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. 2023 Jan 19;71(1):28–29. [Article in German] doi: 10.1007/s15011-022-5706-3

Ist die BK-Rechtsreform gescheitert? Wie wir Patienten helfen können

Peter Elsner 1,
PMCID: PMC9848709

Vielfach in den dermatologischen Journalen kommentiert, ist zum 1. Januar 2021 die weitreichendste Reform des Berufskrankheitenrechts seit Jahrzehnten in Kraft getreten: die Abschaffung des "Unterlassungszwangs". Indem insbesondere die dermatologische Berufskrankheit 5101 nicht mehr nur anerkannt werden sollte, wenn Versicherte zur Unterlassung ihrer hautgefährdenden Tätigkeit gezwungen waren und diese auch tatsächlich unterlassen hatten, sondern bereits dann, wenn diese schwer oder wiederholt rückfällig ist, wollte der Gesetzgeber die Hürde für die Anerkennung dieser BK senken und den Versicherten dauerhaft Leistungen der Unfallversicherung einschließlich möglicher Rentenzahlungen zugutekommen lassen, ohne dass Hautärz- tinnen und Hautärzte stets neu über den Hautarztbericht ein Hautarztverfahren initiieren mussten. Langjährige Forderungen der Gewerkschaften und am Ende auch der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, niedergelegt in einem "Weißbuch Berufskrankheiten 2016", wurden so umgesetzt.

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Was wir von berufsdermatologischer Seite mit Inkrafttreten der Reform erwartet hatten, blieb allerdings aus. Wenn berufliche Hautkrankheiten bei Versicherten "schwer" oder "wiederholt rückfällig" sind, sind sie, sobald sie der gesetzlichen Unfallversicherung zur Kenntnis gelangen, seit dem 1. Januar 2021 auch als BK 5101 anzuerkennen. Um hier Klarheit zu schaffen, hat die Arbeitsgemeinschaft "Bamberger Empfehlung" unter Leitung von Prof. Christoph Skudlik, Osnabrück, die Definition der Begriffe nochmals geschärft.

So gilt für die Schwere: "Eine schwere Hauterkrankung im Sinne der BK-Nr. 5101 liegt im Regelfall dann vor, wenn durch angemessene Therapie- und Präventionsmaßnahmen keine wesentliche Besserung in einem Zeitraum von sechs Monaten zu erreichen ist. Eine angemessene Behandlung ist eine Therapie gemäß den jeweils aktuell gültigen Standards, zum Beispiel medizinischer Leitlinien."

Genauer noch: "Bei einer klinisch nicht schweren Erscheinungsform kann die Schwere gegeben sein, wenn der Hautbefund nur durch einen erheblichen Aufwand (zum Beispiel stationä- re Therapie, systemische Therapie, un- unterbrochene oder wiederholte akti- ve pharmakologische Therapie) beziehungsweise andere intensivierte prä- ventive Anstrengungen erzielt werden kann."

Was heißt das für die Praxis? Üblicherweise sind die Hauterscheinungen berufsdermatologischer Patientinnen und Patienten nicht prima vista klinisch "schwer". Ausnahmen bestätigen die Regel, etwa wenn Patienten wegen eines schweren generalisierten aerogenen al-lergischen Kontaktekzems auf Epoxidharze systemisch oder gar stationär behandelt werden müssen oder wenn eine generalisierte Kontakturtikaria auf Nahrungsmittel bei Köchen mit Anaphylaxie zu diagnostizieren ist. Die meisten unserer berufsdermatologischen Patienten leiden jedoch unter einem Handekzem, das vielfach primär nicht schwer ist und das wir nach Erstattung des Hautarzt- berichtes mit Behandlungsauftrag der Unfallversicherung im Hautarztverfahren gut behandeln können.

Im Idealfall gelingt es, mit leitliniengerechter Therapie - topische Glukokortikosteroide, Immunmodulatoren, vielleicht topische PUVA-Therapie sowie Basistherapeutika - bei gleichzeitig intensivierter Prävention am Arbeitsplatz unter Einschaltung des BG-Präventionsdienstes das Handekzem innerhalb von sechs Monaten zur Abheilung zu bringen.

Klappt das nicht und benötigt der Patient über sechs Monate hinaus eine pharmakologische Therapie, ist bereits aufgrund der Dauer der Behandlungs- bedürftigkeit das Kriterium der Schwere und damit die Voraussetzung für die Anerkennung einer BK 5101 erfüllt. Mit einem Wort: Die Uhr beginnt zu ticken, sobald wir den ersten Hautarztbericht in die Post gegeben haben.

Nun hätten wir Dermatologinnen und Dermatologen erwartet, dass ab dem 1. Januar 2021 reihenweise all die Patientinnen und Patienten, die wir teilweise seit Jahren im Hautarztverfahren betreut hatten, Anerkennungsbescheide ihrer Unfallversicherungsträger vorfinden und wir gleichzeitig dauerhafte Behandlungsaufträge für diese anerkannten BK-Fälle erhalten würden. Dies war aber keinesfalls so, und in der klinischen Praxis begegnen uns weiterhin viele Patienten, die scheinbar "ewig" im Hautarztverfahren versorgt werden.

In der klinischen Praxis begegnen uns weiterhin viele Patienten, die scheinbar "ewig" im Hautarztverfahren versorgt werden.

Wie ist dies zu erklären? Ein Grund war und ist sicherlich, dass viele Unfallversicherungsträger mit BK-Meldungen (oder auch Unfallmeldungen) wegen im beruflichen Umfeld erworbener COVID-19-Infektionen überhäuft wurden und werden und verständlicherweise ihr Augenmerk und ihre Kapazitäten auf die Bewältigung der Pandemiefolgen ausgerichtet haben.

Unsere berufsdermatologischen Patienten geraten da etwas ins Hintertreffen. Ferner mag die Begeisterung der Sachbearbeitung, von sich aus ein Feststellungsverfahren auf Vorliegen einer BK einzuleiten, wenn ein Hautarztverfahren für alle Beteiligten (Patient, Hautarzt, Unfallversicherung) eigentlich "gut läuft", wenig ausgeprägt sein. Ein Feststellungsverfahren ist immer mit einem höheren Aufwand für die Verwaltung verbunden als ein Präventionsverfahren.

Gleichwohl: Die Anerkennung einer BK 5101 ist von Vorteil für Patienten und Dermatologen. Für Patienten bedeutet sie eine potenziell lebenslange dermatologische Versorgung ihrer beruflichen Hauterkrankung "mit allen geeigneten Mitteln" und, entsprechend ausgeprägte Hautveränderungen und/oder Allergien vorausgesetzt, auch eine Rentenzahlung, trotz Fortsetzung der Tätigkeit, was im Hautarztverfahren nicht vorgesehen ist. Für Dermatologen bedeutet die Anerkennung einen - anders als im Hautarztverfahren - prinzipiell zeitlich unlimitierten Leistungsauftrag zulasten der Unfallversicherung.

Was also tun, wenn die Unfallversicherung nicht von selbst im Sinne einer BK-Anerkennung aktiv wird, nachdem ein Patient bereits seit sechs Monaten im Hautarztverfahren leitliniengerecht behandelt wurde, aber immer noch nicht geheilt ist? Dann sind wir Dermatologen am Zug und sollten die Unfallversicherung beim nächsten Hautarztbericht durch eine beigefügte BK-Anzeige (Formular Nr. F 6000, Download über www.dguv.de) daran erinnern, dass es nun an der Zeit ist, die Hautkrankheit unseres Patienten tatsächlich auch als BK Nr. 5101 anzuerkennen. Nach der UV-GOÄ erhalten wir dafür eine zusätzliche Gebühr von 17,96 Euro. Wichtiger aber ist, dass wir auf Dauer - potenziell lebenslang - einen uns bleibend dankbaren Patienten versorgen dürfen.

Prof. Peter Elsner,

ehem. Direktor der Universitätshautklinik Jena und inzwischen in eigener Rechtsanwaltskanzlei tätig, Verbindungsmann im BVDD-Vorstand zur DDG, plädiert dafür, mittels einer BK-Anzeige nach sechs Monaten im Hautarztverfahren Patienten bei der Anerkennung einer Berufskrankheit Haut zu unterstützen.


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