt werden könnten.

Aber auch auf ärztlicher Seite führen Nachfragen vonseiten des Gerichts zu einem vermeidbaren Zusatzaufwand. Der mit den gerichtlichen Nachfragen regelmäßig erteilte Hinweis auf § 278 StGB ("Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse") erhöht die Handlungsunsicherheit auf ärztlicher Seite zusätzlich, wobei das Attest zum Zeitpunkt der Übermittlung des Hinweises aber in aller Regel bereits erstellt worden ist (s. a. Infobox 1).

Der Zustand nach Schulterarthroskopie (Fall 5), einer postoperativen Wundheilungsstörung (Fall 21) sowie einer SARS-CoV-2-negativen Rhinopharyngitis (Fall 29) bedürfen einer dezidierten und detaillierten Begründung, warum die jeweilige Person aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage sein sollte, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Allein die Diagnose reicht nicht, um eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen. Bei einem Angeklagten mit bekannter epileptischer Erkrankung (Fall 14) wäre aufzuführen, warum er als Angeklagter auch nicht bedingt verhandlungsfähig sein sollte.

Unabhängig von der Art der Atteste blieben die Gerichte in den meisten Fällen im Unklaren darüber, welche Diagnose vorlag, worauf diese Diagnose basierte und wie lange mit einer Unfähigkeit zum Erscheinen bei Gericht zu rechnen war. Die Rechtsprechung betont dabei, dass die ärztliche Schweigepflicht für Atteste bei Gericht nicht greift (u.a. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 120).

Als akzeptabel sind die Atteste zu Fall 12 (akutes hirnorganisches Syndrom mit ausführlicher Begründung), Fall 26 (SARS-CoV2-Infektion) und Fall 27 (akute Apoplexie) anzuführen. Im Fall 12 (gerontopsychiatrisches Attest) als Positivbeispiel ist den ärztlichen Kollegen bewusst, dass die Dauer der voraussichtlichen Verhandlungsunfähigkeit in solchen Fällen nicht absehbar ist; dies hätte idealerweise jedoch noch angegeben werden können.

Fall 4 (stationäre Rehabilitationsbehandlung) erscheint ebenfalls akzeptabel, da eine Reiseunfähigkeit plausibel wäre. Diese müsste aber angegeben und begründet werden. Auch ist keine Diagnose vermerkt.

30 von 34 Attesten genügten somit nicht den grundlegenden Anforderungen.

Wie eingangs aufgeführt, muss grundsätzlich zwischen Verhandlungsunfähigkeit, Reiseunfähigkeit und Prozessunfähigkeit unterscheiden werden. Von den aus den Attesten ersichtlichen Diagnosen wären nur die (geronto-)psychiatrischen bzw. neurologischen Diagnosen akutes hirnorganisches Syndrom, Epilepsie und Apoplexie theoretisch geeignet, eine (vorübergehende) Prozessunfähigkeit plausibel zu begründen.

Beispiele für eine Verhandlungsunfähigkeit können fortgeschrittene maligne Neoplasien, psychotische Erkrankungen, eine dekompensierte Leberzirrhose oder zerebrale Läsionen mit erheblichen Ausfallerscheinungen sein [4]. Bezüglich der Kognition steht die Mnestik im Fokus, aber auch Konzentration und Aufmerksamkeit sind für die eigene Interessenwahrnehmung relevant. Dem Attest-ausstellenden Arzt ist wohl kaum zuzumuten, dass er den Inhalt der Gerichtsverhandlung und die Rolle des Patienten bei seiner Attesterstellung berücksichtigt. Grundsätzlich wären jedoch an einen Patienten geringere Anforderungen zu stellen, wenn er einer Ordnungswidrigkeit (z. B. zu schnelles Fahren) beschuldigt wird, als wenn er wegen Mordes angeklagt ist [8].

Zugunsten der Attest-ausstellenden Ärztinnen und Ärzte ist anzuführen, dass Atteste zur Vorlage bei Gericht nur selten notwendig werden, sodass es keine Routinetätigkeit ist, und dass die korrekte Ausstellung solcher Atteste nicht Bestandteil des Curriculums im Rahmen des Medizinstudiums ist. Das sollte dennoch nicht dazu führen, die ärztlich gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht zu lassen. Im Zweifelsfall kann ein einfacher Anruf bei Gericht zu einer erheblichen Erhöhung der Handlungssicherheit führen.

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Infobox 1 So attestieren Sie richtig.

  • Klären Sie zunächst, welche Art von Attest benötigt wird und welche Rolle die Patientin bzw. der Patient im Gerichtsprozess hat.

  • Begeben Sie sich für die Attestausstellung in eine Gutachterrolle.

  • Versetzen Sie das Gericht mit Ihrem Attest in die Lage, abschließend über die Krankheitskonsequenzen zu entscheiden.

  • Verwenden Sie eine allgemeinverständliche Sprache und setzen Sie Fachbegriffe in Klammern dahinter.

  • Begründen Sie die relevante(n) Diagnose(n).

  • Geben Sie eine voraussichtliche Krankheitsdauer an.

  • Berücksichtigen Sie die Option der Verhandlungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen, z. B. durch Angabe einer maximalen Verhandlungsdauer.

  • Die Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit ist an eine schwerwiegende körperliche oder seelische Beeinträchtigung geknüpft.

  • Ein "Gefälligkeitsattest" kann eine Straftat darstellen ("Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse", § 278 StGB).

  • Fragen Sie im Zweifel bei dem zuständigen Gericht nach einem entsprechenden Merkblatt.

  • Die Liquidation erfolgt privat. Ein Vergütungsanspruch über die Landeskassen besteht nicht.

Autorinnen und Autoren:

Prof. Dr. med. Benno Hartung

Institut für Rechtsmedizin, LMU München Nußbaumstr. 26, D-80336 München benno.hartung@med.uni-muenchen.de

Stephan Lietzke

Amtsgericht Düsseldorf

Prof. Dr. med. Matthias Graw

Institut für Rechtsmedizin, LMU München

Prof. Dr. med. Stefanie Ritz-Timme

Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Düsseldorf

Fazit für die Praxis.

  1. Atteste zur Prozessunfähigkeit oder zur Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit sind nicht mit Arbeitsunfähigkeitsattesten vergleichbar, da sie anderen Anforderungen unterliegen.

  2. Als prozessunfähig gelten in einem zivilrechtlichen Verfahren nicht voll geschäftsfähige Personen und Menschen unter Betreuung, die sich nicht um eigene Belange kümmern und sinnvoll auf Fragen antworten können.

  3. Zur Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit im strafrechtlichen Verfahren müssen beim Betroffenen schwere körperliche oder seelische Mängel vorliegen.

  4. Eine Reiseunfähigkeit entsteht dadurch, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, an den Ladungsort zu gelangen.

  5. Attest-ausstellende Hausärztinnen und Hausärzte sollten ihre Sorgfaltspflicht nicht außer Acht lassen und in Zweifelsfällen bei Gericht Auskunft einholen.

Supplementary Information

Interessen-konflikt

Die Autoren geben bzgl. des Beitrags keine Interessenkonflikte an.

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