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. 2022 Oct 18;164(18):32–33. [Article in German] doi: 10.1007/s15006-022-1940-6

Neue Ziffern zur Abrechnung der Covid-Impfung

Gerd W Zimmermann 1,
PMCID: PMC9576313  PMID: 36253689

Jetzt wird's kompliziert: Seit diesem Quartal muss bei COVID-19-Impfungen neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation auch die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Ein Puzzlespiel!

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Da die Praxisverwaltungssysteme nicht rechtzeitig an diese neue Anforderung angepasst werden konnten, gibt es eine Übergangsregelung für das 4. Quartal 2022. Noch bis zum 31. Dezember 2022 gelten für die auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna neuen Pseudoziffern (Tab. 1). Dabei mach es keinen Unterschied, ob die Vakzine auf die Subvarianten BA.1 oder BA.4/BA.5 ausgerichtet ist.

Hersteller Indikation Erst- Abschluss- Auffrischimpfung
BioNTech/Pfizer Allgemein 88 337A 88 337B 88 337R
Beruf 88 337V 88 337W 88 337X
Pflegeheim 88 337G 88 337H 88 337K
Moderna Allgemein 88 338A 88 338B 88 338R
Beruf 88 338V 88 338W 88 338X
Pflegeheim 88 338G 88 338H 88 338K

Die neuen Pseudoziffern erhalten zunächst die bislang verwendeten Suffixe A, B und R für allgemeine Indikation, G, H und K für Pflegeheimbewohner und V, W und X für berufliche Indikation. Dazu zwei Beispiele.

  • Frau C. lebt in einem Altenheim und erhält im 4. Quartal 2022 die zweite Booster-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty®. Hier kommt die Pseudoziffer 88 337K zum Ansatz. Im Feld 5009 im KV-Datentransfer der Praxissoftware muss zusätzlich der Wert "4" für zwei Grundimmunisierungs- und zwei Auffrischimpfungen angegeben werden.

  • Herr S. hat zunächst eine Infektion durchgemacht und danach die erste Impfung erhalten. Er gilt als grundimmunisiert. Nun bekommt er im 4. Quartal 2022 die erste Auffrischimpfung mit dem Impfstoff Spikevax®. Hier kommt die Pseudoziffer 88 338B zum Ansatz, da es erst die zweite Impfung insgesamt ist und Infektionen bei der neuen Kennzeichnung nicht mitgezählt werden.

MMW-Kommentar

Ab dem 1. Quartal 2023 ändern sich aufgrund der gesetzlichen Vorgabe Abrechnung und Kennzeichnung grundlegend. Es gibt dann nur noch drei einheitliche Suffixe: "A" für allgemeine Indikation, "G" für Pflegeheimbewohner und "V" für berufliche Indikation. Alle anderen Suffixe entfallen. In einem neuen Feld 5014 ("Stellung in der Impfserie") muss dann einfach angegeben werden, die wievielte Impfung der Impfling bekommen hat. Infektionen werden dabei weiterhin nicht berücksichtigt.

Verlegen wir die oben beschriebenen Beispiele ins 1. Quartal 2023, so wird die Impfung von Frau C. mit der Pseudoziffer 88 337G berechnet. Im neuen Feld 5014 wird der Wert "4" eingetragen. Bei Herrn S. würde die Ziffer 88 338A berechnet werden und im Feld 5014 der Wert "2" vermerkt werden.

Wichtig: Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise um einen Vorschlag der KBV, dem die regionalen KVen nicht folgen müssen. Sie müssen aber in jedem Fall den gesetzlichen Auftrag erfüllen, die Stellung in der Impfserie zu kennzeichnen.

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